Beschluss vom 19.12.2024 -
BVerwG 9 B 67.24ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B9B67.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2024 - 9 B 67.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B9B67.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 67.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2024 ‌- 9 B 24.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus dem Rügevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 -‌ juris Rn. 20 m. w. N.).

3 Mit dem gerügten Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerdebegründung lege nicht dar, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorlägen. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Würdigung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.

4 1. Der Kläger stützt seine Anhörungsrüge im Wesentlichen darauf, dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgenommene Protokollerklärung zur Sicherstellung einer Ersatzzufahrt rechtlich unwirksam gewesen sei, weil sie ohne seine − des Klägers − vorherige Anhörung und ohne verfahrensrechtliche und in der Sache rechtsgestaltende Beteiligung der Beigeladenen zu 1, des Stadtrates und/oder des zuständigen Bauausschusses abgegeben worden sei. Damit zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf:

5 Auf die erwähnte Protokollerklärung ist der Senat im angegriffenen Beschluss ausdrücklich eingegangen. Insoweit hat er nicht nur den Inhalt der Erklärung wiedergegeben (vgl. Rn. 23: "Protokollerklärung, mit der der Vorhabenträger verpflichtet wird, die nördliche Zufahrt zum klägerischen Anwesen über die FlNr. 200/6 <Teilfläche> zugunsten des <jeweiligen> Eigentümers rechtsverbindlich sicherzustellen <VGH Rn. 63>"), sondern auch klargestellt, dass der Kläger bezüglich der Protokollerklärung "keine durchgreifenden Rügen erhoben" hat (Rn. 24 am Ende). Eine Durchsicht der Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2024 zeigt, dass der nun mit der Anhörungsrüge vorgetragene Umstand der fehlenden Zustimmung bzw. Mitwirkung damals noch nicht vorgebracht wurde. Von einer Nichtberücksichtigung früheren Vortrags kann daher keine Rede sein. Der Kläger hatte im Beschwerdeverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Protokollerklärung, sondern deren technische Umsetzbarkeit sowie − bezogen auf die Vergangenheit − den Realisierungswillen der Beigeladenen zu 1 in Frage gestellt.

6 Hiervon abgesehen ist die Protokollerklärung des Beklagten aus Sicht des Senats auch eindeutig und klar, sodass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf stützen konnte. Durch die Erklärung wird der Vorhabenträger verpflichtet, die betreffende Zufahrt über ein bestimmtes Flurstück rechtsverbindlich sicherzustellen. Sollten sich hierbei, wie vom Kläger befürchtet, technische Probleme ergeben, hat der Vorhabenträger diese zu bewältigen. Auf die Protokollerklärung kann sich der Kläger notfalls auch in einem Rechtsstreit berufen.

7 2. Auch soweit der Kläger rügt, sein Vorbringen zur "Lüge im Planfeststellungsbeschluss" sei übergangen worden, der "objektiv unrichtige Satz auf Seite 517 im PFB vom 31.01.2014 (werde) nicht erwähnt und nicht rechtlich gewürdigt" (vgl. Rügeschrift S. 8), trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der Senat das Vorbringen − unter ausdrücklicher Zitierung der beanstandeten Seite 517 (vgl. Beschluss Rn. 9) − zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die entsprechende Passage im (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2014 lautet (vgl. Anlage K 18 zur Klageschrift vom 3. April 2014 im Verfahren 8 A 14.40013 ):

8 "Die Zufahrt zum Grundstück des Einwendungsführers ist von der A.straße über die Straßenverbindung B.straße - C.-Straße - D.straße - E.straße - ... sichergestellt."

9 Dass der Kläger die Existenz dieser Zufahrt gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Abrede gestellt haben will, hat der Senat durchaus gesehen. Er hat hierzu aber darauf hingewiesen, dass der Kläger gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gelegenheit gehabt hätte, die Äußerungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe (vgl. ebenfalls Rn. 9).

10 3. Das weitere Vorbringen (zum Tatbestand des angegriffenen Beschlusses <vgl. hierzu Rügeschrift S. 8 f. sowie Senatsbeschluss Rn. 2>, zur bereits erwähnten Annahme des Senats, der Kläger hätte Gelegenheit gehabt, bestimmte Äußerungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen <vgl. hierzu Rügeschrift S. 9 f. sowie Senatsbeschluss Rn. 9> und zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage der prozessualen Präklusion <vgl. hierzu Rügeschrift S. 10 f. sowie Senatsbeschluss Rn. 24>) erschöpft sich in einer Wiedergabe und inhaltlichen Bewertung der Entscheidungsgründe des Senats und Ausführungen dazu, warum der Kläger diese für unzutreffend hält, ohne aber konkret darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Der Sache nach wird im Wesentlichen beanstandet, dass der Senat den Rechtsansichten des Klägers nicht gefolgt ist. Darauf lässt sich − wie dargelegt − eine Gehörsrüge nicht stützen.

11 4. Soweit der Kläger abschließend einen nachgereichten Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 mit drei Anlagen (BF 4 bis 6) erwähnt, der den Senat erst nach Beschlussfassung erreichte, fehlt es an jeglicher Darlegung, welches darin enthaltene entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat übergangen haben soll.

12 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert richtet, sondern aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.