Beschluss vom 20.11.2009 -
BVerwG 1 WB 55.08ECLI:DE:BVerwG:2009:201109B1WB55.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.11.2009 - 1 WB 55.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:201109B1WB55.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 55.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 20. November 2009 beschlossen:
- Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.
- Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Befragung durch Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes.
2 Der 1978 geborene Antragsteller ist Reservist. Zum Oberleutnant der Reserve wurde er am 9. Januar 2006 ernannt. Zuletzt absolvierte er vom 21. Februar bis 31. März 2006 eine Wehrübung beim Luftwaffenführungskommando in K....
3 Während dieser Wehrübung wurde der Antragsteller am 29. März 2006 von 12.00 Uhr bis ca. 22.45/23.00 Uhr in den Diensträumen des Luftwaffenführungskommandos durch zwei Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes befragt.
4 Mit Schreiben vom 31. März 2006 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes und beanstandete in zahlreichen Punkten den Ablauf der Befragung sowie das Verhalten der Befrager. Wegen aller Einzelheiten wird auf das ausführliche Begründungsschreiben vom 2. August 2006 verwiesen. Zusammenfassend warf der Antragsteller den beiden Mitarbeitern des Militärischen Abschirmdienstes vor, ihn unkameradschaftlich behandelt, seinen Ruf als Offizier nachhaltig geschädigt, ihn beleidigt und verleumdet und ihn entwürdigend und unehrenhaft behandelt zu haben. Die Befrager hätten bewusst gegen einzelne Artikel des Grundgesetzes sowie gegen das Strafgesetz, das Wehrstrafgesetz und das Soldatengesetz verstoßen.
5 Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Befragung sei zur verlässlichen Klärung im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Bearbeitung notwendig gewesen und habe sich im Rahmen des Erforderlichen und Verhältnismäßigen bewegt. Die Begründung des Beschwerdebescheids geht sodann auf die einzelnen vom Antragsteller gerügten Vorfälle ein und legt jeweils Punkt für Punkt dar, warum ein rechtswidriges Verhalten der beiden Befrager nicht vorliege.
6 Mit Schreiben vom 1. August 2007 beantragte der Antragsteller daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 dem Senat vor.
7 Zur Begründung seines Antrags wiederholt der Antragsteller die mit der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gegen die Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes und widerspricht den Ausführungen im Beschwerdebescheid. Mit Schreiben vom 25. August 2008 trat der Antragsteller außerdem detailliert den Ausführungen im Vorlageschreiben vom 15. Juli 2008 entgegen.
8
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
9 Die Befragung sei erforderlich gewesen, weil Zweifel daran bestanden hätten, dass sich der Antragsteller zu jeder Zeit auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewege. Die auch aus der Befragung vom 29. März 2006 gewonnenen Erkenntnisse hätten zu der Bewertung des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 20. April 2006 geführt, dass der Antragsteller erkannter Ausländerextremist sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Befragung als belastend empfunden habe. Eine Verletzung seiner Rechte sei indes nicht gegeben.
10 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 3. August 2009 wurde eine Aktualisierung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) des Antragstellers am 21. Mai 2008 durch den Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen. Der Antragsteller hat hiergegen unter dem 12. August 2008 Beschwerde erhoben.
11 Das Gericht hat mit Schreiben vom 14. August 2009 die Beteiligten darüber unterrichtet, dass es Zweifel daran habe, ob die Befragung des Antragstellers durch Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung stattgefunden habe, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gegeben. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat Bedenken gegen eine Verweisung des Rechtsstreits erhoben und darauf hingewiesen, dass diese im Widerspruch zu Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 23.06 - stünde. Er hat sich ferner zu dem Verhältnis zwischen der Befragung des Antragstellers vom 29. März 2006 und der am 21. Mai 2008 abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung geäußert; danach sei die Befragung außerhalb bzw. unabhängig von der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt. Der Antragsteller hat demgegenüber erklärt, die Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes hätten ihm in der Befragung vom 29. März 2006 mitgeteilt, dass diese im Rahmen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erfolge und er verpflichtet sei, mit ihnen zu sprechen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - sowie zwei Heftungen Personalunterlagen des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
13 Für das Rechtschutzbegehren des Antragstellers, mit dem er sich gegen eine Befragung durch Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes außerhalb eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wendet, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 m.w.N.).
