Beschluss vom 21.03.2025 -
BVerwG 1 WNB 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B1WNB5.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2025 - 1 WNB 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210325B1WNB5.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 WNB 5.24
- TDG Süd 7. Kammer - 27.08.2024 - AZ: S 7 BLa 1/23 und S 7 RL 1/24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 21. März 2025 beschlossen:
- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 2024 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 1. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
2 Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe hiernach nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil er sein finanzielles Unvermögen nicht nachgewiesen hat.
3 Dem Antragsteller sind mit ihm am 9. Dezember 2024 zugestellten Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe und das Hinweisblatt übersandt worden. Zugleich ist er unter Fristsetzung aufgefordert worden, das Formular auszufüllen und mit den entsprechenden Nachweisen zurückzusenden. Nachdem die Frist ergebnislos abgelaufen war, wurde er unter dem 8. Januar 2025 unter erneuter Fristsetzung nochmals zur Rücksendung des ausgefüllten Formulars und Beifügung der Nachweise aufgefordert. Daraufhin machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2025 Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben. Hierfür nutzte er aber nicht das ihm übersandte Formular und fügte als Anlagen lediglich eine Berechnung seiner Übergangsgebührnisse, einen Arztbrief sowie Schreiben an die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 12. Februar 2025 unter erneuter Übersendung des Formulars und des Hinweisblattes ein weiteres Mal unter Fristsetzung aufgefordert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und die notwendigen Nachweise vollständig beizufügen. Aufgefordert wurde er zudem zur Vorlage von Kontoauszügen, Lohnabrechnungen und zur Erläuterung verschiedener Angaben aus dem Schreiben vom 17. Januar 2025. Dieses Schreiben wurde ihm 17. Februar 2025 zugestellt. Innerhalb der Frist ist keine weitere Stellungnahme eingegangen, insbesondere wurde weder das ausgefüllte Formular zurückgesandt, noch die erbetenen Nachweise eingereicht. Damit hat der Antragsteller nicht belegt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 166 VwGO und §§ 114, 117 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ihm kann daher auch der für die wirksame Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden (§ 121 Abs. 1 ZPO).
4 2. Das Truppendienstgericht hat der mit Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2024 eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, mit dem 30. September 2024 abgelaufen ist, nachdem der Beschluss dem Antragsteller am 30. August 2024 zugestellt worden war.
5 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
6 Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller selbst abgefassten und eingereichten Schreiben nicht. Gründe im Sinne des § 7 WBO, die den Fristablauf hemmen und dem Antragsteller ermöglichen könnten, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in ordnungsgemäßer Form nachzuholen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den oben ausgeführten Gründen war dem Antragsteller weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen, noch ein Rechtsanwalt beizuordnen, dem Gelegenheit zur formgerechten Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde zu geben gewesen wäre. Außerdem ist die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses der gesetzlichen Regelung.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO).