Beschluss vom 24.03.2025 -
BVerwG 6 B 26.24ECLI:DE:BVerwG:2025:240325B6B26.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2025 - 6 B 26.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240325B6B26.24.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 26.24
- VG Darmstadt - 24.04.2018 - AZ: 7 K 740/15.DA
- VGH Kassel - 28.03.2024 - AZ: 9 A 81/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. November 2024 - BVerwG 6 B 9.24 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2024 - BVerwG 6 B 9.24 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2024 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers.
2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 - ZD 2019, 43 Rn. 2).
3 Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Welcher entscheidungserhebliche Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitet worden sein soll, mit dem dieser von einem den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssatz abgewichen sei, erschließt sich nicht. Vielmehr bestätigt das Rügevorbringen anschaulich, dass der Kläger lediglich die Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof beanstandet hat.
4 Dass der Senat bei seiner Annahme, die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der begründeten Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 FSPersAV um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum handelt, bedürfe keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, weil sie offensichtlich zu bejahen sei, entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hätte, legt die Anhörungsrüge nicht nachvollziehbar dar. Die Behauptung, der Senat sei ausschließlich auf den "Prognosecharakter" der Rechtsnorm eingegangen, nicht jedoch auch auf den "prüfungsspezifischen" Charakter der Norm, entspricht im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 21 des Beschlusses des Senats offensichtlich nicht den Tatsachen.
5 Soweit der Kläger ferner geltend macht, der Senat habe den Einwand der Beschwerde übergangen, es hätten keine Stellungnahmen und insbesondere habe nicht die von § 21 Abs. 2 FSPersAV zwingend geforderte Empfehlung existiert, auf deren Grundlage sich der Verwaltungsgerichtshof eine tatrichterliche Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers hätte bilden können, ist auch dies - wie die Ausführungen in Rn. 39 f. des Beschlusses deutlich belegen - ersichtlich unzutreffend.
6 Im Übrigen wendet sich der Kläger in der Sache ausschließlich gegen die Würdigung seines Beschwerdevorbringens durch den Senat. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör wird hierdurch nicht dargelegt.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch durch schriftsätzliche Ausführungen das Verfahren gefördert hat.