Beschluss vom 23.05.2024 -
BVerwG 9 B 21.24ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B9B21.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 9 B 21.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B9B21.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.24

  • VG Cottbus - 29.10.2019 - AZ: 3 K 2914/17
  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2024 - AZ: 10 B 39/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2024 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 016 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ist weder vom Beklagten ausdrücklich benannt noch seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sinngemäß zu entnehmen.

2 Der Beklagte macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifstelle 5.1 der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung) verneint habe. Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts sei hier nach den Gegebenheiten des Einzelfalls von einem hinreichenden Baufortschritt auszugehen, der die streitgegenständliche doppelte Gebührenerhebung durch den Beklagten rechtfertige.

3 Mit diesem Vorbringen rügt der Beklagte der Sache nach die inhaltliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Diese stellt keinen Zulassungsgrund im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dar. Der Hinweis des Beklagten, die Zulassung der Revision sei "im Hinblick auf den anderen sich mit öffentlichem Baurecht befassenden Senat beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg" geboten, ändert daran nichts. Eine einzelfallbezogene Auslegung landesrechtlicher Vorschriften kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.