Beschluss vom 23.05.2007 -
BVerwG 1 B 244.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B1B244.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 - 1 B 244.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B1B244.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 244.06
- Hessischer VGH - 31.08.2006 - AZ: VGH 9 UE 1464/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. April 2006 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.