Beschluss vom 24.01.2006 -
BVerwG 1 WB 25.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB25.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 WB 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB25.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 25.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberfeldarzt Bosse und
Oberfeldwebel Muskewitz
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2009 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Feldwebel und am 20. Februar 2003 zum Oberfeldwebel ernannt. Seit dem 1. Oktober 2002 wird er als Feldjägerfeldwebel bei der 3./F...bataillon ... in H. verwendet. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25303 (Feldjäger) an.
2 Im Rahmen der jährlich durchgeführten Information zum Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) wurde der Antragsteller am 18. August 2003 durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten über die gültigen Weisungen, insbesondere der Mitteilungen der Stammdienststelle des Heeres (SDH-Mitt), Sachgebiet (SG) 9, Nr. 905 (906) und Nr. 910 (911) unterrichtet. Anlässlich dieser Belehrung erklärte der Antragsteller, an einer Teilnahme am Auswahlverfahren zurzeit nicht interessiert zu sein.
3 Mit Vordruck gemäß Anlage 4 zu Nr. 905 der SDH-Mitt SG 9 bewarb sich der Antragsteller am 14. Oktober 2004 um die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Er erklärte sich für den Fall, dass er in seiner AVR nicht zugelassen werden könne, mit einer Umsetzung in die AVR 25813 (Stabsdienst S1), 26120 (Stabsdienst S2/S3) sowie in jede andere AVR einverstanden, wenn nur dadurch die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn ermöglicht werden könne.
4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag mit der Begründung ab, in der erfolgten Ausschreibung für das Auswahlverfahren des Heeres 2005 sei der Geburtsjahrgang 1974 in keiner AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen. Der Antrag müsse deshalb - unabhängig von einer weiteren fachlichen Prüfung - aufgrund fehlenden Bedarfs abschlägig beschieden werden. Die Voraussetzungen für die Behandlung der Bewerbung nach Maßgabe der „Erstbewerberregelung“ lägen nicht vor.
5 Mit seiner dagegen am 17. Januar 2005 eingelegten Beschwerde machte der Antragsteller geltend, ihm sei während seiner Antragstellung nie erklärt worden, dass sein Geburtsjahrgang in keiner AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden sei. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren nach wie vor bestehe. Nach den Zulassungsvoraussetzungen sei die Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn der OffzMilFD für Feldwebel grundsätzlich ab dem siebenten Dienstjahr möglich. Da er diese Voraussetzung erfülle, bitte er um Prüfung, ob die „Erstbewerberregelung“ anzuwenden sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein.
6 Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. März 2005, dem Antragsteller am 24. März 2005 eröffnet, zurück.
7 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 2005 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2005 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung, ihn zu der angestrebten Laufbahn nicht zuzulassen, sei rechtswidrig. In der jährlich durchzuführenden Belehrung über das Auswahlverfahren des Heeres für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sei er am 18. August 2003 über die gültigen Weisungen der SDH unterrichtet worden. Seinerzeit sei er davon ausgegangen, die geforderten Voraussetzungen (z.B. mindestens sechs geleistete Dienstjahre) nicht zu erfüllen; deshalb habe er kein Interesse an der Teilnahme am Auswahlverfahren erklärt. Nachdem er im Jahr 2004 die Voraussetzungen erfüllt habe, habe er sich beworben. Der in dem angefochtenen Beschwerdebescheid verwendete Begriff der Bewerbungsvoraussetzungen werde weder in der ZDv 20/7 noch in den ihm bekannten Weisungen der SDH verwendet. Er habe deshalb angenommen, dass eine Zulassung zum Auswahlverfahren an die ihm bekannt gemachten Kriterien bzw. Voraussetzungen gebunden sei. Zu keiner Zeit sei er über den Unterschied zwischen Zulassungs- und Bewerbungsvoraussetzungen informiert worden. Darüber hinaus habe er am 12. Mai 2004 durch seine Kompanieführung erfahren, dass der Jahrgang 1974 zur planmäßigen Bedarfsdeckung aufgerufen worden sei. Daraufhin habe die psychologische Eignungsprüfung stattgefunden. Die Daten der SDH-Mitt/-Weisungen