Verfahrensinformation



Der Kläger, ein Drittstaatsangehöriger, lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Das LKA Niedersachsen hat ihn als „Gefährder“ (Funktionstyp Akteur) eingestuft. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden ist er der neo-salafistischen Szene zuzurechnen und sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Im Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschiebung des Klägers in das Land seiner Staatsangehörigkeit an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG vorliegen, und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des Klägers ergeben habe, dass er sich gegenüber IS-nahen bzw. -zugehörigen Personen als Sympathisant des IS zu erkennen gegeben habe und dessen terroristische und menschenverachtende Überzeugungen aktiv unterstützen wolle. Mindestens seit 2016 beschäftige er sich mit dem Plan, eine schwere Gewalttat in Deutschland zu begehen. Dabei habe er verschiedene Möglichkeiten der Tatbegehung geprüft und sich für einen terroristischen Anschlag mit einer hohen Opferzahl entschieden, um so die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig zu gefährden. Das derzeitige konspirative Verhalten des Klägers stütze die Annahme, dass ein Anschlag unmittelbar bevorstehe. Nach Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das bei Klagen gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger inzwischen in das Land seiner Staatsangehörigkeit abgeschoben.


Pressemitteilung Nr. 56/2017 vom 22.08.2017

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Innenministerium) abgewiesen. Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.


Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnungen heute als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Sie waren insbesondere beide seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.


In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.


Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.


BVerwG 1 A 2.17 - Urteil vom 22. August 2017

BVerwG 1 A 3.17 - Urteil vom 22. August 2017


Beschluss vom 21.03.2017 -
BVerwG 1 VR 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR2.17.0

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder

Leitsätze:

1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 11 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 1 Nr. 2, §§ 58a, 59 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 1 bis 9
    AsylG § 30 Abs. 4, § 55 Abs. 1
    GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 6, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 77, 83, 84
    EMRK Art. 8
    RL 2008/115/EG Art. 7 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2
    RL 2011/95/EU Art. 21 Abs. 2 Buchst. a

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2017 - 1 VR 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR2.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums vom 15. Februar 2017 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass den n. Behörden keine Details über die Abschiebungsgründe mitgeteilt werden, sondern als Begründung nur allgemein "Immigration Offences" angegeben wird.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, ein in Deutschland geborener und aufgewachsener n. Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach N. Er wurde am 9. Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ordnete das Ministerium - gestützt auf § 58a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers nach N. an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen sei, mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) sympathisiere und sich seit mehreren Monaten mit der Planung eines Anschlags in Deutschland beschäftige. Der Antragsteller wurde am 16. Februar 2017 in Abschiebungshaft genommen.

2 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er macht geltend, er habe nie einen Anschlag geplant, anders zu verstehende Aussagen seien nicht ernst gemeint gewesen. Auch habe der Antragsgegner seine persönlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei in Deutschland fest verwurzelt. Im Falle einer Abschiebung nach N. drohe ihm als vermeintlichem Islamisten und Sympathisanten des IS Haft und Folter, wenn nicht gar der Tod. Aus diesem Grund habe er inzwischen einen Asylantrag gestellt.

3 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verfügung.

4 Der Senat hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in N. erstellt und ergänzend eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) eingeholt.

II

5 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

6 2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Ministeriums vom 15. Februar 2017 anzuordnen, ist zulässig (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel (2.1). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die einer Abschiebung des Antragstellers nach N. entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (2.2). Auch der vom Antragsteller nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellte Asylantrag verschafft ihm kein vorläufiges Bleiberecht (2.3).

7 2.1 An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

8 a) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß.

9 aa) Der formellen Verfassungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass sie im Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz nicht enthalten war, sondern auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Funktion und der Stellung des Vermittlungsausschusses in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren. Danach hat der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Seine faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt. Dem Vermittlungsausschuss kommt nur die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten und des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Der Vermittlungsvorschlag muss dem Bundestag aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Er ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vermittlungsausschuss darf einen Regelungsgegenstand daher nur aufgreifen, wenn die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Dabei muss der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <121 ff.> = juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

10 Im Anrufungsbegehren der Bundesregierung vom 3. Juli 2003 (BT-Drs. 15/1365) war der Vermittlungsauftrag nicht auf einzelne Teile des Gesetzentwurfs beschränkt, sondern umfasste das gesamte Zuwanderungsgesetz. Dies eröffnete einen weiten Vermittlungsrahmen, der durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 (BT-Drs. 15/3479) nicht überschritten worden ist. Auch § 58a AufenthG bewegt sich innerhalb des durch die Auffassungsunterschiede im Parlament und die Gegenläufigkeit im Bundestag und im Bundesrat gesteckten Rahmens (s.a. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 11 ff.; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG, Rn. 1; Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <156 f.>). Insbesondere aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 (BT-Drs. 15/955 S. 49) ergibt sich, dass die Fraktion der CDU/CSU eine grundlegende Umgestaltung und Überarbeitung des Gesetzentwurfs in sicherheitsrechtlicher Hinsicht gefordert und in diesem Zusammenhang zur Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich eine "Möglichkeit der Ausweisung bei Terrorismusverdacht" gefordert hat. Auch an anderen Stellen finden sich im Bericht Hinweise auf Forderungen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten, etwa durch Verschärfung der Versagungsgründe (S. 7 f.), lebenslange Einreisesperren (S. 10) und Erweiterung der Ausweisungstatbestände (S. 25). Die Nähe des vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen § 58a AufenthG mit den sich aus dem Bericht des Innenausschusses ergebenden Forderungen ergibt sich besonders deutlich aus dem in den Bericht aufgenommenen Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU, § 11 Abs. 1 AufenthG um einen Satz 5 zu ergänzen und eine Befristung bei terroristischen Taten kraft Gesetzes auszuschließen (S. 10). Die Formulierung "terroristische Taten" wurde später im Vermittlungsverfahren durch "aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a" ersetzt. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten bereits zuvor Gegenstand der parlamentarischen Beratung waren und der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu § 58a AufenthG, der eine in ihren Wirkungen einer vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung weitgehend gleichstehenden Abschiebungsanordnung zum Gegenstand hat, einen hinreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang mit den im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten aufweist und sich damit im Rahmen der dem Vermittlungsausschuss gesetzten Kompetenzgrenzen hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 58a AufenthG in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war. Denn die Kompromissfunktion des Vermittlungsverfahrens beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen verschiedenen bereits vorformulierten Gesetzentwürfen, sondern soll im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeiführen. Dies bedingt notwendigerweise eine gewisse Eigeninitiative beim Finden eines Kompromisses innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 15). In diesem Rahmen bewegt sich die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung, die mit der Schaffung einer neuen Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung bei besonders gefährlichen Ausländern einen Mittelweg zwischen dem im Gesetzentwurf enthaltenen Verzicht auf jegliche Verschärfung des Ausweisungsrechts und der Forderung der CDU/CSU-Fraktion nach einer reinen Verdachtsausweisung aufzeigt.

