Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 8 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 8 B 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B8B1.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.25

  • VG Gelsenkirchen - 05.05.2020 - AZ: 19 K 1011/18
  • OVG Münster - 09.10.2024 - AZ: 4 A 1698/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Dezember 2024 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die verspätet am 27. Januar 2025 elektronisch übersandte Beschwerdebegründung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen bei Gericht elektronisch eingereichte Dokumente mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Keine der Alternativen ist hier erfüllt. Die Schriftsätze sind ausweislich des Prüfvermerks nicht qualifiziert signiert. Sie sind auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht worden. Letzteres setzt die eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach voraus, die durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert wird. Fehlt dieser Nachweis im Prüfvermerk, ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt das darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - NVwZ 2022, 649 Rn. 7). Ein vHN ist vorliegend in den Prüfvermerken nicht enthalten. Dass dies auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28. Januar 2025 nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Trotz des Hinweises wurde die ordnungsgemäße Einreichung nicht gemäß § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO nachgeholt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.