seien in der Regel veraltet. Er verfüge über einen Ausdruck vom 24. März 2005 aus dem Intranet, der sich auf die „Weisung für das Auswahlverfahren OffzMilFD“ beziehe. Hieraus ergebe sich, dass sein Geburtsjahrgang auch noch im März 2005 als aufgerufener Jahrgang im Intranet der SDH benannt gewesen sei. Damit habe er weiterhin davon ausgehen können, dass sein Geburtsjahrgang in seiner AVR zur planmäßigen Bedarfsdeckung aufgerufen sei. Im Übrigen sei die Erklärung im Beschwerdebescheid, dass Feldwebel ab dem siebenten Dienstjahr als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden könnten, missverständlich. Hieraus könne sich durchaus vom reinen Sprachverständnis ergeben, dass das siebente Dienstjahr vollendet sein müsse. Hierzu enthalte die Richtlinie des BMVg vom 23. Juli 2002 keinen anderen Hinweis. Formal habe er nach Nr. 801 ZDv 20/7 zum 1. Oktober 2004 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er seit seinem Dienstantritt am 1. Januar 1998 sechs Jahre und neun Monate im Dienst gewesen. Nach der so genannten „Erstbewerberregelung“ habe er damit nur in diesem Auswahljahr als Erstbewerber gegolten.
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Er beantragt,
den Bescheid des PersABw vom 10. Dezember 2004 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 22. März 2005 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn zum Auswahlverfahren des Heeres für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen.
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Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11 Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD könne nur erfolgen, wenn innerhalb der jeweiligen AVR ein Geburtsjahrgang aufgerufen sei. In dem Auswahlverfahren für das Jahr 2005 sei der Geburtsjahrgang 1974 in keiner AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen gewesen. Lediglich die Geburtsjahrgänge 1975 bis 1979 seien zur Bedarfsdeckung aufgerufen gewesen mit Ausnahme der AVR 22703 und 22804, in denen die Geburtsjahrgänge ab April 1978 und jünger aufgerufen gewesen seien. Deshalb habe der Antrag des Antragstellers bereits unter Bedarfsgesichtspunkten abgelehnt werden müssen. Die so genannte „Erstbewerberregelung“ habe auf ihn keine Anwendung finden können, weil er bereits im Vorjahr eine Teilnahmemöglichkeit hätte wahrnehmen können. Er sei am 1. Januar 1998 in die Bundeswehr eingetreten, am 1. Januar 2002 zum Feldwebel befördert und erstmals am 26. Juni 2003 als Feldwebel beurteilt worden. Damit habe er die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen für das Auswahlverfahren im Jahr 2004 erfüllt, die entsprechende Bewerbungsmöglichkeit jedoch nicht wahrgenommen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der möglichen Antragstellung im Jahr 2003 für das Auswahljahr 2004 noch nicht über die erforderlichen sechs Dienstjahre verfügte, hätte seiner Bewerbung für das Auswahljahr 2004 nicht entgegen gestanden, weil Nr. 801 ZDv 20/7 keine Bewerbungs-, sondern eine Zulassungsvoraussetzung für die angestrebte Laufbahn darstelle. Dem entsprechend werde in der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 deutlich zwischen Bewerbungs- und Zulassungsvoraussetzungen unterschieden. Mit seiner Erklärung vom 18. August 2003 habe der Antragsteller bestätigt, über die gültigen Weisungen, insbesondere über die SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 unterrichtet worden zu sein. Die Rückseite der seinem Antrag vom 31. März 2005 beigefügten Anlage stelle die zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Jahrgänge für das Auswahlverfahren 2004 dar. Die entsprechende Word-Datei habe zwar im März 2005 in der elektronischen Version der SDH-Mitt SG 9 noch aufgerufen werden können; durch die Benennung dieser Datei („Anlage 2: Bedarfsübersicht Auswahlverfahren OffzMilFD 2004“) sei aber eindeutig klargestellt gewesen, dass sich diese Bedarfsübersicht nicht auf das aktuelle Auswahlverfahren bezogen habe. Auf der Startseite des SG 9 sei ein Link in Fettdruck in blauer Schrift mit dem Hinweis auf die Weisung für das Auswahlverfahren im Auswahljahr 2005 erschienen. Bei Anklicken dieses Links habe sich die entsprechende Weisung für das Auswahljahr 2005, 137. Änderung, Stand 9. Januar 2004 geöffnet. Darin sei auch die für das Auswahlverfahren 2005 gültige Übersicht der zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Jahrgänge enthalten gewesen.