11 Selbst wenn eine Überschreitung der Kompetenzgrenzen bejaht würde, würde dieser Verfahrensfehler mangels Evidenz zumindest nicht die Gültigkeit der angegriffenen Norm berühren. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - (BVerfGE 101, 297) geklärt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <132> = juris Rn. 77), sodass sich die am Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz beteiligten Organe nicht auf Unkenntnis berufen könnten. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann evident, wenn er aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachters offenkundig war. Zumindest daran fehlt es, da der Vermittlungsvorschlag - wie dargelegt - an konkrete Vorgaben der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses anknüpft.

12 bb) Der Bundesgesetzgeber war auch befugt, die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen den obersten Landesbehörden aufzuerlegen. Nach Art. 83 und 84 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und regeln selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Allerdings kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrats in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG).

13 Die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG an die obersten Landesbehörden beruht offenbar auf der Erwägung des Bundesgesetzgebers, dass es wegen der besonderen Gefährlichkeit des erfassten Personenkreises regelmäßig einer zügigen Beurteilung der Sicherheitslage in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und des Bundes bedarf. Dies genügt als Rechtfertigung für eine bundeseinheitliche Zuständigkeitszuweisung an die obersten Landesbehörden. Ob dies gleichermaßen für die Eintrittsbefugnis des Bundesministeriums des Innern nach § 58a Abs. 2 AufenthG gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

14 cc) § 58a AufenthG ist - in der nachfolgend näher dargelegten Auslegung - auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere stehen die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundenen Einschränkungen beim Rechtsschutz im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a AufenthG begegnen will, ist die Vorschrift auch nicht unverhältnismäßig.

15 b) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 158 am Ende) nicht zu beanstanden. Dabei kann bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dahinstehen, ob ein Ausländer vor Erlass einer Abschiebungsanordnung angehört werden muss, da dem Antragsteller vor Erlass Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

16 aa) Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr.

17 Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand November 2016, § 58a AufenthG Rn. 6).

18 Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 15). Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind.

19 Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 11; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 27; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7; a.A. Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <160>, wonach eine Abschiebungsanordnung nur in Fällen außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mit dem in naher Zukunft zu rechnen ist, in Betracht kommt). In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7). Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt (s.a. Eckertz-Höfer, in: Barwig u.a. <Hrsg.>, Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, 1. Aufl. 2007, S. 105 <117>). Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen.

20 Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen.

21 Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 14 f.; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen von 11. September damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15).

22 Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 8; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 31). Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann.

23 Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen - mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen - schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht.

24 Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde.

25 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose nicht nur ein - für die Anwendung des § 58a AufenthG hinreichendes - beachtliches Risiko, sondern bereits eine konkrete Gefahr ausgeht. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflegt u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung sog. "Islamischer Staat" (IS) und deren Märtyrerideologie und beschäftigt sich bereits seit längerem mit dem Plan, in Deutschland eine schwere Gewalttat unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen zu begehen. Dabei "spielte" der Antragsteller nicht lediglich mit dem Gedanken eines Terroranschlags. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen war, in Deutschland einen solchen zu verüben, und es ihm nur noch um das "wie" ging.

26 Die konkrete Gefahr eines jederzeit möglichen Anschlags ergibt sich vor allem aus dem Verlauf des im Rahmen der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und des Telegram-Accounts des Antragstellers bekannt gewordenen Chatverkehrs im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Januar 2017 mit einem gewissen "Abdullah K.", der sich vermutlich in Syrien oder einem Nachbarstaat aufhält. Darin äußerte der Antragsteller mehrfach seinen Ausreisewunsch zum Zwecke der Beteiligung an Kampfeinsätzen. Mit dem Hinweis, dies sei zu gefährlich und riskant, ließ er sich von seinem Chatpartner dahingehend beeinflussen, stattdessen lieber einen Anschlag in Deutschland durchzuführen. In diesem Zusammenhang bestreitet der Antragsteller weder seine Kontakte zur radikal-islamistischen Szene in Deutschland noch die von ihm gemachten Äußerungen. Soweit er sich dahin eingelassen hat, er sei als junger Konvertit "unbemerkt" in extremistische Kreise gelangt, habe aber nie einen Anschlag in Deutschland geplant und seine gegenteiligen Äußerungen im Chatverkehr seien nicht ernst gemeint gewesen, handelt es sich ersichtlich um Schutzbehauptungen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht insbesondere die Intensität und Beharrlichkeit, mit der sich der Antragsteller über Monate hinweg gedanklich aktiv mit der Planung eines Anschlags in Deutschland auseinandergesetzt und immer wieder den "Rat" seines Chatpartners gesucht hat. Dabei gab er zu erkennen, dass er fest entschlossen ist, in Deutschland einen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben
(vgl. Chat-Protokolle vom 13. Juni 2016: "akhi ich habe abgeschlossen und eine entscheidung getroffen und wollte rüber und dann sagtest du mir habe geduld und mach was da egal wie klein aber eine sache die sogar jahre dauert aber reinhaut ist besser als was schnelles verfuschtes kleines und ich höre auf deinen Rat", vom 13. Juni 2016: "mit freuden mache ich hier was und gebe mein Leben ... Möge Allah gelal gelahu dich für deine Geduld mit mir belohnen über die Monate hinweg und meiner Sache Früchte tragen lassen in sha Alah", vom 21. August 2016: "wenn ich es nicht packe bis zu einer gewissen Zeit so mache ich was anderes - aber wo ein wille ist ist ein weg" und vom 6. November 2016: "und trotz all dem ist mein ursprungsplan nicht komplett falsch oder? das heißt wie du meintest .. eine dicke sache die länger braucht ist besser als eine verfuschte oder kleine sache").

