Beschluss vom 22.01.2025 -
BVerwG 2 B 24.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220125B2B24.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2025 - 2 B 24.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:220125B2B24.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 24.24

  • VG Potsdam - 28.09.2016 - AZ: 2 K 1726/14
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.02.2024 - AZ: 4 B 5.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, das den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint hat.

2 1. Der inzwischen pensionierte Kläger war Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes. Er begehrte in den Vorinstanzen erfolglos immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch eine Schulleiterin und Bedienstete eines Schulamts.

3 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am 3. April 2024 für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 28. März 2024 zugestellten Berufungsurteil vom 29. Februar 2024 eingelegt und die Begründung der Beschwerde in einem späteren Schriftsatz angekündigt. Am 12. April 2024 haben sie dem Berufungsgericht angezeigt, dass das Mandat beendet sei. Mit Fax-Schreiben vom selben Tag hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe, weil dieser das Berufungsverfahren nicht sachgerecht geführt habe. Mit Schreiben vom 15. April 2024 hat das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihre Mitteilung die Bevollmächtigung nicht beende, da die Mandatsniederlegung aufgrund des Vertretungszwangs erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam werde.

4 Mit undatiertem und am 3. Mai 2024 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 - abgelehnt.

5 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 2 B 20.24 - hat der Senat auf die Anhörungsrüge des Klägers das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 fortgeführt und zugleich den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts erneut abgelehnt.

6 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils - durch einen Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - unter Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes begründet worden ist, § 133 Abs. 3 VwGO. Mangels Bestellung eines Notanwalts kam auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.