Beschluss vom 22.03.2004 -
BVerwG 5 B 20.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220304B5B20.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2004 - 5 B 20.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220304B5B20.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 20.04

  • VGH Baden-Württemberg - 23.10.2003 - AZ: VGH 6 S 414/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1. Soweit der Kläger in Bezug auf die Anwendung des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - sei es allein des § 94 BVFG a.F., sei es in Verbindung mit § 6 AuslG oder § 100 Abs. 1 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) - vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formuliert, ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die für das im Berufungsverfahren allein noch anhängige Begehren des Klägers, ihm eine Zuzugsgenehmigung gemäß § 94 BVFG a.F. für seinen Sohn zu erteilen, entscheidungserhebliche Frage,
"ob [...] Vertriebene gem. § 1 bis 3 BVFG und deren Abkömmlinge, die vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes bereits das Vertreibungsgebiet allesamt verlassen hatten, sich gem. § 100 Abs. 1 BVFG auf die Vorschrift des alten Rechts nach § 94 BVFG berufen können",
rechtfertigt die Zulassung jedenfalls nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 24.00 - Buchholz 412.3 § 94 BVFG a.F. Nr. 1) dahin geklärt, dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Insbesondere rechnet § 94 BVFG a.F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt, vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Aufhebung des § 94 BVFG a.F., bei dem es sich gerade nicht um eine ausschließlich vertriebenenrechtliche Bestimmung handelte, durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen getroffen worden ist; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes stehen dem nicht entgegen. Die in dem Urteil vom 5. Dezember 2000 angeführten Gründe für die Nichtanwendung des § 94 BVFG (jedenfalls) ab dem 1. Januar 1993 gelten unabhängig davon, ob ein nachzugswilliger Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei Außerkraftsetzung des § 94 BVFG bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt oder sich der zur Familienzusammenführung anstehende Angehörige des Vertriebenen tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufgehalten hatte, so dass auch insoweit die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Soweit der Kläger das Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Sache für unrichtig hält, begründet dies keinen neuerlichen oder weiteren Klärungsbedarf.
1.2. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der erstrebten erneuten Überprüfung des Regelungsgehaltes des § 100 BVFG in Verbindung mit § 94 BVFG a.F. verschiedene weitere vermeintlich klärungsbedürftige Teilfragen formuliert, genügt das Beschwerdevorbringen überwiegend schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Davon abgesehen ist eine Zulassung der Revision hier auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil die angedeuteten Fragen sich in einem Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellten. Sie gehen insbesondere daran vorbei, dass nach der lediglich beschränkten Zulassung der Berufung und dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag das Klagebegehren ausschließlich auf eine Zuzugsgenehmigung nach § 94 BVFG a.F. beschränkt war, sich mithin allgemeine Fragen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, des Erwerbs der Stellung eines Vertriebenen bzw. eines Spätaussiedlers, der Aufnahme von Abkömmlingen von Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder des Status des Klägers als Vertriebenen ebenso wenig stellen wie solche der Anwendung und Auslegung des Ausländergesetzes. Weitere vom Kläger aufgeworfene Fragestellungen gehen daran vorbei, dass dem Kläger für seinen Sohn bis zum 1. Januar 1993 gerade keine Zuzugsgenehmigung nach § 94 BVFG a.F. erteilt worden war und nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach dem 1. Januar 1993 auch nicht mehr erteilt werden konnte, und dass das Berufungsgericht über den erstmalig im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag deswegen nicht zur Sache entschieden hat, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte, so dass sich auch insoweit alle auf die Auslegung des § 94 BVFG a.F. bezogenen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellten.
1.3. Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält (S. 8 f. der Beschwerdebegründung),
"ob, falls es zum Folgenbeseitigungsanspruch kommt, der Kläger nach außer Kraft treten des § 94 BVFG, der eigentlich nicht die Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung darstellte, keinen Anspruch auf Genehmigung des Zuzuges des Sohnes mehr hat und ob er nach außer Kraft treten des § 94 BVFG weiterhin zur Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs befugt ist, die Genehmigung, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 AuslG erteilt werden kann, zu erstreiten",
rechtfertigt auch dies die Zulassung der Revision nicht. Denn abgesehen davon, dass hier bereits das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches zweifelhaft ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nur dem Ausländer selbst zusteht, dessen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sie ermöglichen soll, sie mithin nur von diesem erstritten werden kann, und die Rechtsprechung zur Klagebefugnis des Ehegatten eines Ausländers bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung (s. etwa BVerwGE 102, 12) nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an einen volljährigen Abkömmling übertragbar ist.