27 Für ihn ging es nur noch darum, wie er diesen Entschluss möglichst effektiv umsetzen kann
(vgl. Chat-Protokoll vom 6. November 2016: "mein problem grade ist nur geld und eine gute planung").

28 In diesem Zusammenhang hat er mit seinem Chatpartner ausgiebig das Für und Wider bestimmter Tatmittel und Angriffsziele erörtert
(vgl. Chat-Protokolle vom 12. Juni 2016: Abstechen von zwei Polizisten, 13. Juni 2016: Bau einer Autobombe, 18. September 2016: Uniparty oder Schwulenparade, 6. November 2016: Fußgängerzone mit einem Küchenmesser oder einem bepackten Auto, Steinwurf von einer Autobahnbrücke, Einsatz eines PKW oder eines LKW).

29 Auch hat der Antragsteller offensichtlich schon damit begonnen, Geld zu sparen, um sich "Spielzeug" (Waffen) im "Darknet" zu besorgen
(vgl. Chat-Protokolle vom 21. August 2016 und vom 6. November 2016).

30 Damit hat der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg die feste Entschlossenheit bekundet, in Deutschland einen terroristischen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Dabei machte er sich auch Gedanken, wie er seine Planung im persönlichen Umfeld verbergen kann
(vgl. Chat-Protokoll vom 6. November 2016),
weshalb der Familie seine Radikalisierung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang aufgefallen ist. Dies relativiert den Aussagegehalt der von Familienangehörigen im einstweiligen Antragsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen. Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt seiner Verhaftung jederzeit mit einem terroristischen Anschlag unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel und einer nicht absehbaren Zahl unbeteiligter Opfer zu rechnen, zumal sich der Antragsteller am 24. Januar 2017 gegenüber seinem Chatpartner dahingehend geäußert hat "Man muss ne Entscheidung treffen - Besser eine schlechte als keine".

31 Für einen festen Tatentschluss spricht zudem, dass der Antragsteller nach Auswertung eines am 9. Februar 2017 in seiner Wohnung sichergestellten Mobiltelefons im Chatverkehr mit einer weiteren - namentlich nicht bekannten - Person wegen der Beschaffung von illegalen "Spielzeugen", die "bisschen mehr abgehen" als "Messerchen"
(vgl. Chat-Protokoll vom 21. September 2016)
nachgefragt und versucht hat, seinen Chatpartner von der Richtigkeit und Effektivität eines jihadistischen Anschlags für den "IS" in Deutschland zu überzeugen
(vgl. Chat-Protokoll vom 27. September 2016: "... deshalb ja erst recht hier ... hier im Haus kannst du mehr schaden anrichten ... hier ist einfach effektiver ... Und die Kosten.für den staat und die Angst die Sie bekommen hier ... Nicht immer nur die anderwm sondern hier mitten bei uns ... Und.die effektivste Gegenwehr ist ihr eigenes Haus anzustecken mit der Flamme der vergeltung ... Pflicht ist es für alle ... Ja diese Kriegsführung g ist effektiver und gibtwhr Belohnung villt ... Istishadi <Anm.: islamistischer Begriff für einen Jihadisten, dessen Selbsttötung im Rahmen einer "Märtyrertod-Operation" erfolgt> und ighimasi <Anm.: Inghimasi ist ein neuer islamistischer Begriff für Selbstmordkämpfer, die vor allem die Effizienz des Angriffs und die Zahl der Opfer maximal steigern wollen> sind die größten Opfer ... Die meisten gehen weil Sie nicht im Stande sind eine gute Mission durchzuführen hier ... Das ist die Frage akhi ob man den Mut hat oder nicht ... Am meisten hilft man dem Staat hier Bruder ... Meiner meinung nach weil drüben haben die genug Soldaten und Helfer aber hier im Ausland ist tote hose", vom 5. Oktober 2016: "... die drüben sagen macht hier was, das bringt mehr ... die sagen auch hier ist uns lieber - aber besser überhaupt was als garnichts ... 10 tonnen zu besorgen ist ziehmlich teuer ... besonders hier überhaupt sowas zu beschaffen ist schier unmöglich leider ... ja akhi musste schlau anstellen ... man muss auch ordentlich mumm haben hier zu feiern ..." und vom 13. Oktober 2016: "...Sowas kannst du nicht von dort stoppen ... Außerdem ist hier alles zu ruhig und dort ist tot normal geworden leider ...").

32 Zudem hat der Antragsteller Anfang 2017 damit begonnen, sich aktiv um den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B zu bemühen, nachdem er zuvor im Chatverkehr mit "Abdullah K." intensiv über die Möglichkeit eines Anschlags mit einem Kraftfahrzeug diskutiert hatte. Seine tiefe Einbindung in die Gedankenwelt des jihadistischen Islamismus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offensichtlich im Besitz eines bei Jihadisten beliebten Buchs über den Jihad ("Buch des Jihads") ist
(vgl. Chat-Protokoll vom 7. Oktober 2016)
und über seinen Chatpartner Kontakt zur "jabhat fatih" (der früheren syrischen Dependance al-Qaidas) suchte
(vgl. Chat-Protokoll vom 22. Oktober 2016).

