Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 8 B 35.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B8B35.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 8 B 35.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B8B35.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.24

  • VG Sigmaringen - 06.08.2024 - AZ: 2 K 1850/24
  • VGH Mannheim - 25.09.2024 - AZ: 6 S 1356/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der an den Verwaltungsgerichtshof übersandte Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2024, welchen der Senat gemäß § 88 VwGO im Interesse des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auslegt, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 25. September 2024, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen hat, nicht. Auf die Unanfechtbarkeit haben der Verwaltungsgerichtshof am Ende des angegriffenen Beschlusses sowie die Vorsitzende des Senats in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2024 hingewiesen. Dieses Schreiben bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers keiner Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO. Es trifft keine Regelung, kann nicht mit einem von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden und keine Frist im Sinne der Vorschrift in Lauf setzen. Vielmehr weist es den Kläger lediglich auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde sowie die mit deren Rücknahme verbundene Kostenersparnis hin und räumt zugleich die Gelegenheit zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung innerhalb richterlich bestimmter Frist ein.

3 Die vom Kläger erhobenen Anhörungsrügen (§ 152a VwGO) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2024 stehen einer Entscheidung des Senats über die (unstatthafte) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2024 nicht entgegen. Sie betreffen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, nicht aber die mit Beschluss vom 25. September 2024 getroffene Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Gleiches gilt für die vom Kläger nach § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Verwaltungsgerichtshofs.

Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 8 B 35.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B35.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 8 B 35.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B35.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.24

  • VG Sigmaringen - 06.08.2024 - AZ: 2 K 1850/24
  • VGH Mannheim - 25.09.2024 - AZ: 6 S 1356/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Die Anträge des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 einen Notanwalt beizuordnen sowie ihm "für das Verfahren rückwirkend für die Instanzen" Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Beiladung des Herrn S. wird abgelehnt.
  3. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.

2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist das Gericht nicht auf ein etwaiges Vorbringen des Klägers beschränkt, sondern hat nach Lage der Akten zu prüfen, ob ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 - juris Rn. 6 und vom 14. März 2024 - 8 AV 2.24 - juris Rn. 4).

3 Nach diesem Maßstab erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos.

4 Wie der Senat in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 20. Dezember 2024 bereits ausgeführt hat, ist die Beschwerde des Klägers unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angegriffene Beschluss vom 25. September 2024, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen hat, nicht.

5 Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO. Sollte sich der Antrag des Klägers, ihm "für das Verfahren rückwirkend für die Instanzen" Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch auf das Verfahren vor den beiden Vorinstanzen beziehen, fehlte es an einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das schließt ein, dass das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann. Eine Entscheidung des höheren Gerichts mit Wirkung für die nachgeordneten Instanzen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 - JurBüro 1992, 346 m. w. N.).

6 2. Für die vom Kläger beantragte und nicht näher begründete Beiladung des Herrn S. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist in einem nicht statthaften Beschwerdeverfahren - wie hier - kein Raum.

7 3. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 ist aus den unter 1. dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.