Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 5 B 6.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B6.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 6.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B6.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 6.24
- VG München - 21.06.2023 - AZ: M 18 K 22.3408
- VGH München - 13.02.2024 - AZ: 12 BV 23.1357
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2024 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch derjenige der Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dabei verlangt die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 5 B 11.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
3 Die von ihr für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen lassen sich der Sache nach drei Gruppen zuordnen:
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a) Die Beschwerde misst zunächst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"1) Bedarf es bei der Entgeltkalkulation durch die Schiedsstelle regelmäßig eines kalkulatorischen Puffers in Gestalt eine[s] Unternehm[ens]wagnisses (allgemeiner Risikoausgleich) oder bietet der gewährte Zuschlag zur Abfederung des Belegungsrisikos eine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnerzielung?
2) Ist die Annahme des BayVGH, dass es in einem prospektiven Entgeltsystem[ ] regelmäßig eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, mit der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle vereinbar?
3) Oder steht die Vorgabe eines konkreten Kalkulationsfaktors bereits per se in Widerspruch mit der Annahme der weit gefassten Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle (der auch nach Ansicht des BayVGH im Konfliktfall die Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen zusteht)?
[...]
5) Ist die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, mit den Erwägungen des Gesetzgebers zu den Grundsätzen des prospektiven Entgeltsystems, dass nur der Schiedsstelle im Konfliktfall die Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen zukommt (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18 f.; BT-Drs. 12/5510, S. 12), vereinbar?
[...]
7) Falls ein entsprechender Puffer als Kalkulationsgrundlage vom prospektiven Entgeltsystem vorgegeben wird und damit dem Grunde nach der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle entzogen wäre, könnte dieser Puffer auch durch andere Entgeltfaktoren als durch einen allgemeinen Risikoaufschlag gewährleistet werden und steht es in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, ihr Prüf- und Entscheidungsprogramm zu § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 2 SGB VIII so zu gestalten, dass hierdurch eine kostendeckende, [die] Grundsätze[ ] der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigende Entgeltfestsetzung gewährleistet wird[,] ohne auf einen allgemeinen Risikoaufschlag in der Entgeltkalkulation zurückgreifen zu müssen?"
5 Diese Fragen gehen sämtlich von der Grundannahme aus, der angefochtene Beschluss verlange als Bestandteil einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78c SGB VIII einen gesonderten allgemeinen Risikoaufschlag im Hinblick auf das "Unternehmenswagnis (Unternehmensgewinn)" im Sinne eines gesonderten kalkulatorischen (Gewinn-)Zuschlags (vgl. Beschwerdebegründung S. 5: "allgemeiner Risikoaufschlag als Kalkulationsgrundlage"). Die Beschwerde meint zum einen, ein solcher Zuschlag sei schon nicht erforderlich, weil er bereits durch einen in einem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vorgesehenen "Zuschlag zur Abfederung des Belegungsrisikos" berücksichtigt sei (Frage 1). Zum anderen sieht sie hierin einen Widerspruch zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Befugnis der Schiedsstelle, ihr Prüf- und Beurteilungssystem bei einer Entscheidung nach § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in den gesetzlichen Grenzen der Leistungsgerechtigkeit (§ 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) selbst zu entwickeln (vgl. BA Rn. 73). Diesen Gesichtspunkt macht sie in verschiedenen Variationen zum Gegenstand der Fragen 2, 3, 5 und 7. Diese Fragen führen unbeschadet des Umstands, dass sich ihrer Formulierung überwiegend schon im Ansatz kein konkreter Auslegungsbedarf zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts entnehmen lässt, nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
6 Soweit die Beschwerde mit der ersten Frage die Erforderlichkeit eines kalkulatorischen Zuschlags zur Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses mit Rücksicht auf dessen vermeintlich bereits erfolgte Anrechnung im bayerischen Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII in Abrede stellt, fehlt es jedenfalls an einer Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Parallelverfahren (12 BV 23.13 31 ) entschieden, dass die Klägerin und der Beklagte an diesen Rahmenvertrag nicht gebunden seien. Dem ist die Klägerin im dortigen Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 B 5.24 ). Die Beschwerde legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass und warum der Rahmenvertrag im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten dennoch Anwendung finden soll.
7 Im Übrigen vermag die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit der weiteren Fragen nicht darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat, anders als die Beschwerde womöglich meint, keine spezifische Weise der Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses vorgeschrieben, wie dies etwa im Anwendungsbereich des öffentlichen Preisrechts durch Nr. 52 Abs. 1 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2021 <BGBl. I S. 4968>) vorgesehen ist. Er hat zunächst lediglich ausgeführt, dass die kalkulatorische Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses durch die Schiedsstelle dem Grunde nach unbedenklich sei (vgl. BA Rn. 84). Die angefochtene Entscheidung folgert dies insbesondere aus der normativen Vorgabe der Leistungsgerechtigkeit des Entgelts nach § 78c Abs. 2 SGB VIII, der auch die Schiedsstelle bei Ausübung ihres Beurteilungsspielraums gerecht werden müsse (vgl. BA Rnn 85 f.). Die Beschwerde wendet hiergegen lediglich ein, es bedürfe keiner kalkulatorischen Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses. Sie legt aber weder dar, dass eine solche Berücksichtigung schlechthin unvereinbar mit dem Sinngehalt des normativen Grundsatzes der "Leistungsgerechtigkeit" sein soll und daher auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle hätte angenommen werden müssen (vgl. den Verweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 <54 f.>), noch warum ein derartiger, auf den Inhalt des § 78c Abs. 2 SGB VIII bezogener rechtlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Insbesondere setzt sie sich nicht ansatzweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner diesbezüglichen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung und Literatur auseinander. Soweit sie auf einen (vermeintlichen) Widerspruch zwischen den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses einerseits und der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle andererseits verweist, führt dies nicht auf einen rechtlichen Klärungsbedarf, sondern zunächst nach Art einer Revisionsbegründung nur auf die Behauptung, dass die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig sei. Dies gilt selbst dann, wenn man den Verwaltungsgerichtshof so zu verstehen hätte, dass er regelmäßig eine kalkulatorische Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses verlangt. Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5).
8 Im Übrigen kann mit dem Einwand der Beschwerde, dass es einer kalkulatorischen Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses nicht bedürfe, da leistungsgerechte Entgelte schon durch den Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII gewährleistet seien, eine Grundsatzbedeutung auch deshalb nicht dargelegt werden, weil die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - die Anwendbarkeit des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht begründet.
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b) Die Beschwerde hält weiterhin folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"8) Liegt es in der alleinigen Recht[s]macht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG sowie zum SGB XI und SGB XII entwickelten Maßstäbe eines 'internen' Vergleichs (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle) und/oder eines 'externen' Vergleichs (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen?
9) Oder ist im Gegenteil im Hinblick auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen de[n] Gesetzeswerke[n] SGB XI und SGB XII einerseits und SGB VIII andererseits die Heranziehung dieser Grundsätze nicht mehr von der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle gedeckt, so dass eine entsprechende Heranziehung eines allgemeinen Unternehmerrisikos als Kalkulationsgrundlage per se unterbleiben muss?
10) Besteht eine Rechtspflicht der Schiedsstelle, sich dieser Maßstäbe und Grundsätze im Einzelnen oder gar in Kombination zu bedienen oder kommt allein der Schiedsstelle im Konfliktfall die Entscheidung über die Kalkulationsgrundlage zu?"
10 Diese Fragen gehen von der Grundannahme aus, dass ein grundsätzliches Verbot der Übertragung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entgeltprüfung durch Schiedsstellen in anderen Rechtsbereichen entwickelten Maßstäbe und Grundsätze zum "internen Vergleich" und zum "externen Vergleich" auf das hier von der Schiedsstelle zu beachtende Entscheidungsprogramm zugleich dazu führen würde, dass das allgemeine Unternehmenswagnis "per se" kalkulatorisch nicht mehr zu berücksichtigen wäre (vgl. auch Beschwerdebegründung S. 5 f.). Dieser Ansatz der Beschwerde übergeht die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der für die Berücksichtigung eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des "Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns)" den normativen Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit der Entgelte und nicht die genannten Maßstäbe herangezogen hat. Die Beschwerde legt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen vor diesem Hintergrund jedenfalls deshalb nicht dar, weil sie schon nicht ansatzweise aufzeigt, warum die kalkulatorische Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses in Anwendung von § 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Falle des Verbots einer Übertragbarkeit der Maßstäbe und Grundsätze zum "internen Vergleich" und zum "externen Vergleich" notwendig ausgeschlossen sein soll. Die Beschwerde lässt im Übrigen nicht erkennen, dass bei deren Anwendung das allgemeine Unternehmenswagnis schlechthin nicht zutreffend ermittelt werden könnte. Abgesehen davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass jedenfalls eine Rechtspflicht der Schiedsstelle, einen "externen Vergleich" vorzunehmen, nicht bestehe (BA Rnn 76).
