Urteil vom 20.06.2002 -
BVerwG 3 C 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200602U3C1.02.0
Leitsatz:
Erben des Empfängers einer Ausgleichsleistung nach dem Lastenausgleichsgesetz sind - unter der Voraussetzung des Vorliegens des Empfangs einer Schadensausgleichsleistung - auch dann nach § 349 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz LAG Rückzahlungsverpflichtete, wenn der Erblasser nur in Folge eines unrichtigen Erbscheins bestandskräftig die Ausgleichsleistung für ein Mietwohngrundstück in der DDR erlangt hatte, und sie nach der wahren Rechtslage als Nacherben eines Dritten Eigentümer des betreffenden Grundstücks geworden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 -).
Urteil
BVerwG 3 C 1.02
- Schleswig-Holsteinisches VG - 25.09.2001 - AZ: VG 7 A 193/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds bei dem Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. September 2001 aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
I
Die Beteiligten streiten um behördliche Rückzahlungsforderungen wegen gewährter Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Die Kläger und ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Bruder sind Nacherben des 1971 verstorbenen Herrn Emil St. Der Nacherbfall ist mit Tode der Mutter der Geschwister und Vorerbin Gertrud W. am 20. Mai 1980 eingetreten. Zu dem Nachlass gehörte ein Mietwohngrundstück in der Zionskirchstraße in Berlin-Mitte, als dessen Eigentümer die drei o.g. als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Über dieses Grundstück erhielten sie die Verfügungsmöglichkeit 1991 zurück, nachdem die in der DDR angeordnete staatliche Verwaltung aufgehoben worden war.
Die Kläger sind - gemeinsam mit dem vorerwähnten Bruder und einer Halbschwester - zugleich Erben ihres Vaters, des im Jahre 1991 verstorbenen Herrn Herbert W. Mit Bescheid vom 3. April 1984 hatte die Beklagte diesem eine von ihm beantragte Hauptentschädigung wegen der als Wegnahme gewerteten Verfügungseinschränkungen über das Mietwohngrundstück in Höhe von 20 600 DM zuzüglich eines Zinszuschlages von 3 708 DM gewährt. Dabei war sie aufgrund eines unrichtigen und später eingezogenen Erbscheins davon ausgegangen, der Vater der Kläger sei nach dem Tode der Mutter der Kläger Erbe des Grundstücks geworden.
Die Beklagte errechnete - der Höhe nach unbeanstandet - nach dem Schadensausgleich durch die Wiederverfügungsmöglichkeit über das Grundstück eine Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt 23 948 DM. Nachdem sie zunächst alle vier Erben des Herbert W. als Rückforderungsschuldner ansah, änderte sie ihre Auffassung auf den Hinweis der Halbschwester, sie sei nicht Miterbin hinsichtlich des Grundstücks geworden, und nahm lediglich die Kläger und ihren am Verfahren nicht beteiligten Bruder jeweils zu einem Drittel in Anspruch (Bescheid des Ausgleichsamts der Beklagten vom 29. Juni 1999).
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren (Bescheid des Beschwerdeausschusses des Landes Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2000) haben die Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erhoben. Sie haben ausgeführt, sie könnten nicht nach § 349 LAG in Anspruch genommen werden, wenn die Behörde an einen Nichtberechtigten ihm nicht zustehende Lastenausgleichleistungen erbracht habe, von denen im Übrigen auch ihre Halbschwester profitiert habe.
Die Beklagte hat erwidert, das der Rückforderung zugrunde liegende Vermögen habe der Nacherbfolge unterlegen. Eine Änderung der Schadensfeststellung zu Gunsten des Vaters der Kläger, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt habe, sei nicht möglich. Ihm könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Mit Urteil vom 25. September 2001 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rückforderung lägen deshalb nicht vor, weil die in § 349 Abs. 5 LAG genannten Erben, weiteren Erben oder Nacherben immer nur dann rückzahlungspflichtig seien, wenn sie als Erben bzw. als Nacherben des Empfängers von Ausgleichsleistungen den Schadensausgleich erlangt hätten. Für den mit der Vorschrift des § 349 LAG bezweckten Ausschluss von Doppelbegünstigungen reiche es aus, dass diejenigen zur Rückzahlung herangezogen würden, die die Schadensausgleichsleistungen gerade als Erbe oder Nacherbe des Empfängers von Hauptentschädigungen erhalten hätten. Das sei hier nicht der Fall. Dass die Kläger auch Herbert W. als dessen Kinder beerbt hätten, sei nicht entscheidungserheblich, weil sie von der Verwaltungsbehörde nicht als solche in Anspruch genommen worden seien. Das ergebe sich schon daraus, dass die Behörde nicht alle Erben des Herrn W. herangezogen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds des Landes Schleswig-Holstein die vom Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht übernommene Revision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt.
Er rügt die unrichtige Auslegung des § 349 Abs. 5 LAG durch das Verwaltungsgericht. Die Inanspruchnahme setze nicht die Nacherbschaft nach dem Empfänger der Hauptentschädigung voraus. Darüber hinaus seien die Kläger aber auch aufgrund ihrer Erbeneigenschaft nach ihrem Vater Herbert W. rückzahlungspflichtig.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihre in der ersten Instanz vorgetragene Rechtsauffassung.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Die zur Aufhebung der Rückforderungsbescheide führende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht zu den gesetzlich festgelegten Rückforderungsschuldnern gehörten, beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 349 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz LAG.
