Beschluss vom 19.10.2011 -
BVerwG 8 B 37.11ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B8B37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 - 8 B 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:191011B8B37.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.11

  • VG Cottbus - 10.11.2010 - AZ: VG 1 K 2193/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung von dreizehn in B. gelegenen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 43 327 m² (Flurstücke …, …, … bis …, … bis …, … und … der Flur …) an die Beigeladenen auszukehren. Seit 1919 standen die Grundstücke, die seinerzeit einen nicht vermessenen Teil der Parzelle 26/8 bildeten, im Eigentum des Landwirts Karl Richard W. Z. . Im Alter von 64 Jahren übertrug er 1951 einen Großteil seines Grundbesitzes, nicht jedoch die Parzelle …, notariell seinem Sohn Friedrich W. Z. gegen die Gewährung von Ausgedinge und Altenteil. 1953 verließ Karl R. Z. mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter Dorothee K. sowie deren Ehemann die DDR. Die Parzelle … wurde staatlich beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt. Rechtsträgerin war seit 1961 die S. . Diese bebaute Anfang der 1970er Jahre das aus der Parzelle … hervorgegangene Flurstück … unter anderem mit Wohngebäuden, einer Kaufhalle und einer sogenannten „Kinderkombination“. 1990 beantragte Dorothee K. als Alleinerbin des 1962 verstorbenen Karl R. Z. die Rückübertragung des Flurstücks … und weiterer Grundstücke. Am 5. Juni 1991 kam es zu einer Erörterung im Grundstücks- und Vermögensamt des Landkreises K. . Im Oktober 1991 übertrug Dorothee K. das Flurstück … sowie die darauf bezogenen Ansprüche notariell ihrem Sohn Jörg K. . 1990/91 veräußerte die I. GmbH das Flurstück … mit Ausnahme einer nicht verfahrensgegenständlichen Teilfläche an die F. GmbH (im Folgenden: F.). Von dieser erwarb Dorothee K., vertreten durch ihren Sohn, der sämtliche Erklärungen vorsorglich auch im eigenen Namen abgab, mit notariellem Vertrag vom 30. November 1993 die aus dem Flurstück … getrennten, teils bebauten Flurstücke …, … und … sowie zu deren Abrundung vier weitere nicht verfahrensgegenständliche Flurstücke zum Gesamtpreis von 2 Mio. DM. Ziffer I. 17 des Vertrages bevollmächtigte die F., den Restitutionsantrag für das gesamte (frühere) Flurstück … mit Ausnahme der mit der „Kinderkombination“ bebauten Teilfläche (heute Flurstück …), also auch für sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke, „dahin umzustellen, dass auf eine gegenständliche Rückgabe verzichtet und anstatt dessen Entschädigung in Geld beantragt wird (gemäß § 8 VermG).“ Außerdem genehmigten Dorothee und Jörg K. die Veräußerung des Flurstücks … durch die I. GmbH an die F. und erklärten vorsorglich ihre Zustimmung zu künftigen Veräußerungen der noch bei der F. verbliebenen Teilflächen des Flurstücks, darunter der nicht an sie veräußerten verfahrensgegenständlichen Flächen.

2 1993 verkaufte die F. das mit einem Hotel bebaute Flurstück … an einen Dritten. 1994 schloss die Treuhandanstalt „als Verfügungsberechtigte“ mit Dorothee und Jörg K. eine Zustimmungsvereinbarung zwecks „Aufhebung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG“ betreffend das Flurstück …. Am 26. September 1995 genehmigte die Klägerin die 1990/91 vereinbarte Grundstücksveräußerung von der I. GmbH an die F. nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 5. Februar 1997, das am 7. März 1997 beim Beklagten einging, erklärte Dorothee K., statt der Rückgabe des Flurstücks … Entschädigung zu wählen. Im August 1997 veräußerte die F. die neun bei ihr verbliebenen verfahrensgegenständlichen, aus dem Flurstück … trennvermessenen Grundstücke an verschiedene Dritte. 1998 verstarb Jörg K. und wurde von den Beigeladenen je zur Hälfte beerbt. Im Januar 1999 vereinbarte die Klägerin mit der in Liquidation befindlichen I. GmbH, deren vermögensrechtliche Verpflichtungen zur Erlösauskehr mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Im März 2000 zeigte sie dem Beklagten die Schuldübernahme an.

