Beschluss vom 20.02.2012 -
BVerwG 6 B 38.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200212B6B38.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 6 B 38.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200212B6B38.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 38.11
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 22.06.2011 - AZ: OVG 3 L 259/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger erstrebt den Erlass von - durch Dauerbescheid festgesetzten - Langzeitstudiengebühren nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Wintersemester 2007/2008. Seine Klage mit dem Antrag, die beklagte Universität zur Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids und zur Neubescheidung seines Erlassantrags zu verpflichten, ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
II
2 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
4 Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen des Klägers lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.
5 a) Der Kläger sieht eine Divergenzsituation dadurch begründet, dass das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, für die Verpflichtungsklage sei nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich. Demgegenüber lasse sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - (BVerwGE 130, 113 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 40 Rn. 13) der Rechtssatz entnehmen, dass es für die Verpflichtungsklage auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage ankomme. Mit diesem Vortrag missversteht der Kläger die genannten Entscheidungen.
6 Die Maßstäbe für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. m.w.N.: Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f.) geklärt. Danach ergibt sich aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Hingegen beurteilt sich nach dem materiellen Recht, ob ein solcher Anspruch besteht, das heißt ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist. Dabei sind dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
7 Auf diese Rechtsprechungsgrundsätze nimmt die von dem Kläger genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug (Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 10). Gleiches gilt für die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, denn diese führt aus (UA S. 5), dass sich nicht nach der Klageart, sondern nach dem materiellen Recht bestimme, welche Rechtsvorschriften für die Entscheidung heranzuziehen seien. Die von dem Kläger gerügte Divergenz besteht daher nicht.
8 b) Ins Leere geht auch die von dem Kläger erhobene weitere Divergenzrüge. Der Kläger entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass sich die materielle Rechtslage nach altem Recht bestimme, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt habe. Hingegen sei in einer derartigen Situation nach einem Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - (BVerwGE 72, 195 <196 f.> = Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 4 S. 2 f.), vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 4.98 - (Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 S. 2) und vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 104.63 - (BVerwGE 29, 304 <306, 308 f.> = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 2 S. 11) aufgestellt habe, das neue Recht einschlägig.
9 Aus diesem Vortrag ergibt sich eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO relevante Divergenz bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 mit dem angegebenen Inhalt um ein Fehlzitat handelt und im Übrigen die einander vermeintlich widersprechenden Rechtssätze nicht zu derselben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Während das angefochtene Urteil das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt betrifft, beruhen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1985 und vom 26. April 1968 auf der Anwendung des bundesrechtlichen Börsenrechts bzw. des - nach § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen - bremischen Beamtenrechts. Darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ferner hat das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem es sich in Widerspruch zu einer entsprechenden, nach revisiblem Recht begründeten allgemeinen Aussage in den bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Denn alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass es eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes ist, welche Bedeutung dem Fehlen von Übergangsvorschriften für die Maßgeblichkeit einer neuen Gesetzeslage für frühere Zeiträume zukommt.
10 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
11 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
12 a) Der Kläger möchte - anknüpfend an seine Ausführungen zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz - zunächst grundsätzlich geklärt wissen, ob „die materielle Rechtslage nach neuem Recht zu bestimmen (ist), wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft setzt.“
13 Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von einer Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschrift abhängt, die hier dem im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Landesrecht angehört.
14 b) Der Kläger hält weiter im Hinblick auf die Auslegung der Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 und der Vorschrift des § 112 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in seiner von dem Oberverwaltungsgericht angewandten Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl LSA S. 256) folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
15 „Setzt der Erlass der Gebühr nach § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA in Fällen von Krankheit und Behinderung voraus, dass zusätzlich eine wirtschaftliche Notlage vorliegen muss? Muss die Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr fortbestehen? Liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA nur dann vor, wenn neben der Krankheit die wirtschaftliche Notlage nicht durch eine Aufnahme einer Arbeit oder die Erschließung sonstiger Einkommensquellen abgewendet werden kann? Gehört zu den Einkommensquellen auch die Aufnahme eines Darlehens? Welche Anforderungen sind an den Kläger hinsichtlich der Darlegung fehlender anderer Arbeitsmöglichkeiten/Einnahmequellen zu stellen? War das Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 112 Abs. 4 HSG LSA a.F. nur dann zulässig, wenn die Gebührenpflicht noch nicht erstmalig eingetreten war? Können Härtefallgesichtspunkte nach Ablauf des jeweiligen Semesters geltend gemacht werden?“
16 Auch diese Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris Rn. 11). Der rein landesrechtliche Charakter der Vorschrift des § 112 Abs. 4 HSG LSA liegt nicht weniger klar zu Tage.