14 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG auch für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212, m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
15 Danach liegt hier keine den Wehrdienstgerichten zugewiesene truppendienstliche Angelegenheit vor. Die von dem Antragsteller beanstandete Befragung vom 29. März 2006 durch Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes erfolgte weder im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (dazu a) noch sonst innerhalb eines militärischen Unterstellungsverhältnisses (dazu b).
16 a) Die Befragung des Antragstellers stand nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9> und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 125, 56 und Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11>). Grundlage für die Entscheidung des zuständigen Geheimschutzbeauftragten sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG), wobei mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst ist (§ 3 Abs. 2 SÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst <MADG>). Wird die Feststellung eines Sicherheitsrisikos angefochten, kann es daher - mittelbar bzw. inzident - zu einer wehrdienstgerichtlichen Überprüfung von Befragungen des Betroffenen durch den Militärischen Abschirmdienst (vgl. § 11 SÜG) kommen, soweit diese Eingang in die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gefunden haben.
18 Die hier strittige Befragung des Antragstellers erfolgte jedoch nicht im Zuge der Mitwirkung an einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren (§ 1 Abs. 3 MADG), sondern im Rahmen der (originären) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes zur Sammlung von Informationen über extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen und Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 MADG). Dies ergibt sich aus der Darstellung in den Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 14. Oktober, 6. November und 12. November 2009 und den hierzu vorgelegten Unterlagen. Danach war eine erste erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) für den Antragsteller am 1. März 2000 abgeschlossen worden; zu dieser erstellte der Sicherheitsbeauftragte des Luftwaffenführungskommandos unter dem 1. März 2006 einen Nachbericht und beauftragte den Militärischen Abschirmdienst mit der Aktualisierung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung; der Eingang dieses Auftrags bei der MAD-Stelle ... erfolgte ausweislich des Eingangsstempels am 17. Mai 2006, also deutlich nach der Befragung vom 29. März 2006. Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge lässt sich deshalb die Befragung vom 29. März 2006 nicht dem Verfahren der Aktualisierung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung zuordnen. In diese Abfolge fügt sich andererseits das in der Beschwerdeakte befindliche Schreiben des Amts für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) vom 20. April 2006 ein. Dieses Schreiben, das gleichfalls vor dem 17. Mai 2006 datiert und die Befragung vom 29. März 2006 auswertet, bezieht sich sowohl im Betreff („Extremistische Bestrebungen von Angehörigen des Geschäftsbereiches BMVg“) als auch im weiteren Inhalt und Ergebnis (Bewertung des Antragstellers als „Ausländerextremist in der Bundeswehr“) auf die Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes nach § 1 Abs. 1 MADG und nicht auf diejenige nach § 1 Abs. 3 MADG. Dementsprechend ist das Schreiben auch nicht an den Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts, sondern an den Amtschef des Personalamts der Bundeswehr als den Chef der zuständigen personalbearbeitenden Stelle gerichtet. Sowohl das Schreiben vom 20. April 2006 als auch der Befragungsbericht vom 13. April 2006 (dessen erste Seite der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 12. November 2009 vorgelegt hat) sind schließlich von der Abteilung II (Extremismus-/Terrorismusabwehr) und nicht von der für Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Abteilung IV (Personeller und materieller Geheimschutz) des MAD-Amts verfasst worden.
19 Angesichts dieser eindeutigen Sachlage kommt es auf den Vortrag des Antragstellers nicht an, die Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes hätten ihm bei der Befragung am 29. März 2006 erklärt, dass diese im Rahmen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erfolge. Selbst wenn dies, was der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - bestreitet, der Fall gewesen sein sollte, würde dies nichts an der wahren Natur des Rechtsstreits ändern, die dadurch bestimmt ist, dass die Befragung objektiv der Extremismusabwehr und nicht einer Sicherheitsüberprüfung diente. Ob dem Antragsteller ein unzutreffender Befragungszweck mitgeteilt worden ist und welche Folgen dies gegebenenfalls für die Rechtmäßigkeit der Befragung hat, ist erst im Verfahren vor dem zuständigen Gericht, nicht aber bei der hier zu klärenden Vorfrage des richtigen Rechtswegs von Bedeutung.