3 Mit Bescheiden vom 27. Juni, 30. Juni, 3. Juli und 6. Dezember 2000 stellte der Beklagte die Berechtigung der Beigeladenen und die Verpflichtung der I. GmbH zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die F. fest. Die nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht - nach Verbindung der Verfahren - mit Urteil vom 10. November 2010 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

4 Die dagegen erhobene, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich kein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 1. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keinen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei stillgelegt, wenn und soweit ihn nicht mehr der Eigentümer selbst, sondern ein Dritter (hier sein Sohn) bewirtschafte. Das angegriffene Urteil formuliert einen solchen Rechtssatz nicht. Es legt ihn auch nicht sinngemäß seiner Annahme zugrunde, der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen ergebe sich aus § 3 Abs. 4 VermG und nicht aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG, sodass die Wahl der Entschädigung nur bis zum Ablauf der in § 8 Abs. 1 VermG bestimmten Frist möglich gewesen wäre. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1953 stelle keine Schädigung des landwirtschaftlichen Unternehmens dar, geht nicht von einer Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes aus. Sie beruht vielmehr auf der Annahme, die Grundstücke seien mit der Übergabe des Hofes an den Sohn des Alteigentümers im Jahr 1951 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Sie geht davon aus, der Alteigentümer habe den Hof nur mit den durch notariellen Vertrag vom 11. Januar 1951 übereigneten Grundstücken an seinen Sohn übergeben und die nicht in den Vertrag einbezogenen verfahrensgegenständlichen Grundstücke nur als Vermögensreserve für Notverkäufe zurückbehalten. Der Betrieb wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts also vom Sohn fortgeführt, allerdings mit einem um die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verkleinerten Betriebsvermögen. Ob der Sohn die ihm nicht übereigneten Grundstücke in der Folgezeit gegen Pachtzins oder unentgeltlich bewirtschaften durfte, hat das Verwaltungsgericht für unerheblich gehalten. Auch auf den Zeitpunkt der Umschreibung der im Vertrag vom 11. Januar 1951 aufgelassenen Hofgrundstücke kommt es nach seiner Rechtsauffassung nicht an. Es bestimmt den Umfang des fortgeführten Betriebes allein nach der vertraglichen Einigung und stellt für den Zeitpunkt des Inhaberwechsels und der Verkleinerung des Betriebsvermögens auf die Übergabe des Hofes ab, die es auf 1951 datiert.

6 2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Umdeutung der Divergenz- in eine Grundsatzrüge scheidet aus, wenn die mit der Divergenzrüge aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (dazu vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 51 und vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 57.06  - juris Rn. 3). Ob zur Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes genügt, dass ihn statt des Eigentümers ein Dritter bewirtschaftet, wäre hier nicht zu klären, weil die angegriffene Entscheidung - wie oben dargelegt - nicht tragend auf eine Stilllegung des Betriebes abstellt.

7 Die Frage,
ob unter bestimmten und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG keine Anwendung finden kann beziehungsweise ob der Anwendung dieser Frist rechtliche Hindernisse aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegenstehen können,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sie dort entscheidungserheblich wäre, lässt sie sich bereits anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

