Beschluss vom 23.05.2023 -
BVerwG 10 AV 5.23ECLI:DE:BVerwG:2023:230523B10AV5.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AV 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:230523B10AV5.23.0]

Beschluss

BVerwG 10 AV 5.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verpflichtungsklage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln auf Übersendung senatsinterner Geschäftsverteilungspläne in einem elektronischen Dateiformat. Das Verwaltungsgericht hat ihn zur erwogenen Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Köln als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs angehört. Der Antragsteller hat daraufhin beim Oberverwaltungsgericht beantragt, gemäß § 53 VwGO die gerichtliche Zuständigkeit für sein isoliertes Prozesskostenhilfebegehren zu bestimmen und das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für die beantragte Klärung der Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten und den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei analog § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

II

2 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 und 3 VwGO sind nicht erfüllt.

3 Ein Fall des hier einzig in Betracht kommenden Erfordernisses für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist danach das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zuständig, sofern es als oberstes Bundesgericht eines der betroffenen Gerichtszweige zuerst angegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 , 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 m. w. N.). Ein solcher negativer Kompetenzkonflikt ist im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Er folgt nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine - vom Antragsteller für rechtsfehlerhaft erachtete - Verweisung an das Oberlandesgericht erwägt. Die Zuständigkeit aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. So ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer - bereits erfolgten - Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 , 6 AV 2.21 - a. a. O. Rn. 5). § 53 VwGO verleiht dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Zuständigkeit, um die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung einer beabsichtigten erstmaligen Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht im Vorwege zu überprüfen.

4 Das Oberlandesgericht Köln ist mangels Verweisung mit dem Rechtsstreit spruchrichterlich noch nicht befasst gewesen und hat sich folglich in dieser Funktion nicht zu der Frage seiner Zuständigkeit verhalten. Es fehlt deshalb schon an der Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für den Rechtsstreit für unzuständig erklärt haben.