Beschluss vom 20.03.2025 -
BVerwG 6 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:200325B6A2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2025 - 6 A 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:200325B6A2.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 2.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:
Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren - 6 A 2.25 - und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 6 VR 1.25 - zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger und Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Kläger und Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über von dem Bundesnachrichtendienst (BND) zu seiner Person gespeicherte Daten bzw. von auf derartige Daten bezogenen Informationen zustehen könnte.
3 Der BND hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Datenschutz-Grundverordnung im Bereich der gegenüber dem BND erhobenen Auskunftsansprüche keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - juris Rn. 44; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 43).
4 Unabhängig von der Frage einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat der BND dem Kläger und Antragsteller bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2025 mitgeteilt, dass - abgesehen von den im Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren angefallenen personenbezogenen Daten - keine derartigen Daten bei dem BND gespeichert sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft.
5 Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO kommt hinzu, dass ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist.