Beschluss vom 20.10.2005 -
BVerwG 6 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201005B6B52.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 52.05

  • Thüringer OVG - 27.04.2005 - AZ: OVG 3 KO 705/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2005 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils ihre außergerichtlichen Kosten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 545 671,30 € festgesetzt.

- BVerwG 7 B 8.03 - n.v.). Dies kann allerdings nur dann zur Ermittlung nicht revisiblen Rechts der DDR führen, wenn in Bezug auf revisibles Recht noch zu klärende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, zu deren Beantwortung das nicht revisible Recht als Tatsache von Bedeutung ist. Daran fehlt es.