Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 2 B 72.10ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B2B72.10.0
Leitsatz:
Steuerfahndungshelfer erhalten die so genannte Polizeizulage (Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) nur, wenn die Gruppe der Fahndungshelfer im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach der für sie maßgeblichen Verwaltungspraxis den mit der Zulage abzugeltenden besonderen Belastungen ebenso unterliegt wie die Steuerfahndungsprüfer, denen sie zuarbeitet. Unerheblich ist, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt ist.
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Rechtsquellen
BBesG § 42 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 AO § 208 Abs. 1 BBesG Anl. 1 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- ordnungen A und B Nr. 9 -
Instanzenzug
Hessischer VGH - 23.08.2010 - AZ: VGH 1 A 1825/09
VG Frankfurt am Main - 20.07.2007 - AZ: VG 9 E 913/05 (3)
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 2 B 72.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B2B72.10.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 72.10
- Hessischer VGH - 23.08.2010 - AZ: VGH 1 A 1825/09
- VG Frankfurt am Main - 20.07.2007 - AZ: VG 9 E 913/05 (3)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.082,06 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Der Kläger ist seit 1996 als Fahndungshelfer in der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Frankfurt am Main V tätig. Er beantragte für die Zeit ab September 1997 die Gewährung einer Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht gab der Klage für den Zeitraum ab Januar 2000 statt. Das Berufungsgericht wies die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für die Zeit ab Mai 2004 zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
3 Die von der Beschwerde allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG) liegt nicht vor.
4 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den §§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
5 Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (BVerwG 2 C 1.08 , Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass Steuerfahndungshelfer unabhängig davon, ob sie im Außendienst eingesetzt werden oder nicht, der Gruppe der Beamten des Steuerfahndungsdienstes zuzuordnen sind und deshalb Anspruch auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B haben. Einen derartigen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde benannten Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Der Senatsrechtsprechung lassen sich vielmehr folgende Rechtssätze entnehmen:
6 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen u.a. Stellenzulagen vorgesehen werden, die nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen. Welche Funktionen in diesem Sinne herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagetatbeständen normativ entschieden; herausgehoben sind diese Funktionen, weil ihre Wahrnehmung zusätzliche Anforderungen an den Beamten stellt, die mit der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Die im vorliegenden Fall beantragte so genannte Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B umfasst verschiedene Beamtengruppen, deren Angehörige nach der Wertung des Gesetzgebers vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen haben und deshalb besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift, die neben Polizeivollzugsbeamten, dem Steuerfahndungsdienst und Feldjägern nur diejenige Gruppe der Beamten der Zollverwaltung erfasst, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Allen von der Vorschrift erfassten Gruppen ist gemeinsam, dass die ihnen angehörenden Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlichen Erschwernissen ausgesetzt sind, etwa den besonderen Belastungen durch Außendienst und Vollzugsmaßnahmen. Zu den mit der Zulage abzugeltenden Besonderheiten gehört das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen zu treffen, daneben ggf. auch die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 10, 11, 14).
7 Der Zulagetatbestand der Polizeizulage verlangt indes keinen individuell-konkreten Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung des Beamten, der die Zulage beantragt, sondern es genügt ein summarischer Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit. Es kommt für die Zulageberechtigung deshalb nicht darauf an, ob der einzelne Beamte in seiner konkreten Verwendung die herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Nr. 9 tatsächlich wahrnimmt (vgl. demgegenüber etwa Nr. 4, 6a, 8a der Vorbemerkungen). Die für die Zulageberechtigung erforderliche Prägung des Dienstpostens durch eine bestimmte Funktion (vgl. Beschluss vom 31. Juli 2007 - BVerwG 2 B 2.07 -, juris, Rn. 6) ist schon dann anzunehmen, wenn der Beamte der vom Tatbestand erfassten Beamtengruppe - im vorliegenden Fall also dem Steuerfahndungsdienst - zugehört und materielle Aufgaben dieses Dienstes erfüllt (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 11).
8 Hieraus folgt, dass die Zulageberechtigung eines Fahndungshelfers des Steuerfahndungsdienstes zwar nicht davon abhängig ist, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt ist. Erforderlich ist jedoch, dass dies nach den im Einzelfall jeweils maßgeblichen Vorschriften und der Verwaltungspraxis für die Gruppe der Fahndungshelfer generell gilt. Die Unterscheidung in Steuerfahndungsprüfer und Steuerfahndungshelfer ist gesetzlich nicht fixiert, so dass die Aufgabenbereiche der Fahndungshelfer und die konkrete Ausgestaltung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereichen der Oberfinanzdirektionen erhebliche Unterschiede aufweisen können. Nur wenn die jeweils betroffene Gruppe den mit der Zulage abzugeltenden besonderen Belastungen ebenso unterliegt wie die Steuerfahndungsprüfer, denen sie zuarbeiten, erfüllen sie materielle Aufgaben des Steuerfahndungsdienstes und gehören der zulageberechtigten Beamtengruppe an. In dem von der Beschwerde benannten Fall (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 14) war dies nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Fall.
9 Das Berufungsgericht ist von diesen in der genannten Senatsentscheidung aufgestellten Rechtssätzen weder ausdrücklich noch unausgesprochen abgewichen. In tatsächlicher Hinsicht hat es für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Gruppe der Steuerfahndungshelfer, zu der der Kläger zählt, seit Mai 2004 auf Grund der geänderten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht mehr denselben Belastungen ausgesetzt war wie die Steuerfahndungsprüfer. Vielmehr war mit dem Inkrafttreten des geänderten Erlasses der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Organisation der Steuerfahndungsstellen vom 19. April 2004 sichergestellt, dass die Fahndungshelfer nur im Innendienst eingesetzt wurden und an Fahndungs- und Vollstreckungsmaßnahmen im Außendienst nicht mehr mitwirkten. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Beschwerde angeführten Senatsrechtsprechung abgeleitet, dass mit dieser Änderung der Aufgabenstellung und des tatsächlichen Zuschnitts der den Fahndungshelfern übertragenen Tätigkeiten die Grundlage für eine Einbeziehung in die Gruppe der zulageberechtigten Steuerfahndungsprüfer entfallen war.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.