Beschluss vom 22.02.2006 -
BVerwG 3 B 118.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220206B3B118.05.0
Leitsatz:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG gibt dem Berechtigten im Falle des Ausschlusses einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG kein Wahlrecht zwischen Unternehmensentschädigung und Singularentschädigung. Vielmehr kann eine gesonderte Entschädigung für das nicht restituierbare Bruchteilseigentum nur verlangt werden, wenn die betroffenen Vermögenswerte in der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung nicht berücksichtigt werden.
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Rechtsquellen
NS-VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1; § 2 Satz 3 und 4 VermG § 1 Abs. 6; § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 -
Instanzenzug
VG Berlin - 27.05.2005 - AZ: VG 25 A 341.99
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.02.2006 - 3 B 118.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220206B3B118.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 118.05
- VG Berlin - 27.05.2005 - AZ: VG 25 A 341.99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger wenden sich gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG - für Grundstücke eines Unternehmens, dessen Aktionäre ihre Rechtsvorgänger waren. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil sich die begehrte Entschädigung nach den für die Unternehmensentschädigung geltenden Bestimmungen richte und der Verkehrswert bereits restituierter Unternehmensreste die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens übersteige, so dass kein positiver Betrag zugunsten der Kläger verbleibe.
2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Zwar weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem von den Klägern herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - BVerwG 8 C 20.03 - (Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 1) ab; sie beruht aber nicht auf dieser Abweichung.
3 Das Verwaltungsgericht gründet sein Urteil auf die Erwägung, dass in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - ein Singularentschädigungsanspruch für nicht restituierbare Teile eines geschädigten Unternehmens von vornherein ausscheide, weil insoweit ausschließlich die für die Unternehmensentschädigung geltenden Bestimmungen Anwendung fänden. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von den Klägern genannten Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG dem Berechtigten in diesen Fällen dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch im Gefolge der ausgeschlossenen Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einräume.
4 Auf dieser Divergenz beruht das eine Entschädigung versagende Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch nicht; denn die Zuerkennung eines dem Grunde nach bestehenden Singularentschädigungsanspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutet nicht, dass dieser auch seiner Höhe nach unabhängig von der für das geschädigte Unternehmen zu gewährenden Entschädigung besteht. Das Gegenteil ergibt sich aus § 2 Satz 4 NS-VEntschG, der im Falle des Ausschlusses der Bruchteilsrestitution ausdrücklich eine Entschädigung für das Betriebsgrundstück versagt, wenn es in der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung berücksichtigt wird. Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass mit der Grundlagenentscheidung für eine Singularentschädigung keine Aussage über die Höhe der Entschädigung getroffen wird.
5 Ebenso wenig wird mit der Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs anstelle einer ausgeschlossenen Bruchteilsrestitution ein Wahlrecht in der Weise begründet, dass es dem Geschädigten überlassen bleibt, ob er sich für die nicht restituierbaren Unternehmensteile auf einen Anspruch auf Einzelentschädigung beschränkt oder auch Unternehmensentschädigung begehrt. Ein solches Wahlrecht begründet § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG nicht; denn er lässt den ergänzenden Charakter der Bruchteilsrestitution unberührt. Der grundsätzliche Vorrang der Unternehmensrestitution sollte weder durch die Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG noch durch die Entschädigungsregelung bei Unmöglichkeit dieser Restitution in Frage gestellt werden, so dass es weder eine Singularrestitution anstelle der Unternehmensrestitution noch eine Singularentschädigung anstelle der Unternehmensentschädigung geben kann, sondern nur eine zur Anrechnung führende ergänzende Singularrestitution oder eine ergänzende Singularentschädigung, soweit die betroffenen Vermögenswerte bei der Berechnung der Unternehmensentschädigung nicht erfasst werden (vgl. § 2 Satz 3 und 4 NS-VEntschG).
6 Ausgehend davon steht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil auch ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Einzelentschädigung für die nicht restituierbaren Unternehmensgrundstücke mit der Unternehmensentschädigung abgegolten wird, wenn deren Bemessungsgrundlage - wie hier - diese Grundstücke erfasst.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.