12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 286/05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
13 Der Antrag hat keinen Erfolg.
14 Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Dies hat er mit seiner Bewerbung vom 14. Oktober 2004 sowie jeweils im Betreff seiner Beschwerde vom 17. Januar 2005 und seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags nicht - als selbständiges Verfahrensziel - die „Zulassung zum Auswahlverfahren des Heeres“ für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD begehrt, sondern in der Sache eine Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD.
15 Dieser Antrag ist nach wie vor zulässig.
16 Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass eine Zulassung des Antragstellers zum Zulassungstermin 1. Oktober 2005 nicht mehr möglich ist. Nach Mitteilung des BMVg vom 6. Januar 2006 könnte eine nachträgliche Zulassung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen, wenn der Antrag des Antragstellers begründet wäre.
17 Dies ist jedoch nicht der Fall. Der BMVg ist nicht verpflichtet, das Zulassungsbegehren des Antragstellers neu zu bescheiden.
18 Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 - m.w.N., vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 -, vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - <Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 = ZBR 2003, 250>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 73.01 - und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Danach wäre die vom Antragsteller in der Sache angestrebte Verpflichtung des BMVg, seinen Zulassungsantrag neu zu bescheiden, nur dann gegeben, wenn die angegriffenen Bescheide Rechts- oder Ermessensfehler im dargelegten Sinne aufwiesen und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
19 Die Bescheide des PersABw und des BMVg lassen keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
20 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 40 Abs. 1 SLV - sowohl in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Neufassung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der ZDv 20/7 näher geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SLV sowie nach Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Die Auswahl für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach den „Richtlinien BMVg - PSZ I 1 - und den ergänzenden Durchführungsbestimmungen der Fü TSK/San“, hier nach der „Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD“ des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002. Nach Nr. 4 der Richtlinie legen die Führungsstäbe von Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben die Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr, bezogen auf den Geburtsjahrgang/Zurruhesetzungstermin, nach AVR fest. Nach Nr. 9 der Richtlinie erlassen die Stammdienststellen jährlich eine „Besondere Anweisung“ bzw. „SD-Mitteilung“, die weitere Einzelheiten für die Bewerbung festgelegt und grundsätzliche teilstreitkraft-/sanspezifische Hinweise insbesondere u.a. auf den Bedarf in der AVR, bezogen auf den Geburtsjahrgang, enthält. Das ist für das Auswahljahr 2005 durch die entsprechende Weisung der SDH für das Auswahlverfahren „Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 7. April 2004 umgesetzt worden. Nach Nr. 1 „Teilnahmevoraussetzungen“ (2. Punktaufzählung) dieser Weisung können am Auswahlverfahren 2005 - abgesehen von anderen Voraussetzungen - alle Feldwebel teilnehmen, die einem zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören. Hiermit übereinstimmend regelt die zitierte Richtlinie vom 23. Juli 2002 in Nr. 7, dass sich die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nach dem Ergänzungsbedarf in den einzelnen Geburtsjahrgängen der jeweiligen AVR richtet.