8 Ob eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 VermG in Betracht kommt, wäre in einem Revisionsverfahren nur in Ansehung einer - wie hier - erst nach Fristablauf wirksam gewordenen Veräußerung des Vermögenswertes durch den Verfügungsberechtigten erheblich. Für diesen Fall schließt der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 VermG die Anwendung der Fristbestimmung nicht aus. Sie gestattet die Wahl zwischen Restitution und Entschädigung nur bis zum 31. Mai 1995, um zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 23). Diese Zwecksetzung ist bei Grundstücken, deren Veräußerung durch den Verfügungsberechtigten erst nach dem 31. Mai 1995 wirksam wurde, nicht schon mit Fristablauf hinfällig geworden. Die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke war zu diesem Zeitpunkt durch die Anmeldebelastung weiterhin beeinträchtigt. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG wird auch nicht zweckwidrig, wenn die Verkehrsfähigkeit nach Fristablauf durch Wirksamwerden der Veräußerung wieder hergestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass § 8 Abs. 1 VermG der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht nur in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten dient. Sie verschafft nicht zuletzt dem Verfügungsberechtigten mit Fristablauf Klarheit darüber, ob er bis zum Wirksamwerden der Veräußerung einem Rückgabeanspruch und nach deren Wirksamwerden einem Erlösauskehranspruch ausgesetzt bleibt. Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG auch dem Regelungszweck, einen zügigen Abschluss vermögensrechtlicher Verfahren zu fördern. Damit wäre nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsgegenstand nach Fristablauf noch geändert werden könnte. Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts erledigt sich der Rückübertragungsantrag mit der Folge, dass ein Widerruf der Ausübung als neuer Restitutionsantrag der Frist des § 30a VermG unterliegt (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - a.a.O.). Wird die Frist versäumt, steht fest, dass das Restitutionsverfahren zu Ende zu führen ist.

9 Die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG ausschließt, wenn dem Vermögensamt vor Fristablauf zumindest bekannt war, dass für bestimmte, lediglich noch konkret abzugrenzende Flächen entschädigt werden solle, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie unterstellt einen anderen als den von der Vorinstanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt (dazu sogleich unten 3.). Nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ging das Vermögensamt weder aufgrund der Erörterung vom 5. Juni 1991 noch aufgrund der ihm bis zum Ablauf der Frist vorgelegten Unterlagen davon aus, für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke oder zumindest für bestimmte oder anhand der Nutzung bestimmbare Teilflächen werde anstelle der Restitution - mittels Rückgabe oder Erlösauskehr - nurmehr Entschädigung verlangt. Daher kann offen bleiben, ob sich das Vermögensamt oder nur der Vertragspartner des Restitutionsberechtigten diesem gegenüber auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte, und ob der Vertragspartner dazu jedenfalls nicht berechtigt wäre, wenn er aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht selbst die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 VermG hätte rechtzeitig abgeben können.

10 3. Die Beschwerdebegründung zeigt schließlich keine Verfahrensmängel auf, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11 a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Erörterung vor dem Vermögensamt vom 5. Juni 1991 hätten weder Dorothee noch Jörg K. den Restitutionsantrag ausdrücklich oder konkludent auf einen Entschädigungsantrag umgestellt, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Sie beruht weder auf einer nach § 108 Abs. 1 VwGO unzulässigen selektiven Verwertung entscheidungserheblichen Prozessstoffs oder auf einem Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör noch auf einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung oder einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.