1.4. Soweit der Kläger sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hätte geltend machen wollen,
ob für den Zuzug eines ausländischen Familienmitglieds eines Deutschen jedenfalls in den Fällen, in denen es um den Aufenthalt eines "Abkömmlings" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit geht, nicht auf § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG abzustellen sei, sondern es sich um "einen Aufenthalts- oder Zuzugsgenehmigungsanspruch [handelt], dessen Rechtsgrundlage in § 6 AuslG liegt und dessen Anspruchsgrundlage sich aus Art. 116 Abs. 1 GG mit den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und den dortigen Prinzipien ergibt",
rechtfertigte auch dies die Zulassung der Revision nicht. Es ergibt sich unmittelbar aus § 6 AuslG, dass diese Regelung einen anderweitig begründeten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraussetzt, diesen aber selbst nicht begründet. Ebenso wenig bedarf es der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Art. 116 Abs. 1 GG keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zuzug in das Bundesgebiet einräumt, der unabhängig von den Regelungen des Vertriebenenrechts bestünde und durch dieses nicht auszuformen wäre. Weitergehende Fragen, etwa nach den Möglichkeiten eines legalen Zuzugs des Sohnes des Klägers als Vertriebenen oder Spätaussiedlers nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes könnten sich in einem Revisionsverfahren wegen des begrenzten Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen.
2. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>). Dies hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Soweit der Kläger eine Abweichung von einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1997 - BVerwG 9 B 597.97 - aufgestellten Rechtssatz behauptet, ist in diesem Beschluss, der sich zu Fragen des Aufnahmeverfahrens nach §§ 27, 28 BVFG (in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes) und der Reichweite einer im Rahmen des so genannten D 1-Verfahrens erteilten Übernahmegenehmigung verhält, der von dem Kläger behauptete Rechtssatz "Nach § 6 AuslG ist einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn darauf ein Anspruch besteht, der unter Berufung auf das BVFG geltend gemacht wird", weder ausdrücklich noch sinngemäß enthalten, noch bezeichnet die Beschwerde einen hiervon abweichenden, vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz.
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, das Berufungsgericht sei dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es allein auf § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 AuslG abgestellt und dahin erkannt habe, dass diesen Anspruch nur der Ausländer selbst geltend machen könne, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung auf dieselbe anzuwendende und entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift bezogener, divergierender Rechtssätze von Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger behauptet vielmehr für das vorliegende Verfahren mit spezifischem, eingegrenztem Streitgegenstand, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich eine "Spezifizität des vertriebenenrechtlichen Problems" (S. 10 der Beschwerdebegründung), die den bezeichneten, zu anderen Fragestellungen ergangenen Entscheidungen nicht zu entnehmen ist. Dies gilt gerade auch für das herangezogene Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - (BVerwGE 90, 181), in dem über die Voraussetzungen der Erlangung der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu befinden war; der Rechtssatz, dass sich "eine Behörde so zu verhalten (habe), dass in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Aufnahme bzw. Zuzug besteht, die entsprechende Genehmigung erteilt wird", findet sich zudem in dieser Entscheidung nicht und wird überdies vom Berufungsgericht ebenso wenig bestritten wie der - von dem Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich abgeleitete - Rechtssatz, dass nach § 6 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann zu erteilen sei, wenn sich nach Vertriebenenrecht hierauf ein Anspruch ergebe. Der Kläger verkennt auch hier, dass sich nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus dem Bundesvertriebenengesetz gerade kein Anspruch auf Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung mehr ergibt, dies in Bezug auf § 94 BVFG a.F. gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O.) steht und sich im Übrigen aus der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gegenteiliges nicht ergibt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.