Beschluss vom 22.12.2011 -
BVerwG 2 B 69.11ECLI:DE:BVerwG:2011:221211B2B69.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 69.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:221211B2B69.11.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 69.11
- Sächsisches OVG - 14.10.2010 - AZ: OVG 2 A 438/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 522,16 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger war zuletzt Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Landes (BesGr A9). Er trat mit Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge errechnete der Beklagte einen erdienten Ruhegehaltssatz von 30,92 v.H., den er gemäß § 14a BeamtVG (a.F.) vorübergehend auf 57,59 v.H. erhöhte. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Auffassung, der vorübergehenden Erhöhung nach § 14a BeamtVG (a.F.) sei der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG von 35 v.H. zugrundezulegen, so dass der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf 61,67 v.H. zu erhöhen sei. Klage und Berufung waren erfolgreich.
2
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er hält die Frage,
ob der Ruhegehaltssatz der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (a.F.) als berechneter Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG (a.F.) anzusehen sei,
für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach Ansicht des Beklagten ist entscheidend, dass dem Kläger nicht eine sog. amtsbezogene Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gewährt werde, sondern, weil diese betragsmäßig höher sei, eine sog. amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen lediglich Fälle, in denen es um die vorübergehende Erhöhung der amtsbezogenen Mindestversorgung gegangen sei.
3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die der Beklagte ihr beimisst.
4 Wie das Berufungsgericht ohne Einwände des Beklagten im Einzelnen dargelegt hat, hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ab dem 1. November 2007 mit Einführung von § 17 Abs. 2 SächsBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3) durch Landesrecht im Sinne von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt. Dabei hat er eine Fortgeltung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 1657), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73, sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen bestimmt. Hierbei handelt es sich um eine statische Verweisung, sodass die rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG durch den Bundesgesetzgeber durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160; Art. 4 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Art. 17 Abs. 1 DNeuG) nicht zu berücksichtigen ist.
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Zu § 14a BeamtVG a.F. hat der Senat die mit der Grundsatzrüge bezeichnete Rechtsfrage bereits im Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19 = Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 4 Rn. 12) beantwortet. Danach ist ein „berechneter Ruhegehaltssatz“ im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG (a.F.) auch der Ruhegehaltssatz der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG: Im Einzelnen heißt es insoweit:
„Dem Ruhegehalt, das die Klägerin bezieht, liegt ein ‚berechneter Ruhegehaltssatz’ im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG zugrunde. ‚Ruhegehaltssatz’ ist der nach den §§ 4 ff. BeamtVG (gegebenenfalls auch nach Sondervorschriften) ermittelte individuelle Vom-Hundert-Satz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der dem Ruhegehalt zugrunde gelegt wird. Der Ruhegehaltssatz knüpft an die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der maßgebende Faktor für die Berechnung des Ruhegehaltes ist (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG); er kann sich jedoch von der Dienstzeit lösen und abstrakt oder nach zeitunabhängigen Umständen festgelegt sein (vgl. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 BeamtVG). ‚Ruhegehaltssatz’ ist auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Insoweit wird ebenfalls ein Vom-Hundert-Satz bezeichnet, aus dem sich das Ruhegehalt ergibt.“
6 Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. Juni 2005 a.a.O. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 29.08 - Buchholz 239.1§ 14a BeamtVG Nr. 5 und Vorlagebeschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116) entschieden, dass auch der sogenannte amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H. gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (a.F.) ein nach „sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz“ im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG ist.
7 In der Sache wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht übersehen habe, dass der Kläger einen Anspruch auf eine sog. amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG habe, ohne hieran anknüpfend eine - weitere - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufzuwerfen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung kann aber nicht erfolgreich mit der Grundsatzrüge angegriffen werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 2 B 147.96 - juris Rn. 3 m.w.N., stRspr).
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.