Urteil vom 23.09.2010 -
BVerwG 7 C 20.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230910U7C20.09.0
Leitsätze:
1. Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
2. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN- oder DIN-Prüfnorm setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
Urteil
BVerwG 7 C 20.09
- VGH München - 27.08.2009 - AZ: VGH 20 BV 08.951 -
- Bayerischer VGH München - 27.08.2009 - AZ: VGH 20 BV 08.951
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2009 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Stecker- und Tischnetzteile, die die Klägerin herstellt, dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterfallen.
2 Im Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Registrierung der zehn streitgegenständlichen Netzteile in der Gerätekategorie Nr. 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik). In der Folge stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Netzteile nicht bzw. gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, die Registrierung also gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie erfolgen kann. Die Klägerin führte dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie vertreibe ausschließlich elektronische Bauteile und Systemkomponenten zum Einbau in und zur Verwendung mit Endgeräten ihrer Kunden. Ihre Ware sei an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werde den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet. Bei ihren Kunden handele es sich ausnahmslos um Hersteller im Bereich des industriellen Apparate- und Maschinenbaus, wie z.B. Hersteller von Fahrkartenautomaten, industriellen Steuerungsanlagen, medizinischen Laborgeräten. Eine Verwendung der Netzteile in privaten Haushalten könne ausgeschlossen werden.
3 Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Registrierung der Netzteile mangels Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG ab. Der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin antragsgemäß für die Marke „EDAC“ und die Geräteart „Professionelle Geräte-b2b“ zu registrieren.
4 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren umgestellt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit Urteil vom 27. August 2009 geändert und festgestellt, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen. Die Berufung der Beklagten hat er zurückgewiesen:
6 Die Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren und der geänderten Klage begegne keinen Bedenken. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Netzteile ließen sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei. Sie könnten weder als Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG qualifiziert werden noch unterfielen sie einer der sonstigen Kategorien. Der Ansatz, die Netzteile den Gerätekategorien danach zuzuordnen, welcher Geräteart sie künftig dienen sollen, sei nicht praktikabel. Er ermögliche bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin noch keine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, weil die Netzteile vielfältig einsetzbar seien. Darauf, ob sie in einem späteren Vertriebsstadium (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen seien und welcher Kategorie sie dann zugerechnet werden könnten, komme es nicht an.
7 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
8 Das angegriffene Urteil verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ElektroG. Bei den streitgegenständlichen Netzteilen handele es sich um Geräte zur Übertragung elektrischer Ströme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Die Netzteile stellten eigenständige Elektrogeräte und nicht nur Bauteile dar. Sie würden nach DIN-Normen geprüft und zertifiziert, verfügten über ein Gehäuse und müssten lediglich mithilfe einer Geräteanschlussleitung an das zu versorgende Gerät angeschlossen werden. Ihre Funktion bestehe darin, den Strom für ein anderes Gerät umzuwandeln und dieses so mit der erforderlichen Spannung zu versorgen. Diese Funktion sei von derjenigen des zu versorgenden Geräts zu unterscheiden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG überflüssig.
9 Die Netzteile könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die Klägerin einer Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Auch bei Geräten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei insoweit eine gerätebezogene Betrachtungsweise angezeigt und auf Kriterien wie Art, Ort und Zweck der Gerätenutzung, Gerätefunktion, bautypische Besonderheiten, technische Ausstattung, Einsatzbereiche usw. abzustellen. Vorliegend gebe die Zertifizierung der Netzteile Aufschluss über ihren Einsatzbereich und die Kategoriezuordnung. Aufgrund ihrer Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 seien sie der Kategorie Nr. 3 „Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik“ zuzuordnen, in der auch die Klägerin die Netzteile ursprünglich habe registrieren lassen wollen. Die EN-Prüfnorm 60950 gelte für Geräte im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und lege Produktstandards im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen oder auf die Beeinträchtigung anderer Elektro- und Elektronikgeräte durch Abstrahlung/Funkentstörung fest. Sie sei in der DIN-EN 60950 wortgleich in nationales Recht umgesetzt worden. Die Festlegung von Produktstandards erfolge hinsichtlich eines bestimmten Zwecks bzw. Einsatzbereichs des Geräts. Die entsprechende Zertifizierung eines Geräts bedeute, dass es für den Einsatz in dieser Funktion und in diesem Bereich geprüft sei und den jeweiligen Sicherheitsstandards entspreche.
