Beschluss vom 24.06.2024 -
BVerwG 5 PB 9.22ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2024 - 5 PB 9.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:240624B5PB9.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 9.22

  • VG Dresden - 27.04.2021 - AZ: 9 K 34/20.PL
  • OVG Bautzen - 14.10.2022 - AZ: 9 A 334/21.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.24 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).