21 Die genannten Bestimmungen gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zulassung geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich, der jeweiligen AVR und im jeweiligen Geburtsjahrgang besteht. Diese Anknüpfung an den Bedarf als Voraussetzung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahlentscheidung nicht nur im Hinblick auf den fachlichen Verwendungsbereich, sondern auch im Hinblick auf den jeweiligen Geburtsjahrgang von Bedarfsgesichtspunkten abhängig machen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtsfehlerfrei gebilligt. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, der Laufbahn der OffzMilFD nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 84.96 -, vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 89.96 -, vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - <BVerwGE 113, 76 [78] = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160>, vom 30. November 2004 - BVerwG 1 WB 13.04 - m.w.N. und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
22 Die zitierte Weisung der SDH bestimmt in Nr. 3 „Aufgerufene Geburtsjahrgänge/Bedarf in den AVR“, dass zur Bedarfsdeckung im Auswahljahr 2005 der Geburtsjahrgang des Antragstellers (1974) nicht mehr aufgerufen ist. Der erste zur Bedarfsdeckung aufgerufene Geburtsjahrgang in den dort im Einzelnen genannten AVR ist der Jahrgang 1975. Das PersABw hat deshalb ohne Rechtsfehler den Antrag des Antragstellers mit Rücksicht auf fehlenden Bedarf abgelehnt.
23 Die vorbezeichnete Bedarfsermittlung selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen und Geburtsjahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123 = ZBR 2000, 306> und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
24 Der Antragsteller kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass über seine Zulassung als so genannter „Erstbewerber“ zu entscheiden sei. Nach Nr. 29 der Richtlinie vom 23. Juli 2002 ist Antragstellerinnen und Antragstellern aus nicht mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die sich wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen in den vorangegangenen Jahren noch nicht für das Auswahlverfahren bewerben konnten, die einmalige Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuräumen.
25 Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er konnte sich bereits für das Auswahlverfahren 2004 bewerben, hat diese Option jedoch nicht wahrgenommen. Die dem Antragsteller am 18. August 2003 bekannt gegebene SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 (Stand: 1. August 2003) unterscheidet ausdrücklich zwischen „Voraussetzungen für die Bewerbung“ (Abschnitt C) und „Voraussetzungen für die Zulassung“ (Abschnitt I). Hieraus konnte der Antragsteller unmissverständlich entnehmen, dass die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn grundsätzlich frühestens nach Ablauf von sechs Dienstjahren erfolgen kann (Abschnitt I Nr. 1), dass aber zuvor schon eine Bewerbung für das Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnittes C möglich war. Hiermit übereinstimmend ergab sich für ihn aus Nr. 801 - 3. Strichaufzählung - ZDv 20/7, dass eine Zulassungsvoraussetzung für die von ihm angestrebte Laufbahn die Ableistung von „mindestens sechs Dienstjahren“ ist. Angesichts dieses unzweideutigen Wortlautes konnte der Antragsteller im August 2003 nicht darüber im Zweifel sein, dass er mit Ablauf des Jahres 2003 die sechsjährige Dienstleistungspflicht erfüllt haben würde und deshalb zu dem Stichtag 1. Oktober 2004 eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD generell möglich gewesen wäre. Gleichwohl hat er auf die Bewerbungsmöglichkeit verzichtet. Mit der Möglichkeit, als „Erstbewerber“ zugelassen zu werden, soll erreicht werden, dass jeder Antragsteller einmal die Möglichkeit erhält, am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD teilzunehmen (Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 - und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -). Da dem Antragsteller diese Möglichkeit bereits ausdrücklich im Jahr 2003 für das Auswahljahr 2004 eingeräumt worden war, kommt für ihn eine erneute Zulassung zum Auswahlverfahren 2005 als „Erstbewerber“ nicht mehr in Betracht.
