Beschluss vom 20.11.2007 -
BVerwG 7 BN 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201107B7BN4.07.0

Beschluss

BVerwG 7 BN 4.07

  • VGH Baden-Württemberg - 29.03.2007 - AZ: VGH 1 S 2117/05

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß
und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragsstellerin wendet sich gegen Gestaltungsvorschriften in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin, wonach Grabmäler im Friedhof des Ortsteils Korntal einheitlich nach der in Form und Größe althergebrachten Korntaler Ordnung als schrägstehende einfache Grabsteine auszubilden sind (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Der Friedhof der Antragsgegnerin schließt sich unmittelbar (nur getrennt durch eine mit Durchgängen unterbrochene Hecke) an den Friedhof der evangelischen Brüdergemeinde an, wo die Grabsteine ebenso nach der Korntaler Ordnung aufgestellt sind. Die Antragsgegnerin verfügt im Ortsteil Münchingen über einen weiteren Friedhof mit der Möglichkeit der freien Grabgestaltung.

2 Die Antragstellerin hat das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof der Brüdergemeinde, in der ihre Mutter bestattet ist. Bei der Wahl der Grabstätte hatte sie keine Kenntnis von dieser Belegenheit. Nach Errichtung eines der Korntaler Ordnung nicht entsprechenden Grabmals forderte die Brüdergemeinde sie zu dessen Beseitigung auf.

3 Die Antragsstellerin hat Antrag auf Normenkontrolle gestellt und erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, dass sie eine Umbettung ihrer Mutter in den kommunalen Teil des Friedhofs in Erwägung ziehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil es nicht als möglich erscheine, dass die Antragsstellerin durch die Gestaltungsvorschrift der Satzung in einem subjektiven Recht verletzt werde; es fehle jedenfalls an einer aktuellen Rechtsbetroffenheit.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin.

5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen, wie konkret die Möglichkeit einer Rechtsverletzung für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgestaltet sein müsse und ob es für eine Antragsbefugnis ausreiche, dass ein Individualinteresse sich erst nach einer formellen Genehmigung verwirklichen lasse, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

7 Danach sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird.

8 Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsstellerin verletzt sein können (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>; Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>; Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschluss vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung seinem Urteil zugrunde gelegt. Die Beschwerde wendet sich im Gewand der Grundsatzrüge der Sache nach gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit einer solchen Begründung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht darlegen. Soweit der Beschwerde die Frage zu entnehmen ist, ob eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angegriffene Vorschrift der Friedhofssatzung möglich ist, wenn sie eine Umbettung der Urne in den kommunalen Teil des Friedhofs für den Fall vornehmen lassen möchte, dass dort eine freie Gestaltung des Grabmals möglich sei, geht das Vorbringen an dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt vorbei und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Möglichkeit einer Umbettung, die nach seiner Feststellung die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung „in Erwägung gezogen“ hat, deshalb keine aktuelle Rechtsbetroffenheit abgeleitet, weil diese Möglichkeit rein hypothetisch sei, solange die Antragstellerin keinen Umbettungsantrag gestellt habe und ungeklärt sei, ob die Mutter der Antragstellerin überhaupt auf dem Friedhof der Antragsgegnerin bestattet werden könne. Da die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhoben hat, muss der Senat im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ausgehen. Auf deren Grundlage lässt das Beschwerdevorbringen rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht erkennen.

9 Die des Weiteren gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobene Divergenzrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und erweist sich daher als unzulässig. Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus, dass die Vorinstanz in einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts widerspricht (stRspr, Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Die Beschwerde muss dabei - um dem Darlegungserfordernis zu entsprechen - die angeblich widersprechenden abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Das Divergenzvorbringen der Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.