20 Auch soweit die Erkenntnisse über den Antragsteller in der weiteren Folge in das vom Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts eingeleitete Sicherheitsüberprüfungsverfahren eingeflossen sind, in dem der Militärische Abschirmdienst (ausweislich der Stellungnahme des MAD-Amts vom 2. Februar 2007, Seite 7) dem Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts am 2. August 2006 ein Votum vorgelegt hat, ändert dies nichts an der ursprünglichen Zwecksetzung der Befragung vom 29. März 2006. Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten können nicht im vorliegenden, sondern allein in dem vom Antragsteller parallel betriebenen Beschwerdeverfahren gegen die mit Bescheid vom 21. Mai 2008 getroffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos geltend gemacht werden.
21 b) Der Antragsteller befand sich gegenüber den Befragern des Militärischen Abschirmdienstes auch sonst in keinem militärischen Unterstellungsverhältnis.
22 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG darf der Militärische Abschirmdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 8 Abs. 2, 4 und 13 (ab 1. Januar 2007 Abs. 5) des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen im MAD-Gesetz entgegenstehen. Werden - wie bei der offenen Befragung des Antragstellers - personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben; außerdem ist der Betroffene auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen (§ 8 Abs. 4 BVerfSchG). § 4 Abs. 2 Halbs. 1 MADG bestimmt ferner, dass dem Militärischen Abschirmdienst polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse nicht zustehen.
23 Die Befragung des Antragstellers und die entsprechende Datenerhebung erfolgten damit zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, nicht jedoch in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung. Die Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes hatten gegenüber dem Antragsteller keine militärischen Vorgesetztenfunktionen, auch nicht etwa als Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SG i.V.m. § 3 VorgV). Ihnen standen keine Befehls- oder vergleichbaren Weisungsbefugnisse zu (siehe § 4 Abs. 2 Halbs. 1 MADG). Der Antragsteller war zu Auskünften nicht verpflichtet. Ob der Antragsteller ordnungsgemäß auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hingewiesen wurde (so die Darstellung in dem Beschwerdebescheid vom 16. Juli 2007, Seite 3, zu 1.) oder ob dies unterblieben ist bzw. dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er verpflichtet sei, mit den Befragern zu sprechen (so der Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2007, Seite 2 bzw. vom 12. September 2009, Seite 1), ist für die Bestimmung des Rechtswegs unerheblich. Die bloße Ausübung hoheitlicher Befugnisse als solche schließlich kann für das Vorliegen eines militärischen Unterstellungsverhältnisses nicht genügen, weil diesem Merkmal keine Unterscheidungskraft gegenüber allgemeinen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sich ebenfalls zumeist als Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellen, zukommt.
24 Soweit der Senat in dem Beschluss vom 30. November 2006 (- BVerwG 1 WB 23.06 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 2 = NZWehrr 2007, 217) ausgeführt hat, dass die unmittelbare Datenerhebung beim Betroffenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG - etwa in Gestalt einer Befragung oder Vernehmung - sich in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung vollziehe und deshalb Streitigkeiten, die die Befragung des betroffenen Soldaten zum Gegenstand hätten, in einem wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren geltend gemacht werden könnten (dort Rn. 21), hält der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht fest. Die Aussage hatte in dem genannten Beschluss im Übrigen keine tragende Bedeutung. Die Entscheidung beruhte vielmehr auf dem Satz, dass die von dem Antragsteller des dortigen Verfahrens angegriffenen Feststellungen und Wertungen des Militärischen Abschirmdienstes zu seiner Person nicht im Rahmen eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses getroffen worden seien (dort Rn. 20); auch der dortige Rechtsstreit wurde demzufolge an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
25 2. Ist demnach der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, war das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das zuständige Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen.
26 Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach § 52 Nr. 4 VwGO, weil die Befragung des Antragstellers als Soldat im Rahmen einer Wehrübung erfolgte und damit eine Klage aus einem früheren Wehrdienstverhältnis vorliegt. Der Antragsteller, der als Reservist keinen dienstlichen Wohnsitz besitzt, hat seinen Wohnsitz in Düsseldorf, also im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (§ 1 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen).