Beschluss vom 19.02.2025 -
BVerwG 11 A 19.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A19.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2025 - 11 A 19.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A19.24.0]
Beschluss
BVerwG 11 A 19.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2025
durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Antrag der A. GmbH, sie zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe
1 1. Die Klage richtet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, durch die die Antragstellerin als Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in den Besitz an Grundstücken eingewiesen wurde, welche von der Klägerin gepachtet sind. Die Antragstellerin beantragt, dem Klageverfahren beigeladen zu werden. Sie macht geltend, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.
2 2. Die Beiladung ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO).
3 a) Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m. w. N.). Das kann die Antragstellerin als Vorhabenträgerin in dem Verfahren über die Zwangsgeldandrohung nicht geltend machen.
4 b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Es kann offenbleiben, ob das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung der Duldungsverpflichtung der Klägerin eine Beiladung nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Grunde nach rechtfertigen würde. Die bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7, vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 - juris Rn. 3, vom 8. November 2021 - 4 A 3.21 - juris Rn. 3 und vom 9. Februar 2023 - 6 A 3.21 - juris Rn. 4) gebieten hier jedenfalls keine Beiladung. Diese erscheint nicht erforderlich, um den Streitstoff aufzuklären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die Antragstellerin zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.