33 Auch wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung zahlreiche Videos mit brutalen Enthauptungen gefunden, was der Einlassung seines Bruders entgegensteht, er - der Antragsteller - sei so sensibel, dass er keine Grusel- oder Gewaltvideos anschauen könne.

34 Gegen die Gefährlichkeit des Antragstellers spricht auch nicht, dass er sich erst vor kurzem eine junge Katze angeschafft hat, zumal das Symbol der Katze als islamisch gerechtfertigter Ausdruck männlicher Zärtlichkeit gilt und seit 2014 vor allem bei aus dem Westen stammenden salafistischen Kämpfern zur Inszenierung jihadistischer Männlichkeit instrumentalisiert wird (vgl. Dr. Mariella Ourghi, Männlichkeitsvorstellungen bei Salafisten, Website der Konrad Adenauer Stiftung).

35 cc) Die Abschiebungsanordnung ist als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) zu vereinbaren. Insbesondere musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG). Ob die Regelung in § 11 Abs. 1 und 5 AufenthG, wonach mit der Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das nicht befristet werden kann, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu vereinbaren ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat zusammen mit der Abschiebungsanordnung ein (unbefristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und damit eine behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Ob er auch hierfür zuständig war oder ob eine solche Entscheidung nur von der Ausländerbehörde getroffen werden kann, weil es sich bei § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht um eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung, sondern möglicherweise nur um ein verwaltungsinternes Zustimmungserfordernis handelt, bedarf im Aussetzungsverfahren keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und deren Vollziehung sich auch auf die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung erstreckt. Denn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung hängt allenfalls von einer rechtzeitig vor der Abschiebung getroffenen behördlichen Befristungsentscheidung ab, nicht aber von deren Rechtmäßigkeit (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 59 AufenthG Rn. 322).

36 dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie nach § 58a AufenthG vorgeht oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist.

37 Vorliegend hat der Antragsgegner sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

38 Dabei kann dahinstehen, ob es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung einer umfassenden Würdigung und Abwägung der möglicherweise betroffenen Interessen des Ausländers bedarf, oder ob sich dies aufgrund des sicherheitspolitischen Charakters der Vorschrift regelmäßig erübrigt, weil diese eine Gefahrenlage indiziert, für die der Gesetzgeber bereits auf abstrakt-genereller Ebene eine Abwägung zu Lasten des Ausländers vorgenommen hat, so dass von einem überragenden öffentlichen Interesse an einer unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist und die Abschiebung in aller Regel nur bei Vorliegen eines von der zuständigen Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden Abschiebungsverbots unterbleiben darf (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 24; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 34). Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung die privaten Interessen des in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers berücksichtigt, der als faktischer Inländer keine oder allenfalls geringe Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit hat. Trotz seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags durch den Antragsteller auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig.

39 2.2 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung zwar nicht entgegen, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor, hat der Betroffene auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

40 Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohe wegen der gegen ihn in Deutschland erhobenen Vorwürfe im Falle einer Abschiebung nach N. Haft und Folter und möglicherweise sogar der Tod, spricht zwar einiges dafür, dass sich die n. Sicherheitsbehörden angesichts der akuten Bedrohung durch islamistische Terrorvereinigungen im eigenen Land grundsätzlich auch für n. Staatsangehörige interessieren, von denen sie wissen, dass sie sich im Ausland der radikal-islamistischen Szene angeschlossen und dort einen terroristischen Anschlag geplant haben, und diese deshalb bei einer Abschiebung nach N. mit einer polizeilichen Befragung rechnen müssen. Hierbei kann die Gefahr abschiebungsrelevanter Maßnahmen von Seiten der n. Sicherheitsbehörden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016; Amnesty International Report 2016 N.). Das setzt aber voraus, dass den n. Behörden die konkreten Abschiebungsgründe bekannt sind. Hierfür ist nichts ersichtlich und vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Auch sein radikal-islamistisches Facebookprofil hat er unter einem Decknamen betrieben. Soweit in der deutschen Presse anlässlich seiner Festnahme über seine Radikalisierung und seine Anschlagspläne berichtet worden ist, geschah dies ohne Namensnennung. Die n. Behörden dürften zwar grundsätzlich ein Interesse daran haben, von der abschiebenden Behörde über die Hintergründe einer Abschiebung informiert zu werden. Der Weitergabe von Informationen steht im vorliegenden Verfahren aber der Schutz des Antragstellers vor abschiebungsrelevanten Maßnahmen der n. Sicherheitsbehörden entgegen. Deshalb dürfen den n. Behörden bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers von den deutschen Behörden keine Details mitgeteilt werden. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass von ihnen als Begründung für die Aufenthaltsbeendigung nur allgemein "Immigration Offences" angegeben werden (vgl. Auskunft des AA vom 8. März 2017).

41 2.3 Auch der vom Antragsteller nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gestellte Asylantrag steht dem Vollzug der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Zwar ist der Aufenthalt eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (Aufenthaltsgestattung). Nach § 60 Abs. 9 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes abgeschoben werden. Nach § 60 Abs. 8 AufenthG findet - in Umsetzung der Ausnahme vom Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und im Einklang mit Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU - § 60 Abs. 1 AufenthG u.a. keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er - wie hier - fest entschlossen ist, in Deutschland einen terroristischen Anschlag zu verüben. Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 AufenthG bringt eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 AsylG auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <2 f.> = juris Rn. 9 zur Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Alt. 1 AuslG 1990). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG auch im Falle eines nachträglichen Asylantrags unabhängig von einer Entscheidung des Bundesamts vollzogen werden, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.