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c) Die Beschwerde misst schließlich folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"4) Steht die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen 'Puffers' in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, in Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24), dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst ist?" und
"6) Steht die Annahme des BayVGH, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen 'Puffers' in Gestalt des Unternehmenswagnisses (Unternehmensgewinns) bedarf, um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten, in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286 <306>); BVerfGE 96, 375 <394>), dass die Gerichte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders sich in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürfen?"
12 Beide Fragen werfen schon von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie sich nicht auf die Auslegung eines Merkmals einer bestimmten Rechtsnorm beziehen, sondern im Gewand von Grundsatzrügen formulierte Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) enthalten. Die Beschwerde verfehlt die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (siehe hierzu unter 2.) aber jedenfalls deshalb, weil sie die Unvereinbarkeit der (zumindest sinngemäß) angenommenen Rechtssätze nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs aufzeigt.
13 2. Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
14 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 9 m. w. N.). Gemessen daran wird eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt.
15 a) Eine Divergenz sieht die Beschwerde zunächst zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 - (BVerwGE 163, 283), dem sie den Rechtssatz entnimmt, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative sogar befugt sei, einzelne Positionen offenzulassen und ohne ihre Berücksichtigung einen leistungsgerechten Gesamtbetrag festzusetzen. Dem stellt sie gegenüber, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eines kalkulatorischen Puffers in Gestalt des Unternehmenswagnisses bedürfe und dieser damit nicht mehr in der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle liege.
16 Die Darlegung einer Divergenz scheitert bereits daran, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schiedsstellenverfahren nach dem Krankenhausentgeltgesetz und damit zu einer anderen als der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Vorschrift ergangen ist. Abgesehen davon besagt sie auch nicht, dass es in der Befugnis der Schiedsstelle liege, relevante Kostenpositionen gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr lässt sich ihr lediglich entnehmen, dass die Schiedsstelle (in der Begründung ihrer Entscheidung) gegebenenfalls offenlassen kann, ob die Einwendungen (der Vertragsparteien) gegen einzelne Positionen der Kalkulationsunterlagen begründet sind, und sie einen ihrer fachlichen Einschätzung nach (insgesamt) leistungsgerechten Gesamtbetrag festsetzen darf, solange die Grenzen einer sachgerechten Kalkulation nicht überschritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 - BVerwGE 163, 283 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund kann auch hier offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof dahin zu verstehen ist, dass er regelmäßig eine kalkulatorische Berücksichtigung des allgemeinen Unternehmenswagnisses verlangt.
17 b) Die Beschwerde sieht weiter eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte sich nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit ihrer Bindung an Recht und Gesetz entziehen dürften (Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. - BVerfGE 96, 375 und vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286). Dem widerspreche der vom Verwaltungsgerichtshof ohne Not aufgestellte Grundsatz, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des Unternehmenswagnisses bedürfe.
18 Abgesehen davon, dass sich nur einer der angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen der genannte Rechtssatz zu Art. 20 Abs. 2 GG entnehmen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach den Ausführungen der Beschwerde keinen hiervon abweichenden Grundsatz aufgestellt. Sie beanstandet der Sache nach lediglich, dass er den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Rechtssatz bei seiner Rechtsanwendung missachtet habe. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 und vom 8. Juli 2011 - 5 B 22.11 - ZOV 2011, 219 Rn. 4, jeweils m. w. N.).
19 c) Die Beschwerde sieht schließlich in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass es regelmäßig eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des Unternehmenswagnisses bedürfe, eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (BVerwGE 108, 47). Dieses habe den Rechtssatz aufgestellt, dass die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Leistungsgerechtigkeit alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst sei.
20 Auch hier scheitert die Darlegung einer Divergenz bereits daran, dass die genannte Entscheidung zum Schiedsstellenverfahren nach den (seinerzeit noch geltenden) §§ 93 ff. BSHG und damit einer anderen als der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Vorschrift ergangen ist. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die Definition und Ausfüllung auch des Begriffs der Leistungsfähigkeit (und nicht der Leistungsgerechtigkeit) in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein solle und deshalb auf die Nachprüfung zu beschränken sei, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 <54 f.>). Schließlich arbeitet die Beschwerde auch keinen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz heraus, der demjenigen Rechtssatz widerspräche, der nach Auffassung der Beschwerde dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist.
21 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.