17 Einen bundesrechtlichen Bezug gewinnen die aufgeworfenen Fragen nicht dadurch, dass der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe - jedenfalls - die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA unter Übergehung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt bzw. sich bei der Auslegung soweit vom Gesetzeswortlaut entfernt, dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG vorliege. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137 Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.
18 3. Schließlich kann der Kläger mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.
19 a) Der Kläger rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO.
20 Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung - nach seinem Verständnis der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts erstmalig - vertreten, dass Voraussetzung für den Erlass einer Langzeitstudiengebühr neben der Erfüllung eines der in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA genannten Regelbeispiele eine unabwendbare wirtschaftliche Notlage sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen.
21 aa) Aus diesen Darlegungen ergibt sich keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass die bezeichnete Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zur Sprache gekommen ist.
22 bb) Ebenso wenig lässt das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen.
23 (1) Diesen Anspruch hat das Oberverwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es den protokollierten Wunsch des Klägers (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 S. 2), weiter dazu vorzutragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, eine wirtschaftliche Notlage durch Aufnahme einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit abzuwenden, nicht als förmlichen Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO analog oder auf Vertagung der Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewertet und vor Verkündung des Urteils durch Beschluss beschieden hat (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 149 S. 3 f.). Denn der anwaltlich vertretene Kläger hatte unmittelbar zuvor im Hinblick auf die Frage, ob eine wirtschaftliche Notlage allein einen Gebührenerlass nach § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA zu rechtfertigen vermöge, Schriftsatznachlass nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragt. Ebenfalls nur hilfsweise hat er unmittelbar anschließend zwei Beweisanträge im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Abwehr der wirtschaftlichen Notlage gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger klarstellen müssen, dass er sein Begehren auf weitere Vortragsgelegenheit zur Frage der Aufnahme entgeltlicher Tätigkeiten nicht in dem genannten Sinne nur hilfsweise angebracht hat.
24 (2) Das Oberverwaltungsgericht musste dem Kläger auch in der Sache die Gelegenheit zu weiterem Vortrag nicht einräumen. Denn die Frage der Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Erlassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29)
25 b) Auch der von dem Kläger geltend gemachte weitere Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor.
26 Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 vorgelegten zwei medizinischen Bescheinigungen (Anlagen KC 1 und KC 2) deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil er einen entsprechenden Vortrag nicht bereits erstinstanzlich angebracht habe. Das Oberverwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass seine psychische Erkrankung vor der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2011 nicht erkennbar gewesen sei. Wenn das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass er zumutbare einfache entgeltliche Tätigkeiten hätte erledigen können, hätte es dies durch eine Beweiserhebung feststellen müssen. In diesem Vorbringen ist die Rüge angelegt, das Berufungsgericht sei dem von dem Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Hinderung an einer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu Unrecht nicht nachgekommen.
27 Auch diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich - wie von dem Oberverwaltungsgericht angenommen - „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat (vgl. dazu: Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Denn das Berufungsgericht hat unabhängig von dieser Annahme in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den hilfsweise angebotenen Beweis nicht erhoben hat: Der Kläger habe psychische Belastungen bisher stets nur im Hinblick auf Verzögerungen seines Studiums, nicht aber als Hinderungsgrund für die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit angeführt. Die durch den Hilfsbeweisantrag in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme (Dr. R. vom 8. Juni 2011) beziehe sich gleichfalls nur auf einen geregelten Studienablauf und könne die Annahme nicht tragen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, zumutbare einfache Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen oder sonstige Hilfsarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend auszuüben. Immerhin habe der Kläger über einen gewissen Zeitraum als studentische Hilfskraft bis zu 20 Stunden monatlich gearbeitet. Auf diese Begründung geht der Kläger in seiner Beschwerde nicht ansatzweise ein.
28 c) Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht - wie von dem Kläger beanstandet - seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt hat.
29 Der Kläger macht in dieser Hinsicht - soweit noch nicht behandelt - geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine familiären Pflichten vor dem Hintergrund des von ihm hierzu hilfsweise angebotenen Beweises zu Unrecht als unbeachtlich angesehen. Das Gericht sei zumindest verpflichtet gewesen, einem denkbaren Sachverhalt nachzugehen.
30 Diesem Vorbringen mangelt es an der erforderlichen Substanz. Im Ergebnis bestätigt der Kläger hierdurch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine hinreichende tatsächliche Grundlage für das hilfsweise angebrachte Begehren des Klägers, Beweis über seine Hinderung an entgeltlicher Arbeit durch die Geburt seines Kindes zu erheben, nicht ersichtlich sei.
31 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.