Beschluss vom 23.06.2004 -
BVerwG 1 B 92.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B1B92.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 92.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B1B92.04.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 92.04
- VGH Baden-Württemberg - 28.04.2004 - AZ: VGH A 3 S 555/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2004 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Kläger aufgrund ihrer "jesidischen Volkszugehörigkeit" vom georgischen Staat verfolgt werden, zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Georgien, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Sie geht im Übrigen auch nicht auf den Umstand ein, dass sich die angefochtene Entscheidung gar nicht auf die Tatsache fehlender politischer Verfolgung stützt, sondern auf die Unzulässigkeit einer nicht zugelassenen Berufung. Angriffe gegen diese die Entscheidung tragende Begründung bringt die Beschwerde nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.