42 Die mit Schriftsatz vom 20. März 2017 beantragte Fristverlängerung war nicht zu gewähren. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit hatte der Antragsteller, dem der Schriftsatz des Antragsgegners seit dem 13. März 2017 vorlag, hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme; der Fristverlängerungsantrag bezeichnet noch nicht einmal Themen oder Gegenstände, die der Stellungnahme bedürften.

43 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Beschluss vom 22.08.2017 -
BVerwG 1 A 10.17ECLI:DE:BVerwG:2017:220817B1A10.17.0

keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Einreise- und Aufenthaltsverbote

Leitsatz:

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erstreckt sich nicht auf ein von der obersten Landesbehörde zusammen mit einer Abschiebungsanordnung - unter Verstoß gegen die behördlichen Zuständigkeitsbestimmungen - verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

  • Rechtsquellen
    AufenthG §§ 11, 58a, 71 Abs. 1
    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2017 - 1 A 10.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:220817B1A10.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 10.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 15. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen 1 A 10.17 abgetrennt.
  2. Insoweit erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.
  3. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.

Gründe

1 Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers in sein Heimatland an. Gleichzeitig wurde entschieden, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG unbefristet angeordnet wird. Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben.

2 Soweit sich die Klage gegen die Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Insoweit war der Rechtsstreit daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Göttingen zu verweisen.

3 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut nicht auf das vom Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses steht auch nicht in einem zwingenden Konnex mit der Abschiebungsanordnung. Allein der Umstand, dass die Abschiebungsanordnung und die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot hier von der obersten Landesbehörde in einem Bescheid verfügt worden sind, ändert nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine eigenständige (Folge-)Entscheidung handelt. Aus Gründen der Verfahrens- und der Prozessökonomie und zur Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen mag es sachdienlich sein, wenn die Behörde, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlässt, zugleich über die Dauer des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet und beide Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung durch ein und dasselbe Gericht unterliegen. Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers.

4 Den Regelungen in § 11 und § 58a AufenthG und in § 50 VwGO kann eine derartige Konzentration auf eine Behörde und ein Gericht - de lege lata - nicht entnommen werden. Denn § 11 Abs. 5 AufenthG erfasst auch Fallkonstellationen, in denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot an die Anordnung oder den Vollzug einer Maßnahme anknüpft, die nicht in die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde fällt. Außerdem fehlt es selbst bei Abschiebungsanordnungen der obersten Landesbehörde an einer eigenen Kompetenz zur abschließenden Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG der obersten Landesbehörde nur die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der lebenslangen Wiedereinreisesperre des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zuweist. Insoweit unterscheidet sich § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG etwa von den Regelungen in § 11 Abs. 7, § 75 Nr. 12 und § 71 Abs. 3 Nr. 1c AufenthG, die in bestimmten Fällen ausdrücklich und abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer anderen Behörde die abschließende Entscheidung über die Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots übertragen. Bei § 75 Nr. 12 AufenthG hat der Gesetzgeber dies damit begründet, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen und aufgrund der größeren Sachnähe sinnvoll sei, dass das Bundesamt selbst zusammen mit der jeweiligen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung vornimmt (BT-Drs. 18/5420 S. 28). Er hat deshalb ausdrücklich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch für die bei ablehnenden Entscheidungen zu erlassenden Befristungsentscheidungen (befristeten Einreiseverbote) für zuständig erklärt.

5 Dies hindert den Gesetzgeber indes nicht, im Zuge einer ohnehin erforderlichen Anpassung des § 11 AufenthG an die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) - Rückführungsrichtlinie - die Frage der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit für ein an den Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot einschließlich der Zuständigkeit für weitere daran anknüpfende Folgeentscheidungen - etwa für eine nachträgliche Änderung der Dauer und für die Erteilung einer Betretenserlaubnis - auf eine Behörde und ein Gericht zu konzentrieren. Einer gesetzlichen Überarbeitung des § 11 AufenthG bedarf es schon deshalb, weil das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht mit deren Art. 11 Abs. 2 zu vereinbaren ist. Denn danach bedarf das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss.

6 Bei einer Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen wird der Gesetzgeber auch der unionsrechtlichen Frage nachzugehen haben, ob eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aufgrund des mit ihr verfolgten sicherheitspolitischen Zwecks in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - fällt (vgl. hierzu etwa die Differenzierung zwischen rückführungsbedingten und nicht zu migrationsbedingten Zwecken erlassenen Einreiseverboten im Anhang zur Empfehlung der Kommission vom 1. Oktober 2015 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch", das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, C(2015) 6250 final S. 62, und zwischen Rückkehrentscheidungen gegen Ausländer wegen ihres illegalen Aufenthalts und nicht der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Rückkehrverfahren aus anderen Beweggründen, insbesondere bei Gefahr für die öffentliche Ordnung, in der gutachterlichen Stellungnahme des Conseil d’Etat vom 10. Oktober 2012 - avis n° 360317). Gleiches gilt für die Frage, ob die Rückführungsrichtlinie bei unterstellter Anwendbarkeit eine lebenslange Wiedereinreisesperre - wie sie § 11 Abs. 5 AufenthG bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG im Regelfall vorsieht - zulässt (vgl. dazu u.a. die divergierenden Auffassungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 2011/21/0237 - und des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. August 2014 - C-5819/2012).

7 Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden. Das Verwaltungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem die Ausländerbehörde - in Reaktion auf die Ausführungen des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - eine eigene Anordnung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen hat, die der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Verfügung angefochten hat.

8 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

Urteil vom 22.08.2017 -
BVerwG 1 A 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A3.17.0

Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder

Leitsätze:

1. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit ihrem Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 ).

2. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.

3. Für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 ).

4. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines gleichzeitig verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab.

5. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG führt zur (Teil-)Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.

