Beschluss vom 19.10.2006 -
BVerwG 9 B 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:191006B9B7.06.0

Beschluss

BVerwG 9 B 7.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 23.01.2006 - AZ: OVG 4 L 643/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2006 - 4 L 643/04 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 165,17 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Beschwerde kommt mit keiner der von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wenn die Bekanntmachung einer Satzung in einer käuflich zu erwerbenden Zeitschrift erfolgt, welche nur 5 Prozent der Bevölkerung erreicht und kein Hinweis darauf gegeben wird, dass sich in dieser Zeitschrift die Bekanntmachung einer Satzung befindet,
zeigt keine Rechtsfrage auf, die aus bundesrechtlicher Sicht klärungsbedürftig ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet lediglich, dass Rechtsnormen so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <17> und vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>). Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht. Denn das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote, es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 5.04 - juris Rn. 3). Dem dienen bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht die irrevisiblen Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unzumutbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. Rn. 4). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht in nur einer Zeitung Genüge getan ist, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927>). Dies schließt ein, dass es grundsätzlich keine unzumutbare Erschwernis darstellt, diese Zeitung käuflich zu erwerben. Hinsichtlich der in der Frage angesprochenen Auflagenstärke des Bekanntmachungsorgans ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass das Bekanntmachungsorgan nicht in einer Auflage erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht; andernfalls müsste beispielsweise das Bundesgesetzblatt in zweistelliger Millionenauflage erscheinen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine Auflagenstärke ausreichend ist, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert. Dass das Berufungsgericht dies bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde von 12 000 Personen und einer Auflagenzahl von 600 Exemplaren bejaht hat, lässt keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf erkennen. Dasselbe gilt für die Frage, ob in dem Bekanntmachungsorgan an exponierter Stelle ein Hinweis darauf enthalten sein muss, dass und welche Satzungsbestimmungen der Gemeinde es enthält. Dies sind Einzelheiten der Veröffentlichung, zu denen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip keine konkreten Forderungen ableiten lassen.

4 b) Ähnliches gilt für die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage,
ob es mit den Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vereinbar ist, dass eine Bekanntmachungsklausel in einer Hauptsatzung nichtig ist, wenn ein Bekanntmachungskasten als Bekanntmachungsorgan zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Bekanntgabe einer Satzung in einem solchen Bekanntmachungskasten noch nicht vorhanden gewesen ist.

5 Sie betrifft eine aus den singulären Umständen des Sachverhalts im konkreten Rechtsstreit gebildete Fallkonstellation, die nicht deshalb zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage des Bundes(verfassungs)rechts wird, dass die Fragestellung sie mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip als Maßstabsnormen in Bezug setzt. Die Beurteilung der in Rede stehenden Einzelheiten des Bekanntmachungsvorgangs richtet sich in erster Linie nach irrevisiblem Landes- und Ortsrecht. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision aber nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde darlegt, dass bzw. in welcher Hinsicht gerade das Bundesrecht seinerseits einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 42 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt nicht.

6 c) Die Fragen,
ob bereits in dem Auskunftsersuchen eines Dritten zu möglichen Kosten und Beibringung von Kostenvoranschlägen sowie einer Empfehlung eines Bauausschusses zu der Maßnahme einen „Beginn“ einer Maßnahme darstellen und ob hierbei die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6/6a KAG-LSA dann nicht mehr greift, wenn dieses vor dem 16. April 1999 erfolgte, der Beschluss über die Durchführung der beitragsauslösenden Maßnahme aber erst anschließend erfolgte,
sowie,
ob es auf den Beschluss der Gemeinde über die definitive Ausführung der beitragsauslösenden Maßnahme ankommt, wenn die Gemeinde selbst nach Nichtigkeit der Regelungen in § 6 Abs. 6/6a KAG-LSA selbst beschlossen und in ihrer Satzung bestimmt hat, dass eine Beitragspflicht nur dann besteht, wenn vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorgelegen hat,
betreffen beide, wie sich schon aus der Fragestellung ergibt, Einzelheiten der Anwendung von § 6 Abs. 6 und Abs. 6a KAG-LSA, also von irrevisiblen Normen des Landesrechts und zeigen keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Dieser ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang wiederum Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG als verletzt ansieht; vielmehr legt sie auch insoweit nicht dar, dass gerade der Inhalt der erwähnten Normen des Bundes(verfassungs)rechts weitergehender Klärung bedarf.

