Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 5 B 4.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B4.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B5B4.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 4.24
- VG Stuttgart - 06.10.2021 - AZ: 6 K 2269/19
- VGH Mannheim - 18.12.2023 - AZ: 2 S 140/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2023 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 621,36 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
2 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht genügt.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dabei verlangt die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
4
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, die allein die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob die Regelungen zur Erhebung des Ausgleichszuschlags gleichheitswidrig sind".
5 Das gilt schon deshalb, weil sie nicht erkennen lässt, hinsichtlich welchen Merkmals einer bestimmten Norm des Bundesrechts sich ein konkreter Auslegungsbedarf ergeben soll. Abgesehen davon setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, nicht in hinreichender Weise auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr ausführlich und differenziert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet, dass die Erhebung eines sogenannten Ausgleichszuschlags vom Kläger für den bei der Postbeamtenkrankenkasse für die Bearbeitung der Grundversicherung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Erhebung stelle zwar eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung dar. Für deren Rechtfertigung gelte jedoch aus verschiedenen Gründen kein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Unter anderem knüpfe sie nämlich nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an. Unter Berücksichtigung des danach gebotenen großzügigen Maßstabs sei - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls eingehend ausführt - die Ungleichbehandlung aus Sachgründen gerechtfertigt. Mit dieser umfangreichen Begründung setzt sich die Beschwerde nicht annähernd in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Der Verweis auf die unterschiedliche Beurteilung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof sowie unter anderem darauf, dass zu der aufgeworfenen Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen sei, genügen insoweit nicht. Vielmehr fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der ausführlich und fundiert begründeten Entscheidung der Vorinstanz.
6 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.