12 Das Verwaltungsgericht hat das nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Aktenmaterial und das entscheidungsrelevante Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Kritik des Rechtsabteilungsleiters der I. - des Herrn K. - an der behördlichen Protokollierung des Gesprächs vom 5. Juni 1991 wird im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 8) teils wörtlich wiedergegeben. In diesem Zusammenhang wird auch der in der Beschwerdebegründung als Protokoll des Herrn K. bezeichnete Aktenvermerk vom 6. Juni 1991 erwähnt. Mit dem wesentlichen Kern der schriftlichen Äußerungen des Herrn K. und dem darauf gestützten Vorbringen der Klägerin, bereits im Gespräch vom 5. Juni 1991 sei der Rückübertragungsanspruch - nach Rückgabe- und Entschädigungsbegehren bezüglich je eines Teils des Flurstücks … - „differenziert“ worden, setzt das angegriffene Urteil sich in eingehender Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.) auseinander. Es kommt zu dem Ergebnis, eine teilweise Umstellung des Restitutionsantrags sei 1991 zwar im Rahmen von Vorüberlegungen zu einer einvernehmlichen Lösung näher in Betracht gezogen, aber noch nicht in der nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erforderlichen eindeutigen, das Rückgabebegehren endgültig durch ein Entschädigungsverlangen ersetzenden Weise erklärt worden. Eine solch eindeutige Erklärung sei weder den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, noch sei sie angesichts der späteren Bevollmächtigung der F. zur Ausübung des Wahlrechts und der daran anknüpfenden Vereinbarung eines durch den Gebrauch der Vollmacht auflösend bedingten Rücktrittsrechts im Kaufvertrag vom 30. November 1993 nachvollziehbar. Zwar sei erkennbar, dass der Kaufvertrag auch zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich des Flurstücks … geschlossen wurde. Eine ausdrückliche oder konkludente Aufgabe des Erlösauskehranspruchs fehle jedoch ebenso wie eine eindeutige Erklärung zur Umstellung des Restitutionsantrags bis zum 31. Mai 1995. Die dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Die Beweiswürdigung selbst verletzt weder die Denkgesetze, noch ist sie aktenwidrig oder sonst verfahrensfehlerhaft. Ob das Verwaltungsgericht das behördliche Protokoll vom 18. Juli 1991 zu Recht als öffentliche Urkunde ansieht, kann dabei dahinstehen. Auf den Beweiswert dieses Protokolls kommt es für die angegriffene Entscheidung nicht an. Die Vorinstanz stellt lediglich dessen Unergiebigkeit für die von der Klägerin behauptete Ausübung des Wahlrechts durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen fest und wertet es nicht - wie beispielsweise den Vertrag vom 30. November 1993 und die weiteren auf Seite 65 ff. des angegriffenen Urteils gewürdigten Schriftstücke - als Indiz gegen eine Antragsumstellung im Gespräch vom 5. Juni 1991. Soweit die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Auslegung von Erklärungen und Vereinbarungen angreift, berücksichtigt sie nicht, dass Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB als materiellrechtliche Mängel nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden können. Der Vorwurf, die gerichtliche Beweiswürdigung sei „logisch nicht nachvollziehbar“, genügt nicht, einen Verstoß gegen die Denkgesetze prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Ein Tatsachengericht verletzt die Denkgesetze nicht schon, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Es muss sich vielmehr um denklogisch schlechthin unmögliche, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen handeln (Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.). Dass das Verwaltungsgericht eine denklogisch schlechterdings ausgeschlossene Schlussfolgerung gezogen hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

