Beschluss vom 21.03.2006 -
BVerwG 4 A 1017.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B4A1017.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 - 4 A 1017.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B4A1017.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1017.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 11 640 000 € ein siebenhundertsechsundsiebzigstel der bis zur Rücknahme seiner Klage entstandenen Verfahrenskosten.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundsiebzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 (4 A 1015.04 ) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).