10 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, gerade die Multifunktionalität der Geräte verbiete eine Zuordnung zu einer der Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG, sei angesichts der abfallrechtlichen Relevanz von Netzteilen widersinnig. Die Gefahr einer Doppelregistrierung bestehe nicht. Die Kunden der Klägerin treffe hinsichtlich der Netzteile keine Registrierungspflicht, weil die Geräte erstmalig von der Klägerin in Verkehr gebracht würden. Nicht ausgeschlossen werden könne allenfalls, dass die Geräte bei den monatlichen Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG doppelt berücksichtigt würden, wenn ein Kunde der Klägerin das Gewicht der Netzteile bei seinen Meldungen - fehlerhaft - nicht abziehe.
11 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil: Die Netzteile könnten keiner Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie für eine Vielzahl von Produkten geeignet seien, die nicht ausschließlich aus dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik stammten, verbiete eine starre Zuordnung zur Gerätekategorie Nr. 3. Aus der Zertifizierung der Netzteile nach der EN-Prüfnorm 60950 folge nichts anderes. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe dies eine anderweitige Verwendung (etwa für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie für Motoren von Möbeln) nicht aus.
12 Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Netzteile an ihre Kunden abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt handele es sich bei den Netzteilen noch nicht um „Elektrogeräte“ im Sinne von § 3 ElektroG, sondern lediglich um Bauteile. Ihre bestimmungsgemäße Funktion könnten sie nur mithilfe eines elektrischen Verbrauchers erfüllen. Zu diesem Zweck müssten sie zunächst in Geräte verbaut werden, deren Applikationen mit den Steckverbindungen, Kabeln und Spannungen der Netzteile übereinstimmen. Erst mit der Verbauung der Netzteile durch ihre Kunden entstünden neue Geräte, die ggf. dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die streitgegenständlichen Netzteile gelangten in unverbautem Zustand nicht an den privaten Endverbraucher. Sie seien in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht für Privathaushalte bestimmt und geeignet. Ihre Kunden, die aus unterschiedlichen Branchen stammten, seien bei der Beklagten registriert. Sofern nicht nur ihre Kunden, sondern auch sie selbst die Netzteile registrieren müsse, führe dies zu Doppelregistrierungen.
II
13 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegende Klägerin ihre Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert und im Hauptantrag auf eine Feststellungsklage umgestellt hat (1.). Er hat die zulässige Feststellungsklage aber unter Verstoß gegen revisibles Recht als begründet erachtet (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.).
15
1. Die Klägerin hat ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren im Hauptantrag in eine Feststellungsklage geändert. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - juris, LS 1 und Rn. 7/8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 91 Rn. 15; Seibert, in: Sodan/
Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 29). Die weder vom Verwaltungsgerichtshof noch von den Beteiligten angesprochene Frage, ob es vorliegend einer Anschlussberufung bedurfte bzw. eine solche (fristgerecht) eingelegt worden ist, betrifft der Sache nach die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge und damit einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden (möglichen) Verfahrensmangel (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 137 Rn. 204).
16 Die Anschließung nach § 127 VwGO beseitigt die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts gemäß § 128 VwGO und lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 129 VwGO) entfallen; das Rechtsmittelgericht wird vom Verbot der reformatio in peius freigestellt. Die Anschließung ermöglicht dem an sich „friedlichen“ Rechtsmittelbeklagten, auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Alleiniges Ziel der Anschließung ist, den Berufungsantrag „aufzubrechen“, also über dessen Gegenstand hinauszugehen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - juris Rn. 15/16 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 206 = BVerwGE 125, 44 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn. 9).
17 Es kann dahinstehen, ob eine solche Fallgestaltung auch dann vorliegt, wenn der obsiegende Kläger - wie hier - seine Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage umstellt, also der Sache nach nicht mehr, sondern etwas anderes begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden ist. Kann auch in solchen Fällen eine Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen, hat die Klägerin diese jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegt. Sowohl die Ausführungen in diesem Schriftsatz als auch Inhalt und Reihenfolge ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2009 lassen eindeutig erkennen, dass die Klägerin über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hinaus eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ihren Gunsten anstrebt. Das reicht aus, die Anschlussberufung muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden (Beschluss vom 5. September 1994 - BVerwG 11 B 78.94 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 6).