13 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, nach den Vernehmungen der Zeugen F. und J. in der Sitzung vom 9. Juni 2010 und der Vernehmung des Zeugen W. in der Sitzung vom 10. November 2010 noch dem Hilfsbeweisantrag zur Zeugenvernehmung des - nicht präsenten - Herrn K. stattzugeben. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist nicht an § 86 Abs. 2 VwGO zu messen, der nur für unbedingt gestellte Beweisanträge gilt, sondern an der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie wäre verletzt, wenn die Ablehnung der begehrten - weiteren - Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht im Prozessrecht keine Stütze fände. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keine konkrete Wahrnehmung des Zeugen, sondern eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung unter Beweis gestellt, ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweisbehauptung, in der Besprechung vom 5. Juni 1991 sei „bereits grundsätzlich Entschädigung für das Flurstück … gewählt [worden]“, bezieht sich auf eine Rechtstatsache. Sie stellt sinngemäß unter Beweis, dass in der Besprechung ausdrückliche oder konkludente Erklärungen abgegeben wurden, die entsprechend §§ 133, 157 BGB als Umstellung des Rückgabeantrages auf ein Entschädigungsbegehren im Sinne des § 8 Abs. 1 VermG auszulegen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind weder die Anwendung der §§ 133, 157 BGB noch die Subsumtion etwaiger Erklärungen unter § 8 Abs. 1 VermG dem Zeugenbeweis zugänglich. Beweisbar sind allein Tatsachen, also der Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, das sonstige Verhalten des Erklärenden und die übrigen für die Auslegung einer Erklärung erheblichen Umstände. Dass die Klägerin solche Tatsachen nicht konkret bezeichnet hat, durfte das Verwaltungsgericht als Mangel ausreichender Substantiierung des Hilfsbeweisantrages werten. Welche Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisenden Tatsachen in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fallen, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86, Stand: November 2009, Rn. 73 f. m.w.N.). Hier konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Klägerin zu 1 als Nachfolgerin der Treuhandgesellschaft Zugriff auf die Geschäftsdaten der von dieser gehaltenen I. GmbH hatte. In der konkreten prozessualen Situation am Schluss der mündlichen Verhandlung genügte zur Substantiierung des Hilfsbeweisantrages auch nicht die schlichte Rechtsbehauptung, das Wahlrecht sei ausgeübt worden. Nach der eingehenden, ausführlich protokollierten Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 war erkennbar entscheidungserheblich, ob die Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Gespräch vom 5. Juni 1991 eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung abgegeben hatten, die eindeutig zum Ausdruck brachte, in Bezug auf bestimmte Flächen werde endgültig nicht mehr die Rückgabe oder gegebenenfalls der Veräußerungserlös, sondern ausschließlich Entschädigung begehrt. Da sowohl der Inhalt des Gesprächs als auch die für die Auslegung der Äußerungen erheblichen Umstände umstritten waren, setzte eine ausreichende Substantiierung des Hilfsbeweisantrages voraus, eine in die Wahrnehmung des Zeugen gestellte konkrete Äußerung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen oder für die Auslegung ihrer Äußerungen relevante Umstände konkret zu bezeichnen. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung des Herrn K. hätte, nachdem dessen damals zeitnah gefertigtes Gesprächsprotokoll und die Kritik am behördlichen Protokoll zu den Akten gelangt waren, zumindest erkennen lassen müssen, inwieweit der Gegenstand der Zeugenvernehmung über die schriftlichen Angaben hinausgehen sollte.

14 c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kaufvertrag vom 30. November 1993 schließe die Geltendmachung von Rückgabe- oder Erlösauskehransprüchen durch die vermögensrechtlich Berechtigten nicht aus, beruht ebenfalls nicht auf wirksam gerügten Verfahrensmängeln. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den insoweit erheblichen Prozessstoff nicht selektiv verwertet. Die ausführliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarung nimmt die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis, die auf den Willen zur Regelung auch der vermögensrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das Flurstück ... hindeuten, entnimmt dem Vertrag wegen der Bevollmächtigung der F. zur Ausübung des Wahlrechts aber eine abschließende Regelung nur in Bezug auf die Rückgabe und nicht auch in Bezug auf mögliche Erlösauskehransprüche. Mit der Auffassung der Klägerin, solche Ansprüche hätten nach dem Vertrag vom 30. November 1993 nicht mehr geltend gemacht werden können, und mit dem wesentlichen darauf bezogenen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen sowie dem einschlägigen Beweismaterial hat das Verwaltungsgericht sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vertragsauslegung als auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen Treu und Glauben im Einzelnen auseinandergesetzt. So hat es - auch ohne die von der Klägerin vermisste ausdrückliche Bezugnahme auf das im Tatbestand des Urteils zitierte Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der F. vom 26. Juni 2000 - das zentrale Argument quasi unentgeltlicher Grundstücksübertragung wegen eines nur für aufstehende Gebäude gezahlten Kaufpreises von lediglich 2 Mio. DM ausführlich erörtert und dargelegt, dass es diese Darstellung unter anderem wegen steuerrechtlicher Motive für nicht überzeugend hält. Ebenso eingehend begründet es, weshalb es den Einwand einer „Doppelleistung“ für unberechtigt hält und auch dem Vortrag zur bloß vorsorglichen Bevollmächtigung der F. nicht folgt, sondern die Verknüpfung von Vollmacht und Rücktrittsrecht dahin auslegt, dass die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts der F. oblag und die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht zu einer solchen Erklärung verpflichtet waren. Auf die in der Beschwerdebegründung zitierten, 1997 und 1998 abgegebenen Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts musste es nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht nochmals ausdrücklich eingehen. Der Zusammenhang seiner Erwägungen lässt erkennen, dass es diesen und anderen nachträglichen Erklärungen keinen maßgeblichen Beweiswert für die Auslegung des 1993 geschlossenen Kaufvertrags zumaß. Die Aussagen der Zeugen F. und J. zum Zustandekommen des Vertrages hat es detailliert gewürdigt und bei Widersprüchen erläutert, weshalb es einzelne Angaben - etwa zur Kaufpreisbestimmung - für unglaubhaft hielt. Insoweit zeigt die Beschwerdebegründung weder ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen wesentlicher Beweisergebnisse noch eine denkfehlerhafte Beweiswürdigung auf. Sie beschränkt sich darauf, die ihres Erachtens für ihre Auffassung sprechenden Schriftstücke und Zeugenangaben wiederzugeben, und setzt im Übrigen die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Das gilt auch für die Würdigung der flächenbezogenen Preisanpassungsklausel im Vertrag vom 30. November 1993 und für die Annahme der Klägerin, am 5. Juni 1991 sei eine grundsätzliche Absprache getroffen worden, die mit der späteren vertraglichen Regelung eine Einheit bilde und belege, dass die Restitutionsangelegenheit jedenfalls mit dem Vertrag vom 30. November 1993 abgeschlossen gewesen sei.