7 d) Die weitere Frage,
ob unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und des Rechtsstaatsprinzips eine „Heilung“ der Bekanntgabe einer Satzung auch noch nach dem erstinstanzlichen Urteil während der Berufungsfrist möglich ist,
begründet ebenfalls keinen revisonsrechtlichen Klärungsbedarf. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rückwirkenden Heilung von Abgabenbescheiden im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht bereits im bejahenden Sinne geklärt (vgl. etwa die Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <7 ff.> und vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <132>).

8 e) Die Frage,
ob eine Verböserung eines Bescheides auch hinsichtlich eines nicht widersprochenen Aspektes erfolgen kann und ob dieses auch noch während des Klageverfahrens nach Ablauf des Vorverfahrens möglich ist,
rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist die Frage der Zulässigkeit einer „Verböserung“ des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) im Vorverfahren in der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, nämlich dahin gehend, dass sich dies nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht oder allgemeinen Verwaltungsrecht richtet (vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 68 Rn. 17 ff. m.w.N.). Danach gibt es speziell im Abgabenrecht kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 45.82 - NVwZ 1984, 435). Zum anderen würde sich der zweite Teil der Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen: Denn die Erhöhung des geforderten Ausbaubeitrags erfolgte im Streitfall nicht - wie die Beschwerde anführt - „nach Ablauf des Vorverfahrens“, sondern durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003, wenngleich nachdem der Kläger bereits Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben hatte.

9 f) Die Frage,
ob eine Gemeinde nach dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen, welches nicht dem Beitragsschuldner zuzurechnen ist, entsprechend ihren eigenen Umlagefaktoren in der Satzung den Gemeindeanteil festsetzen muss,
betrifft die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG-LSA und die diese Vorgaben umsetzende Regelung in der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten, mithin irrevisibles Landes- und Ortsrecht. Sie wird nicht dadurch zu einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts, dass die Beschwerde sich darauf beruft, der Kläger habe aufgrund des Rechtsstaatsprinzips einen Anspruch darauf, dass die Beklagte diese Normen ordnungsgemäß anwendet.

10 g) Die weiteren Fragen,
ob Kosten für Maßnahmen auf die Anleger umgelegt werden können, wenn diese gar nicht notwendig sind und ca. 50 Prozent mehr kosten als eine einfachere Variante,
sowie,
ob eine grundlose Überschreitung des Rechnungsbetrages von etwa 20 Prozent über dem Angebot aus der Ausschreibung auch auf die Anlieger umgelegt werden kann,
betreffen wiederum die sich allein nach Landes- und Ortsrecht richtende Frage des umlagefähigen Ausbauaufwands. Sie werden nicht deshalb zu Fragen des Bundesrechts, weil die Beschwerde in einer 20-prozentigen Überschreitung des Rechnungsbetrages im Vergleich mit dem Angebot einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 VOB/A und in der Umlegung dieser Mehrkosten auf die Anlieger eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sieht. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A - (VOB/A) ist keine revisible Rechtsnorm (vgl. Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86 f. und Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <365> = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 7). Eine Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben käme hier zum einen allenfalls in Ergänzung des Landes-Kommunalabgabenrechts in Betracht und würde an dessen Irrevisibilität teilhaben (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 4 B 65.00 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15). Zum anderen ist auch insoweit nicht dargelegt, dass der Inhalt dieses Rechtsgrundsatzes weiterer grundsätzlicher Klärung bedürfte.

11 h) Die Frage schließlich,
ob eine nachträgliche Heilung einer Bekanntgabe eine bereits eingetretene Verjährung wieder aufhebt und auch eine Heilung hinsichtlich der Verjährung eingetreten ist,
betrifft wiederum irrevisibles Landesrecht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG-LSA) mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommenen Normen der bundesrechtlichen Abgabenordnung über die Verjährung einer Abgabenforderung aufgrund des landesrechtlichen Normsetzungsbefehls ebenfalls dessen Rechtscharakter teilen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 7 C 41.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 19 S. 39 f.; Eichberger, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 47 ff. m.w.N.). Auch diese Frage wird nicht dadurch zu einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts, dass die Beschwerde sich darauf beruft, dass der Kläger aufgrund des Rechtsstaatsprinzips auf die Einhaltung der Verjährungsvorschriften vertrauen dürfe.