18 Die Klägerin konnte im August 2009 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Zwar ist eine Anschlussberufung seit der Novellierung des § 127 VwGO durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz im Jahre 2001 nur noch befristet zulässig und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift einzulegen. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist der Klägerin aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - juris Rn. 11 = NJW 2003, 1192 <1193>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 LC 113/07 - juris Rn. 2). Ohne Zustellung der Berufungsbegründung wird gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt, so dass die Klägerin sich der Berufung auch im August 2009 noch anschließen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Möglichkeit verwirkt haben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
19 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag der Klägerin entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, dass die streitgegenständlichen Netzteile nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen, weil sie keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorie zugeordnet werden könnten. Diese Annahme verstößt gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
20
Gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester
industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
21
Der in § 2 Abs. 1 ElektroG verwendete Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte wird in § 3 Abs. 1 ElektroG definiert. Danach sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes
1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
22
Die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte in § 3 Abs. 1 ElektroG wiederholt im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (RL 2002/96/EG), spart allerdings den dortigen Bezug zu den Gerätekategorien aus. Dieser Bezug wird jedoch in § 2 Abs. 1 ElektroG bei der Festlegung des Anwendungsbereichs des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hergestellt, so dass sich im Ergebnis zwischen europäischem und nationalem Recht kein Unterschied ergibt (Bullinger/Fehling, ElektroG, 2005, § 3 Rn. 3; Prelle/
Thärichen, ElektroG, 2008, § 3 Rn. 2).
23 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend, so dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sich zusätzlich (und „insbesondere“) auf die im Anhang I aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, erfahren die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung, sondern werden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Die Beispielnennungen im Anhang I sind nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen, jedoch ist immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt zugleich, dass der Inhalt der Oberbegriffe der Kategorien nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle ausgedehnt werden kann (Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - „adidas-Turnschuh“, juris Rn. 12 = Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1).
24 Netzteile dienen zur Übertragung elektrischer Ströme oder elektromagnetischer Felder und werden daher grundsätzlich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG erfasst. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, Netzteile unterfielen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG schon deshalb nicht, weil ein Netzteil ohne elektrischen Verbraucher keinen Strom übertrage, liegt neben der Sache. Sie ignoriert, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in § 3 Abs. 1 neben den Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen (Nr. 1), ausdrücklich auch Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder (Nr. 2) in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht.
25 Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Der Wortlaut der maßgeblichen europarechtlichen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a) der WEEE-Richtlinie ist gleichermaßen eindeutig.
26 Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Netzgeräte (und damit im Ergebnis aller Netzteile) zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie von der Beklagten im Berufungsverfahren favorisiert, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und mit zutreffender Begründung (UA S. 12 Rn. 25) abgelehnt. Selbst wenn die Oberbegriffe der Gerätekategorien vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, möglichst große Mengen an Schadstoffen aus elektrischen bzw. elektronischen Komponenten nicht in den Hausmüll gelangen zu lassen, nicht zu eng gefasst werden sollten und dies nach Auffassung der Beklagten insbesondere für den Begriff „Werkzeug“ gelten muss (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 16), kommt eine Zuordnung von Netzteilen zur Kategorie Nr. 6 ersichtlich nicht in Betracht. Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff „Werkzeug“ für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen.
27 Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kommen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht. Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus.
28 Mit diesem Befund kann es aber nicht sein Bewenden haben. Der europäische und der nationale Gesetzgeber wollten mithilfe der Regelungen in Art. 3 Buchst. a) WEEE-Richtlinie und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG offensichtlich gerade auch Netz- und Ladegeräte, also die typischen und unverzichtbaren Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einbeziehen. Das verbietet eine Gesetzesauslegung, die § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG im Ergebnis weitgehend leer laufen ließe, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.
29
Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und/oder der nationale Gesetzgeber sich des Folgeproblems der Kategoriezuordnung bewusst waren, sind nicht ersichtlich. Eine Ergänzung der vorhandenen zehn Kategorien um eine weitere Kategorie für Strom übertragende Geräte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet mit Blick darauf, dass die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend sind, aus. Diese Möglichkeit muss daher dem europäischen/
nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
30 Zum Teil kann das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So kann etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.
31 Diesen auf das zu versorgende Hauptgerät abstellenden Ansatz hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogen, vorliegend aber als nicht praktikabel verworfen, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an die Kunden der Klägerin nicht möglich sei (UA S. 11 Rn. 23/24). Es kann dahinstehen, ob diese Argumentation zu kurz greift, weil allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Netzteile nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vielfältig, gemeint ist wohl für eine Reihe von Geräten unterschiedlicher Gerätekategorien, eingesetzt werden können, eine konkrete Kategoriezuordnung nicht von vornherein ausschließt. Aus der abstrakten Möglichkeit, ein Netzteil für verschiedene Geräte (auch unterschiedlicher Gerätekategorien) zu nutzen, folgt nicht zwingend, dass solche Netzteile, sofern sie - wie hier - nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, keiner Kategorie zugeordnet werden können. Die Klägerin liefert ihre Netzteile nach ihren eigenen Angaben ausschließlich an Unternehmen, die diese gemeinsam mit ihren jeweiligen Produkten weiterverkaufen. Da die Kunden der Klägerin bekannt sind, könnte schon vor Abgabe der Netzteile an die Kunden ermittelt werden, welcher Kategorie die Geräte angehören, denen die Netzteile beigefügt werden. Nicht ausgeschlossen werden könnte auf diese Weise allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 2 Rn. 16; Prelle/Thärichen, a.a.O., § 2 Rn. 8).
