Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 8 B 35.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B35.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 8 B 35.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B35.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 35.24
- VG Sigmaringen - 06.08.2024 - AZ: 2 K 1850/24
- VGH Mannheim - 25.09.2024 - AZ: 6 S 1356/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:
- Die Anträge des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 einen Notanwalt beizuordnen sowie ihm "für das Verfahren rückwirkend für die Instanzen" Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
- Der Antrag auf Beiladung des Herrn S. wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.
2 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist das Gericht nicht auf ein etwaiges Vorbringen des Klägers beschränkt, sondern hat nach Lage der Akten zu prüfen, ob ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 - juris Rn. 6 und vom 14. März 2024 - 8 AV 2.24 - juris Rn. 4).
3 Nach diesem Maßstab erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos.
4 Wie der Senat in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 20. Dezember 2024 bereits ausgeführt hat, ist die Beschwerde des Klägers unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angegriffene Beschluss vom 25. September 2024, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen hat, nicht.
5 Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO. Sollte sich der Antrag des Klägers, ihm "für das Verfahren rückwirkend für die Instanzen" Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch auf das Verfahren vor den beiden Vorinstanzen beziehen, fehlte es an einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das schließt ein, dass das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann. Eine Entscheidung des höheren Gerichts mit Wirkung für die nachgeordneten Instanzen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 - JurBüro 1992, 346 m. w. N.).
6 2. Für die vom Kläger beantragte und nicht näher begründete Beiladung des Herrn S. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist in einem nicht statthaften Beschwerdeverfahren - wie hier - kein Raum.
7 3. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2024 ist aus den unter 1. dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.