12 2. Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.

13 a) Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass die Beklagte im Jahr 2004 mit der rückwirkend in Kraft gesetzten Regelung des § 10 Abs. 1 ihrer Straßenausbaubeitragssatzung sich dahin gehend gebunden habe, dass eine Beitragspflicht erst entstehe, wenn vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine wirksame Satzung vorliege. Darauf kam es aber nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu § 6 Abs. 6 KAG-LSA und seiner dazu ergangenen, im angefochtenen Urteil zitierten früheren Rechtsprechung nicht an. Mit ihrer Rüge wendet sich die Beschwerde somit in Wahrheit gegen eine nach ihrer Ansicht unzutreffende Sachverhaltserfassung und Rechtsanwendung, die nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und daher eine Verfahrensrüge nicht begründen können (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

14 b) Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß weiter darin, dass das Berufungsgericht auf den Vortrag des Klägers hinsichtlich des Eigenanteils der Gemeinde nicht eingegangen sei. Der Vorwurf trifft schon tatsächlich nicht zu. Das Berufungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers mit dem Hinweis als hinreichend beschieden angesehen, dass es sich bei den durch den am Ende der Breitscheidstraße gelegenen Gartenbaubetrieb ausgelösten Verkehrsbewegungen um Anliegerverkehr handele (UA S. 9 oben); denn die Aussage beinhaltet zugleich, dass eine Erhöhung des Gemeindeanteils gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG-LSA nicht in Betracht komme. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Ausführungen handelt, die nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 <2650 m.w.N.>).

15 c) Die Beschwerde rügt (sinngemäß) als weiteren Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Inhalt der Kostenschätzung des Ingenieurbüros D. vom 4. November 1998 nebst Anschreiben vom 19. November 1998 und dem Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 3. März 1999 auseinandergesetzt habe. Auch insoweit verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsurteil sich mit den erwähnten Dokumenten sehr wohl befasst (UA S. 8 Mitte). Dass das Berufungsgericht daraus nicht die von der Beschwerde gewünschten rechtlichen Konsequenzen zieht, begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

16 d) Die Beschwerde rügt weiter, dass das Berufungsgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, dass der vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Gehweg ohne Frostschutz errichtet worden sei (UA S. 8 unten); dies habe sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben. Insoweit ist schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob dieser Vorwurf zutrifft. Denn aus den von der Beklagten im Parallelverfahren des Klägers 4 L 642/04 vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand derselben mündlichen Verhandlung waren und auf die im Berufungsurteil ergänzend Bezug genommen wird (UA S. 5 Mitte), ergab sich, dass die Gehwege u.a. einen frostsicheren Unterbau erhalten hatten (Beiakte A, Fach 10, Bl. 278), woraus das Berufungsgericht offenbar die von der Beschwerde beanstandete Schlussfolgerung gezogen hat. Zudem hatte die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 17. August 2005 darauf hingewiesen, dass „der erstmalige Einbau eines frostsicheren Unterbaus ... eine Verbesserung ...“ darstelle. Jedenfalls wendet sich die Beschwerde auch insoweit wiederum gegen eine nach ihrer Ansicht unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und daher eine Verfahrensrüge nicht begründen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

17 e) Die Rüge, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht näher nachgegangen sei, dass eine Tragschicht aus Bitumen nur die Hälfte der Kosten verursacht hätte, lässt ebenfalls keinen Verfahrensfehler erkennen. Zum einen ergibt sich aus der Behandlung dieses Einwands im angefochtenen Urteil (UA S. 9 Mitte), dass das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sehr wohl zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts die durch Art und Umfang der Baumaßnahmen verursachten Kosten nach der in diesem Zusammenhang zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Grundsatz der Erforderlichkeit nur eine äußerste Grenzziehung erfahren. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu einer von ihm als ausreichend angesehenen bloßen Bitumenschicht dahin gehend bewertet, dass damit diese Grenze noch nicht erreicht sei, betrifft dies wiederum eine Einzelheit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die einen Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag.

18 f) Für die letztendlich angeführte Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Rechnung der Firma S. um 20 % über dem Kostenvoranschlag gelegen habe, gilt dasselbe wie vorstehend zur Rüge 2 e).

19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.