26 Keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers, ihm sei „am 12. Mai 2004 seitens (seiner) Kompanieführung mitgeteilt (worden), dass der Jahrgang 1974 zur planmäßigen Bedarfsdeckung aufgerufen wurde“. Diesem Vorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller im Auswahljahr 2004 die Mitteilung erhielt, dass sein Geburtsjahrgang in diesem Jahr für die planmäßige Bedarfsdeckung vorgesehen war. Diese Mitteilung steht im Einklang mit der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 für das Auswahljahr 2004, in welchem nach der Bedarfsübersicht „Auswahlverfahren OffzMilFD 2004“ in Anlage 2 ein Bedarf für den Geburtsjahrgang 1974 in mehreren AVR gegeben war. Eine Aussage zum hier streitigen Zulassungsjahr 2005 ist in der vom Antragsteller dargelegten Äußerung „(seiner) Kompanieführung“ hingegen nicht enthalten.
27 Nichts anderes gilt für den von ihm vorgelegten Intranet-Ausdruck vom 24. März 2005 aus der Weisung für das Auswahlverfahren OffzMilFD. Hier ergibt sich schon aus den farblich (gelb) unterlegten Datums-Bestimmungen, dass diese Mitteilung ausschließlich für die Zulassungstermine 1. Oktober 2003 bzw. 1. April 2004 galt. Eine Information über die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden Zulassungstermine 1. Oktober 2004 oder 1. Oktober 2005 (vgl. Nr. 25 der Richtlinie vom 23. Juli 2002) ist diesem Intranet-Ausdruck hingegen nicht zu entnehmen.
28 Die vom Antragsteller vorgelegte tabellarische Bedarfsübersicht, in der auch für mehrere AVR sein Geburtsjahrgang aufgerufen worden ist, bezieht sich allein auf das Auswahlverfahren 2004. Dies ergibt sich aus der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 (Stand 1. August 2003), in der im Bezug 2 die „Bedarfsübersicht Auswahlverfahren OffzMilFD 2004“ zitiert wird. Diese umfasst nach den vom BMVg vorgelegten Unterlagen als „Anlage 2 zu Nr. 905“ zwei Blätter; auf dem zweiten Blatt wird ausdrücklich auf das Auswahljahr 2004 Bezug genommen. Diese SDH-Mitt vom 1. August 2003 ist dem Antragsteller am 18. August 2003 bekannt gegeben worden. Er konnte demnach schon damals erkennen, dass sich die Bedarfsangaben ausschließlich auf das Auswahljahr 2004 bezogen. Ein Vertrauensschutz dergestalt, dass diese Bedarfsangaben auch noch für das Auswahljahr 2005 verbindlich sein könnten, konnte sich beim Antragsteller nicht entwickeln, weil der Bedarf für das jeweilige Zulassungsjahr von den Führungsstäben von Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst der Bundeswehr neu zu ermitteln ist (Nr. 4 der Richtlinie).
29 Die ablehnende Entscheidung des PersABw begegnet auch unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist nach Nr. 806 ZDv 20/7 der Amtschef des PersABw zur Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerberin oder des Bewerbers berufen. Allerdings fällt diese Entscheidung „auf der Grundlage der Empfehlung der Auswahlkonferenz“ nach Nrn. 19 bis 24 der Richtlinie. Kommt es nicht zu einer derartigen Empfehlung der Auswahlkonferenz, weil ein Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - formale Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung des Amtschefs über seine Nichtzulassung; vielmehr bleibt das PersABw in Gestalt des zuständigen Dezernats zur Erteilung des ablehnenden Bescheides sachlich zuständig (vgl. Nr. 8 Satz 2 und Nrn. 22, 23 Satz 3 der Richtlinie, Abschnitt B Nr. 4 der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 und Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -). Da der Antragsteller nach Nr. 1 - 2. Punktaufzählung - der Weisung der SDH für das Auswahljahr 2005 nicht einem zur Bedarfsdeckung aufgerufenen Geburtsjahrgang im Sinne der Nr. 3 dieser Weisung angehörte, erfüllte er schon nicht die formalen Kriterien für eine Teilnahme am Auswahlverfahren 2005.