Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 8 B 35.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B8B35.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 8 B 35.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B8B35.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 35.24
- VG Sigmaringen - 06.08.2024 - AZ: 2 K 1850/24
- VGH Mannheim - 25.09.2024 - AZ: 6 S 1356/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der an den Verwaltungsgerichtshof übersandte Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2024, welchen der Senat gemäß § 88 VwGO im Interesse des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auslegt, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2 Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 25. September 2024, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen hat, nicht. Auf die Unanfechtbarkeit haben der Verwaltungsgerichtshof am Ende des angegriffenen Beschlusses sowie die Vorsitzende des Senats in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2024 hingewiesen. Dieses Schreiben bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers keiner Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO. Es trifft keine Regelung, kann nicht mit einem von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden und keine Frist im Sinne der Vorschrift in Lauf setzen. Vielmehr weist es den Kläger lediglich auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde sowie die mit deren Rücknahme verbundene Kostenersparnis hin und räumt zugleich die Gelegenheit zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung innerhalb richterlich bestimmter Frist ein.
3 Die vom Kläger erhobenen Anhörungsrügen (§ 152a VwGO) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2024 stehen einer Entscheidung des Senats über die (unstatthafte) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2024 nicht entgegen. Sie betreffen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, nicht aber die mit Beschluss vom 25. September 2024 getroffene Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Gleiches gilt für die vom Kläger nach § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Verwaltungsgerichtshofs.