  • Rechtsquellen
    AufenthG §§ 11, 58a, 60 Abs. 1 bis 8
    EMRK Art. 3
    Richtlinie 2008/115/EG Art. 11

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A3.17.0]

Urteil

BVerwG 1 A 3.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein n. Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine auf § 58a AufenthG gestützte Abschiebungsanordnung.

2 Der Kläger wurde am ... 1994 in G. als Kind eines n. Vaters und einer i. Mutter geboren. Er lebte bis zu seiner Abschiebung zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter; zum Vater hat er nach eigenen Angaben kaum Kontakt. 1995 erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis und 2011 eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger war vor seiner Abschiebung im Begriff, sein Fachabitur zu machen, und arbeitete als Praktikant in einer Schneiderei, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat“ hervorgegangenen neo-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz als Anlaufstelle diente.

3 Am 9. Februar 2017 wurde der Kläger im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet und in Gewahrsam genommen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 ordnete das Ministerium gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers nach N. an (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG vorliegen (Ziffer 3), und entschieden, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG unbefristet angeordnet wird (Ziffer 4). Die Abschiebungsanordnung wurde damit begründet, dass vom Kläger auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eine besondere Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG ausgehe. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in G. zuzurechnen, sympathisiere mit der verbotenen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("IS") und beschäftige sich mindestens seit 2016 mit der Begehung einer schweren Gewalttat in Deutschland. Dabei habe er verschiedene Möglichkeiten der Tatbegehung geprüft und sich für einen terroristischen Anschlag mit hoher Opferzahl entschieden, um so die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig zu gefährden. Sein konspiratives Verhalten stütze die Annahme, dass ein Anschlag unmittelbar bevorstehe. Bei der Ermessensausübung seien die persönlichen Belange des in Deutschland geborenen und verwurzelten Klägers und deren besonderes Gewicht berücksichtigt worden. Diese müssten aber aufgrund seines Verhaltens und der sich daraus ergebenden hohen Gefährdungslage hinter den öffentlichen Interessen an der Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren zurückstehen. Andere Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und sonstige Möglichkeiten der Gefahrenabwehr reichten nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten und einer terroristischen Gefahr dauerhaft zu begegnen. Der Kläger wurde am 16. Februar 2017 in Abschiebungshaft genommen.

4 Am 22. Februar 2017 hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe nie einen Anschlag oder Ähnliches geplant. Anders zu verstehende Aussagen seien nicht ernst gemeint gewesen. Auch habe der Beklagte seine persönlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei in Deutschland fest verwurzelt. In N. drohe ihm als vermeintlichem Salafisten und Sympathisanten des "IS" Haft und Folter, wenn nicht gar der Tod. Seit seiner Abschiebung lebe er in N. bei (christlichen) Verwandten und habe keine Kontakte mehr zur "islamistischen" Szene. Die Abschiebung habe ihn verändert, so dass von ihm jedenfalls inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe.

5 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 aufzuheben.

6 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

7 Er verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr zu relativieren. Bei der Ermessensausübung sei die persönliche Situation umfassend gewürdigt worden. Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bestünden nicht.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat angezeigt, sich nicht am Verfahren zu beteiligen.

9 Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat nach Erstellung einer Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in N. und Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes mit Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass den n. Behörden keine Details über die Abschiebungsgründe mitgeteilt werden. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2017 - 2 BvR 743/17 - nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Ausländerbehörde der Stadt G. entschieden, dass das an die Abschiebung des Klägers geknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet angeordnet wird. Am ... 2017 wurde der Kläger nach N. abgeschoben. Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - an das Verwaltungsgericht G. verwiesen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II

11 Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 ist zulässig, aber unbegründet.

12 1. Der Zulässigkeit der Klage steht die zwischenzeitliche Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Hierdurch hat sich die gegen ihn ergangene Abschiebungsanordnung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1). Daran gemessen hat sich die Abschiebungsanordnung mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - InfAuslR 2017, 137 Rn. 29). Die Abschiebungsanordnung bildet nicht nur die Grundlage für das gesetzlich angeordnete Erlöschen der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 5a AufenthG), sondern auch für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Klägers für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG.

13 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Ministeriums vom 15. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

14 Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsentscheidung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.  März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13); dies ist bei einer auf § 58a AufenthG gestützten Abschiebungsanordnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Senats. Ist der Ausländer hingegen - wie hier - in Vollzug der gegen ihn ergangenen Abschiebungsanordnung zuvor abgeschoben worden, führt dies zwar regelmäßig nicht zur Erledigung der die Abschiebung anordnenden Verfügung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist aber der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände - zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen - widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme (s.a. Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand Dezember 2016, § 59 AufenthG Rn. 252). Nachträgliche Änderungen sind daher in einem Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die - inzidente - Prüfung von Abschiebungsverboten kommt es darauf an, ob diese im Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat auf den Zeitpunkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht (EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn - Rn. 105 m.w.N.).

15 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

16 2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 6 ff. und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 9 ff.).

17 2.2 Die Abschiebungsanordnung ist - wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt - formell rechtmäßig.

18 a) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern der obersten Landesbehörde, hier also dem handelnden Ministerium. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 9 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 12).

19 b) Dem Kläger ist vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass dahinstehen kann, ob bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angesichts des Gewichts des mit dieser Maßnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und zur Wahrung der Verteidigungsrechte eine Anhörung zumindest im zeitlichen Zusammenhang ihrer Bekanntgabe durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 22).

20 2.3 Die Verfügung ist - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr. Eine solche Gefahr ging vom Kläger bei Abschiebung auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose aus.

21 a) Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120>). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

22 Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

23 Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit auf Grund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 19).

24 Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

25 Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen von 11. September 2001 damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

26 Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

27 Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

28 Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

29 Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 24).