15 d) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf die Ermittlung des Willens der vertragschließenden Parteien ist, soweit sie den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ebenfalls nicht begründet. Wie oben dargelegt, greift § 86 Abs. 2 VwGO nicht ein, weil kein unbedingter Beweisantrag gestellt wurde. Dass die Vorinstanz weder den früheren Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger der Beigeladenen angehört noch dem zweiten, auf Zeugenvernehmung der Herren B. und B. gerichteten Hilfsbeweisantrag nachgegangen ist, verletzt auch nicht die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Die Zeugenvernehmung des früheren Bevollmächtigten B. musste sich dem Verwaltungsgericht ohne einen Beweisantrag der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufdrängen. Der Hinweis der Zeugen F. und J. auf die maßgebliche Mitwirkung des Bevollmächtigten bei den Vertragsverhandlungen genügt dazu nicht, weil seine Verhandlungsposition und seine Strategie bereits in den Akten dokumentiert waren. Außerdem legt die Beschwerdebegründung nicht dar, welche konkreten Angaben bei der begehrten Zeugenvernehmung zu erwarten gewesen wären. Letzteres gilt auch für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag angeregte Zeugenvernehmung der Herren B. und B. . Dabei kann offen bleiben, ob der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche zu den schriftlichen Beweismitteln als - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung oder nur als sinngemäße Umschreibung von Substantiierungsanforderungen zu verstehen ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages selbstständig tragend und verfahrensfehlerfrei darauf gestützt, dass die Klägerin keine konkrete Beweistatsache bezeichnet, sondern eine nicht dem Zeugenbeweis zugängliche rechtliche Würdigung oder Subsumtion unter Beweis gestellt hat. Ob „durch den Vertrag vom 30. November 1993 … keinerlei Rückübertragungs- und/oder Erlösauskehransprüche mehr … geltend gemacht werden können bzw. sollen“, ist eine Frage der Vertragsauslegung am materiellrechtlichen Maßstab der §§ 133, 157 BGB. Da der Vertragstext vorlag, konnten beweiserhebliche Tatsachen sich nur auf auslegungsrelevante Umstände, allenfalls auf eine vom objektiven Erklärungsgehalt der Vereinbarung abweichende, aber übereinstimmende und deshalb maßgebliche subjektive Willensrichtung der Vertragsparteien beziehen. Der Hilfsbeweisantrag benennt jedoch keinerlei derartige, in das Wissen der Zeugen gestellten tatsächlichen Umstände, sondern allein das Auslegungsergebnis.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.