32 Scheidet eine am Hauptgerät ausgerichtete Kategoriezuordnung bei gerätekategorieübergreifend einsetzbaren Netzteilen danach aus, verbleibt die vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit, die Kategoriezuordnung anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen. Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu.
33 Davon ausgehend können die streitgegenständlichen Netzteile aufgrund ihrer vom Sachverständigen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mitgeteilten Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950/DIN EN 60950 der Kategorie Nr. 3 „Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik“ zugeordnet werden, in der auch die Klägerin die Geräte ursprünglich registrieren lassen wollte. Die DIN EN 60950 regelt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik. Die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 und in der mündlichen Verhandlung erwähnte DIN EN 55022 bezieht sich ebenfalls auf Einrichtungen der Informationstechnik und trifft Regelungen zu den Funkstöreigenschaften.
34 Der Einwand der Klägerin, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schließe die Zertifizierung nach der EN-Prüfnorm 60950 nicht aus, dass die Geräte auch anderweitig, d.h. außerhalb des Bereichs der Informations- und Telekommunikationstechnik verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Sachverständige R. ausgeführt, er wisse aus seiner Praxis, dass gerade Geräte der Telekommunikations- und Informationstechnik auch anderweitig eingesetzt würden, er könne sich das auch für ein Medizingerät vorstellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 4/5). Abgesehen davon, dass der Sachverständige bei einem anderweitigem Einsatz eine Nachzertifizierung für erforderlich hielt, kann es für die im Wege einer Ex-ante-Betrachtung vorzunehmende Kategoriezuordnung schon aufgrund von Praktikabilitätserwägungen maßgeblich nicht auf die tatsächliche - ggf. auch zweckfremde - Nutzung, sondern nur darauf ankommen, für welche Nutzung das Gerät/Produkt geprüft und zugelassen ist.
35 Wollte man dies anders sehen und die Zertifizierung der Netzteile nicht als geeignetes Indiz für ihre Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG betrachten, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile geht, die - wovon hier nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist - für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind. Bei Ladegeräten dürften sich ähnliche Probleme stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Art und Menge der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte zu erfassen und ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten der Hersteller sicherzustellen, zu dessen Umsetzung auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG dient, nicht vereinbar. Überdies wäre es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert. Ob bei nicht vorhandener oder nicht eindeutiger Zertifizierung für die Kategoriezuordnung auf andere Gesichtspunkte, etwa den Einsatzschwerpunkt eines Geräts, abgestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
36 3. Das stattgebende Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass ihre Klage im Hauptantrag jedenfalls deshalb begründet ist, weil es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen nicht um Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG handelt.
37 Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Netzteile stellten keine Geräte, sondern lediglich Bauteile dar, die nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfielen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff „Gerät“ nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht.
38 Nach den (veralteten) Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 sollte es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen darauf ankommen, ob das Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht (S. 14). Die Beklagte verweist auf ihrer aktuellen Internetseite insoweit auf die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Danach falle ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfülle, als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten werde, zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen sei, d.h., wenn der Endnutzer es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen könne und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z.B. Kabelsteckverbindungen erforderlich seien, und eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt sei. Bauteile und Baugruppen fielen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o.g. Sinne aufwiesen, sondern ausschließlich dazu bestimmt seien, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden. Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fielen in der Regel in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da sie als eigenständige Geräte aufzufassen seien (z.B. Peripheriegeräte von PC's wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB memory sticks etc.). Der von der Beklagten zitierte EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG nennt als Beispiele für Bauteile, die in Bezug auf die Anwendung der EMV-Richtlinie als Geräte gelten, u.a. Stromversorgungsgeräte, soweit es sich um eigenständige Apparate handele oder soweit sie separat verkauft und vom Endnutzer installiert würden (vgl. S. 18 und 19).
39 Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat abschließend beurteilen kann, ob die streitgegenständlichen Netzteile als Geräte oder lediglich als (unselbstständige) Bauteile zu qualifizieren sind. Hinreichende Erkenntnisse können insoweit weder dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 4. Februar 2009 noch den von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben ihrer Kunden entnommen werden.
40 Die danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof nachholen und zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Netzteile als Geräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu qualifizieren sind. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, wird er darüber zu befinden haben, ob das Verwaltungsgericht der (hilfsweisen) Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben hat, namentlich, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen sind.