30 b) In Anwendung dieser Grundsätze ging vom Kläger im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abschiebung auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose nicht nur ein - für die Anwendung des § 58a AufenthG hinreichendes - beachtliches Risiko, sondern bereits eine konkrete Gefahr aus. Wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, gehörte der Kläger vor seiner Inhaftierung im Februar 2017 der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an und pflegte u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehörten. Er sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("IS") und deren Märtyrerideologie und beschäftigte sich bereits seit längerem mit dem Plan, in Deutschland eine schwere Gewalttat unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen zu begehen. Dabei "spielte" der Kläger nicht lediglich mit dem Gedanken eines Terroranschlags. Vielmehr war er zum Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen, in Deutschland einen solchen zu verüben, und es ging ihm nur noch um das "wie" (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 25 ff.).

31 Die konkrete Gefahr eines jederzeit möglichen Anschlags ergibt sich vor allem aus dem Verlauf des im Rahmen der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und des Telegram-Accounts des Klägers bekannt gewordenen Chatverkehrs im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Januar 2017 mit einem gewissen "Abdullah K.", der sich vermutlich in Syrien oder einem Nachbarstaat aufhält. Darin äußerte der Kläger mehrfach seinen Ausreisewunsch zum Zwecke der Beteiligung an Kampfeinsätzen. Mit dem Hinweis, dies sei zu gefährlich und riskant, ließ er sich von seinem Chatpartner dahingehend beeinflussen, stattdessen lieber einen Anschlag in Deutschland durchzuführen. In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger weder seine Kontakte zur radikal-islamistischen Szene in Deutschland noch die von ihm gemachten Äußerungen. Soweit er sich dahin eingelassen hat, er sei als junger Konvertit "unbemerkt" in extremistische Kreise gelangt, habe aber nie einen Anschlag in Deutschland geplant und seine gegenteiligen Äußerungen im Chatverkehr seien nicht ernst gemeint gewesen, handelt es sich ersichtlich um Schutzbehauptungen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht insbesondere die Intensität und Beharrlichkeit, mit der sich der Kläger über Monate hinweg gedanklich aktiv mit der Planung eines Anschlags in Deutschland auseinandergesetzt und immer wieder den "Rat" seines Chatpartners gesucht hat. Dabei gab er zu erkennen, dass er fest entschlossen ist, in Deutschland einen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Für ihn ging es nur noch darum, wie er diesen Entschluss möglichst effektiv umsetzen kann. In diesem Zusammenhang hat er mit seinem Chatpartner ausgiebig das Für und Wider bestimmter Tatmittel und Angriffsziele erörtert (Abstechen von zwei Polizisten, Bau eine Autobombe, Uniparty oder Schwulenparade, Küchenmesser oder Auto in einer Fußgängerzone, Steinewerfen von einer Autobahnbrücke, Einsatz eines PKW oder eines LKW). Auch hatte der Kläger offensichtlich schon damit begonnen, Geld zu sparen, um sich "Spielzeug" (Waffen) im "Darknet" zu besorgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 26 ff. und die dortigen Hinweise auf die einschlägigen Chat-Protokolle).

32 Damit hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg die feste Entschlossenheit bekundet, in Deutschland einen terroristischen Anschlag auszuführen und hierfür sein Leben zu geben. Dabei machte er sich auch Gedanken, wie er seine Planung im persönlichen Umfeld verbergen kann (Aufnahme eines Studiums, Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Speditionsfahrer), weshalb der Familie seine Radikalisierung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang aufgefallen ist. Dies relativiert den Aussagegehalt der von Familienangehörigen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen. Für einen festen Tatentschluss spricht zudem, dass der Kläger nach Auswertung eines am 9. Februar 2017 in seiner Wohnung sichergestellten Mobiltelefons im Chatverkehr mit einer weiteren - namentlich nicht bekannten - Person wegen der Beschaffung von illegalen "Spielzeugen", die "bisschen mehr abgehen" als "Messerchen" nachgefragt und versucht hat, seinen Chatpartner von der Richtigkeit und Effektivität eines jihadistischen Anschlags für den "IS" in Deutschland zu überzeugen. Zudem hat der Kläger Anfang 2017 damit begonnen, sich aktiv um den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B zu bemühen, nachdem er zuvor im Chatverkehr mit "Abdullah K." intensiv über die Möglichkeit eines Anschlags mit einem Kraftfahrzeug diskutiert hatte. Seine tiefe Einbindung in die Gedankenwelt des jihadistischen Islamismus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offensichtlich im Besitz eines bei Jihadisten beliebten Buchs über den Jihad ("Buch des Jihads") ist und über seinen Chatpartner Kontakt zur "jabhat fatih" (der früheren syrischen Dependance al-Qaidas) suchte. Auch wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung zahlreiche Videos mit brutalen Enthauptungen gefunden, was der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten schriftlichen Äußerung seines Bruders entgegensteht, er - der Kläger - sei so sensibel, dass er keine Grusel- oder Gewaltvideos anschauen könne. Gegen die Gefährlichkeit des Klägers spricht auch nicht, dass er sich vor seiner Verhaftung eine junge Katze angeschafft hat, zumal das Symbol der Katze als islamisch gerechtfertigter Ausdruck männlicher Zärtlichkeit gilt und seit 2014 vor allem bei aus dem Westen stammenden salafistischen Kämpfern zur Inszenierung jihadistischer Männlichkeit instrumentalisiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

33 Vor diesem Hintergrund war zum Zeitpunkt der Verhaftung des Klägers im Februar 2017 jederzeit mit einem terroristischen Anschlag unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel und einer nicht absehbaren Zahl unbeteiligter Opfer zu rechnen, zumal sich der Kläger am 24. Januar 2017 gegenüber seinem Chatpartner "Abdullah K." dahingehend geäußert hat "Man muss ne Entscheidung treffen - Besser eine schlechte als keine" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 30). Dass sich an dieser Bedrohungssituation bis zur Abschiebung des Klägers im ... 2017 etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar. Die Beteuerung des Klägers, er habe nie einen Anschlag geplant und gegenteilige Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Für ein ernsthaftes und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem Plan während der Abschiebungshaft ist nichts ersichtlich. Allein die verbale Distanzierung des Klägers von einem Anschlag genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger inzwischen vorträgt, er habe in N. keinen Kontakt mehr zur "islamistischen Szene", könne sich seine früheren Äußerungen heute nicht mehr erklären und habe sich durch die Abschiebung verändert, kommt es auf dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnungen nach den Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt schon aus Rechtsgründen nicht an.

