Beschluss vom 19.12.2024 -
BVerwG 10 B 10.24ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B10B10.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2024 - 10 B 10.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B10B10.24.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 10.24
- VG Chemnitz - 14.01.2022 - AZ: 2 K 1119/20
- OVG Bautzen - 16.02.2024 - AZ: 4 A 112/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
- Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 99,59 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision ist auf die Beschwerde des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG bei Abfall, der auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, zu verneinen ist, wenn die Grundstücke im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.