Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 9 B 17.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B9B17.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 9 B 17.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B9B17.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 17.08

  • Hessischer VGH - 03.12.2007 - AZ: VGH 5 TG 2505/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 150 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - sinngemäß - auch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die mit seiner Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde ist - wie nachfolgend auszuführen ist - unzulässig.

2 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (vgl. § 184 VwGO) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Der Einwand des Antragstellers, seine Beschwerde sei als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO zulässig, geht fehl. Die in § 152 Abs. 1 VwGO angesprochene Regelung des § 133 VwGO knüpft an die in § 132 Abs. 1 VwGO genannten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe an, die Gegenstand einer Revision sein können, wenn diese zugelassen worden ist. Dazu zählt wiederum nicht ein Beschluss, mit dem ein Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.