Nach dessen Wortlaut richtet sich die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen gegen "Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben". Dabei kann wegen der - durch Art. 2 Nr. 13 Buchst. b VermBerG vom 28. Oktober 1998 (BGBl I S. 3180) erfolgten - Ergänzung um das Merkmal des Nacherben nicht zweifelhaft sein, dass die bereits in die ursprüngliche Gesetzesfassung aufgenommene Schadensausgleichsleistungen betreffende Einschränkung ("..., soweit diese ...") sämtliche voranstehenden Regelungsadressaten erfasst, also Empfänger, Erben und Nacherben.
Das Verwaltungsgericht verkennt, dass die Kläger diese Voraussetzungen erfüllen, weil sie Erben des Empfängers der Ausgleichsleistung - ihres Vaters Herbert W. - sind und als Schadensausgleichsleistung die Wiederverfügbarkeit über das Mietwohngrundstück in Berlin erlangt haben.
a) Der Umstand, dass sie die Verfügungsmacht über das streitgegenständliche Grundstück als Nacherben nach Emil St. und nicht als Erben nach Herbert W. erhalten haben, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der im Gesetz genannte Erbe oder Nacherbe müsse bereits die Ausgleichsleistung jeweils in der Funktion erhalten haben, in der er die Schadensausgleichsleistung (hier: das Eigentum des Grundstücks) erlangt habe, findet im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Eine derartige einschränkende Auslegung könnte zulässigerweise nur in Betracht gezogen werden, wenn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sie eindeutig geböten oder andere Auslegungskriterien sie erforderten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Sinn und Zweck der Rückforderungsregelung für Lastenausgleichsleistungen nach § 349 LAG ist es, Doppelentschädigungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu vermeiden (vgl. BTDrucks 12/2170 S. 11). Dem wird hier gerade nach dem Wortlaut Genüge getan. Die Kläger sind - erstens - Erben des Lastenausgleichsempfängers und ihnen ist - zweitens - das durch Verfügungsbeschränkungen der DDR als weggenommen angesehene Grundstück zurückgegeben worden. Auch wenn diese Voraussetzungen nur aufgrund eines zufälligen Zusammentreffens von Nacherbeneigenschaft hinsichtlich dieses Grundstücks und Erbeneigenschaft nach dem Lastenausgleichsempfänger erfüllt sind, ändert das nichts daran, dass sich die Kläger in der vom Gesetz nicht gewollten Rolle der Doppelbegünstigten befinden.
b) Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, die Rückforderung richte sich gegen die Kläger in ihrer Eigenschaft als Nacherben und gerade nicht gegen sie als Erben nach Herbert W., weil ihre Halbschwester und Miterbin nach Herbert W. nicht ebenfalls in Anspruch genommen und bei der Aufteilung des Gesamtrückforderungsanspruchs berücksichtigt worden ist, rechtfertigt dies die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht. Die Halbschwester ist nicht in den Genuss der Schadensausgleichsleistung gekommen, weil sie keinen Anteil an der Nacherbschaft nach Emil St. hat. Sie erfüllt daher nicht die neben der erbrechtlichen Verbindung zum Lastenausgleichsempfänger erforderliche weitere Voraussetzung des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG und ist damit im öffentlichen Rückforderungsverhältnis zu Recht nicht in Anspruch genommen worden.
Die Beklagte muss sich auch nicht an der - freilich zu Missverständnissen Anlass gebenden - sinngemäßen Aussage der angefochtenen Bescheide festhalten lassen, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen des in § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG enthaltenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Nacherben" und würden (nur) als solche auch in Anspruch genommen. Vielmehr ist insoweit ausreichend und entscheidend, dass die angefochtenen Bescheide in unmissverständlicher Weise Herrn Herbert W. als - wenngleich damals nicht berechtigten - Empfänger der Ausgleichsleistung benennen und hieran eine erbrechtliche Nachfolgestellung der Kläger anknüpfen, sodass sich die Bezeichnung der Kläger als Nacherben insoweit als rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung ("falsa demonstratio") erweist. Inhaltlich stellen sich daher die angefochtenen Bescheide als - wie dargelegt, rechtmäßige - Heranziehungen von gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten haftenden (§ 2058 i.V.m. § 421 BGB) Erben eines Empfängers einer Ausgleichsleistung dar.
2. Die vom Verwaltungsgericht auf seine unrichtige Auffassung zu § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gestützte Entscheidung erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Lastenausgleichsempfänger nach der im Nachhinein erkannten richtigen Rechtslage und Einziehung des ursprünglichen Erbscheins zur Geltendmachung der Leistung nicht berechtigt war. Der Senat hat mit Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 und BVerwG 3 C 16.98 ) sowie vom 18. Mai 2000 (BVerwG 3 C 9.99 ) als maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG den durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Schaden angesehen. Er hat dazu ausgeführt, dass es nach Sinn und Zweck der Regelung dieses Rückforderungsanspruches keine Rolle spielt, ob die ursprüngliche Schadensfeststellung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Jedenfalls ist dieser Schaden durch die Rückerlangung des Grundstücks nach der staatlichen Wiedervereinigung ausgeglichen. Dieser entscheidende Gesichtspunkt - an dem der Senat festhält - gilt auch dann, wenn nicht wie in den bisher entschiedenen Fällen die Rechtswidrigkeit der Lastenausgleichsgewährung mit falschen Schadensfeststellungen im Bewilligungsverfahren begründet wird, sondern mit fehlender Berechtigung des Empfängers, der sich durch einen Erbschein ausgewiesen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.