34 c) Selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebungsanordnung eine dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) unterfallende Rückkehrentscheidung darstellt, ist sie mit den sich hieraus dann ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

35 Insbesondere musste dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausging (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entgegen, wonach nicht automatisch auf normativem Weg oder durch die Praxis davon abgesehen werden darf, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​377] - Rn. 70). Denn in den Fällen des § 58a AufenthG liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 - Rn. 50, 57) verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70).

36 Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG auch nicht entgegen, dass das Ministerium in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom heutigen Tag - 1 A 10.17 ). Die Regelung in § 11 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG, wonach bei jeder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das von der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, stünde dann zwar nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG. Denn danach bedarf ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot immer einer Einzelfallentscheidung zu seiner Dauer. Diese unionsrechtliche Vorgabe hätte im Falle ihrer Anwendbarkeit zur Folge, dass bei einer Abschiebungsanordnung allein durch eine Abschiebung ohne eine solche Einzelfallentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen würde. Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da es sich hierbei um eine eigenständige und selbstständig anfechtbare Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer vollzogenen Abschiebungsanordnung handelt.

37 d) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (teil-)rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 58a AufenthG führt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat, nach (rechtzeitiger) Ankündigung aber in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat abgeschoben werden darf. Die zuständige Behörde hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Abschiebung in den beabsichtigten Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder in Anknüpfung an den subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Wird im gerichtlichen Verfahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Übrigen hiervon unberührt (§ 58a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung).

38 Vorliegend bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers im ... 2017 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG. Soweit der Kläger vor seiner Abschiebung geltend gemacht hat, ihm drohe in N. wegen der gegen ihn in Deutschland erhobenen Vorwürfe Haft und Folter und möglicherweise sogar der Tod, spricht zwar einiges dafür, dass sich die n. Sicherheitsbehörden angesichts der akuten Bedrohung durch islamistische Terrorvereinigungen im eigenen Land grundsätzlich auch für n. Staatsangehörige interessieren, von denen sie wissen, dass sie sich im Ausland der radikal-islamistischen Szene angeschlossen und dort einen terroristischen Anschlag geplant haben. Diese müssen deshalb bei einer Abschiebung mit einer polizeilichen Befragung rechnen. Hierbei kann die Gefahr abschiebungsrelevanter Maßnahmen von Seiten der n. Sicherheitsbehörden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016; Amnesty International Report 2016 N.). Eine im Sinne des Art. 3 EMRK beachtliche Gefahr ("real risk") der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung setzt aber jedenfalls voraus, dass den Behörden in N. die konkreten Abschiebungsgründe bekannt sind. Hiervon war im Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nicht auszugehen. Der Kläger ist in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten. Auch sein radikal-islamistisches Facebookprofil hat er unter einem Decknamen betrieben. Soweit in der deutschen Presse anlässlich seiner Festnahme über seine Radikalisierung und seine Anschlagspläne berichtet worden ist, geschah dies ohne Namensnennung. Die n. Behörden dürften zwar grundsätzlich ein Interesse daran haben, von der abschiebenden Behörde über die Hintergründe einer Abschiebung informiert zu werden. Mit der Weitergabe von Informationen war im vorliegenden Verfahren aber nicht zu rechnen, da der Senat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe abgelehnt hatte, dass den n. Behörden bei der Durchführung der Abschiebung des Klägers von den deutschen Behörden keine Details mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 40). Die Einschätzung, dass der Abschiebung des Klägers unter diesen Umständen keine Abschiebungsverbote entgegenstehen, wird dadurch bestätigt, dass der Kläger nach den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seit seiner Abschiebung von den n. Behörden nicht behelligt worden ist. Dass sein Reisepass anlässlich der Abschiebung einbehalten worden ist und nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die n. Behörden irgendwann auf anderem Wege von den gegen den Kläger in Deutschland erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangen könnten, begründet noch keine reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

39 e) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.>, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist.

40 Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr Entschließungsermessen ermessensfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Klägers zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 37). Nichts anderes gilt für die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit der Ergreifung von Maßnahmen zur Deradikalisierung des Klägers.

41 Die Abschiebungsanordnung erweist sich angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch im Übrigen als verhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung einer umfassenden Würdigung und Abwägung der möglicherweise betroffenen Interessen des Ausländers bedarf, oder ob sich dies auf Grund des sicherheitspolitischen Charakters der Vorschrift regelmäßig erübrigt, weil diese eine Gefahrenlage indiziert, für die der Gesetzgeber bereits auf abstrakt-genereller Ebene eine Abwägung zu Lasten des Ausländers vorgenommen hat, so dass grundsätzlich von einem überragenden öffentlichen Interesse an einer unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist und die Abschiebung in aller Regel nur bei Vorliegen eines von der zuständigen Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden Abschiebungsverbots unterbleiben darf (sog. intendiertes Ermessen). Denn der Beklagte hat bei seiner Entscheidung die privaten Interessen des in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers berücksichtigt, der als faktischer Inländer keine oder allenfalls geringe Bindungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit hat. Trotz seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist dem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger, der mit seinen englischen Sprachkenntnissen jedenfalls in einer Amtssprache seines Heimatstaats kommunizieren kann, der Aufbau einer Existenz in N. auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten möglich und zumutbar, zumal er dort über Verwandte verfügt, die ihm hierbei helfen können. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags den privaten und familiären Belangen des Klägers nicht den Vorzug gegeben hat. Die Aufenthaltsbeendigung ist auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 38).

42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.