Beschluss vom 20.08.2009 -
BVerwG 4 BN 11.09ECLI:DE:BVerwG:2009:200809B4BN11.09.0
Beschluss
BVerwG 4 BN 11.09
- Niedersächsisches OVG - 27.08.2008 - AZ: OVG 1 KN 153/06
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
2 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
3 1. Die Frage, ob eine Gemeinde das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern eines Bauleitplans auch dann durchführen darf, wenn sie zwar nicht von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Aufstellungsverfahrens überzeugt ist, insoweit aber Zweifel aufgekommen sind, denen sie mit einem ergänzenden Verfahren Rechnung tragen will, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht ohne weiteres zu bejahen. Davon ist der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - Rn. 31 (UPR 2009, 262, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) ausgegangen. War der ursprüngliche Satzungsbeschluss wirksam, bestand zwar kein Anlass für ein ergänzendes Verfahren. Die Gemeinde darf es gleichwohl durchführen, sei es vorsorglich, sei es seine Notwendigkeit irrtümlich annehmend. Das ergänzende Verfahren dient der Planerhaltung (stRspr); die Behebung von Zweifeln an der Wirksamkeit eines früheren Satzungsbeschlusses ist ein wichtiger Anwendungsfall der gesetzlichen Regelung.
4 2. Auch die Frage, ob die Nichteinhaltbarkeit der von § 12 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Durchführungsfrist sich auf die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auswirkt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Beschwerde den behaupteten Klärungsbedarf nicht darlegt, hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass im vorliegenden Fall die Durchführungsfrist nicht eingehalten werden könne.
5 3. Die Fragen, ob ein städtebaulicher Vertrag im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag eine „Baukonzession“ darstellen kann und damit im Sinne des Vergaberechts ausschreibungspflichtig ist und ob ein vergaberechtswidriger Grundstückskaufvertrag nach § 138 BGB stets nichtig ist, jedenfalls gemäß der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2007 (Rs. C-503/04, DVBl 2007, 1165) stets nichtig ist, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
6 Die erste Frage wäre nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht lässt die im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 13. Juni 2007 - VII-Verg 2/07 - NZBau 2007, 530 = ZfBR 2008, 102) umstrittene Frage, ob sich ein städtebaulicher Vertrag im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag als „Baukonzession“ darstellen kann und damit ausschreibungspflichtig ist, ausdrücklich offen (UA S. 15).
7 Die Frage, ob ein vergaberechtswidriger Grundstückskaufvertrag nach § 138 BGB stets nichtig ist, wäre in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich und ist im Übrigen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, zu verneinen. Wie sich aus § 138 BGB selbst ergibt, führt allein der Verstoß gegen rechtliche Vorschriften nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach dieser Vorschrift. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen, weil es einen objektivrechtlichen Verstoß nicht hat ausreichen lassen und subjektive Tatbestandselemente geprüft hat. Warum im Falle eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften etwas anderes gelten soll, legt die Beschwerde nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
8 Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 - Rs. C-503/04 - (DVBl 2007, 1165) wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt. Wie sich aus der Entscheidung ergibt, geht der Europäische Gerichtshof gerade nicht davon aus, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften stets zur Nichtigkeit des Vertrages führen muss. Dass sich eine solche Rechtsfolge aus anderen Gründen als zwingende europarechtliche Vorgabe ergibt, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.