Beschluss vom 18.10.2023 -
BVerwG 4 BN 8.23ECLI:DE:BVerwG:2023:181023B4BN8.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2023 - 4 BN 8.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:181023B4BN8.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 8.23

  • VGH Kassel - 13.12.2022 - AZ: 3 C 1089/21.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht, ist sie unbegründet.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt. Diese Voraussetzungen sind nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Dem wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht.

3 a) Die Frage,
ob die im Orts- und Landesrecht zur Bekanntmachung von Plänen angeordnete Auslegung nicht als Ersatzbekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen ist,
rechtfertigt auch bei wohlwollender Würdigung der Beschwerdebegründung nicht die Zulassung der Revision.

4 Die von der Antragstellerin ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bezieht sich als solche auf das nicht revisible Landesrecht, dem auch das Ortsrecht zugehört. Selbst wenn sich das Verständnis eines landesrechtlichen Begriffs mit dem einer bundesrechtlichen Vorschrift decken sollte, ändert dies nichts am Geltungsgrund der Norm, nämlich dem Rechtsanwendungsbefehl eines Landesorgans (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306> und vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 14).

5 Nach den erläuternden Darlegungen in der Beschwerdebegründung folge ein entscheidungserheblicher Bezug zum revisiblen Recht indessen daraus, dass klärungsbedürftig bleibe, "ob die Ersatzverkündung - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - grundsätzlich von orts- oder landesrechtlichen Vorschriften für die Auslegung von Bebauungsplänen suspendiert und sich dies aus Bundesrecht, namentlich den aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB geltenden Anforderungen an die Bekanntmachung der Satzung ergibt". Auch dieser Vortrag führt nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Eine Entscheidung zum nicht revisiblen Recht unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts, ob das Ergebnis der Auslegung und Anwendung des Landesrechts mit Bundesrecht in Einklang steht, insbesondere Bundesrecht ein anderes Auslegungsergebnis gebietet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> und vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 - BVerwGE 164, 379 Rn. 13). Ein Verstoß gegen Bundesrecht kommt in Betracht, wenn die irrevisible Regelung in der Auslegung durch das Vordergericht die durch das Bundesrecht gesetzten Grenzen überschritten hat. Die Revision ist in einer solchen Fallgestaltung dann zuzulassen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Bestimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 8 und vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

6 Die Antragstellerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerdebegründung geht vielmehr vom Gegenteil aus. Denn darin wird zusammenfassend festgestellt, "dass Landes- oder Ortsrecht ohne Verstoß gegen Bundesrecht entweder - wie die Antragsgegnerin hier bestimmt hat - die Auslegung des Plans zu seiner Bekanntmachung neben dem dauerhaften Bereithalten bestimmt, oder sich auf das bereits bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB geforderte dauerhafte Bereithalten beschränkt". Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. Das Baugesetzbuch enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bauleitpläne. Vielmehr beschränken sich die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <203 f.>). Dies gilt auch für die rechtsstaatlich gebotene Veröffentlichung des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung; insoweit hat der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 BauGB die Bekanntmachung im Wege der zweistufigen Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Genehmigung und das Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht geregelt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 <272> und Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206 f.>). Der Hinweis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist ausdrücklicher Bestandteil der Bekanntmachung als Teil der Ersatzverkündung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 S. 13). Neben der Angabe einer Dienststelle oder einer bestimmten Örtlichkeit ist hierfür die Bezeichnung des Raums, in dem der Plan bereitliegt, nicht erforderlich. Der interessierte Bürger kann durch Erkundigungen bei der Gemeindeverwaltung nicht nur die gegebenenfalls fehlende Adresse, sondern durch weitere Nachfrage auch den Raum, in dem der Plan bereitgehalten wird, in Erfahrung bringen; dies liegt innerhalb der ihm mit der Ersatzverkündung zugemuteten gesteigerten Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 <274 f.> und Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 <582> sowie Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35). Es ist von der Warte des Bundesrechts unerheblich und folglich unschädlich, wenn das Landesrecht neben diesen bundesrechtlich zwingend zu beachtenden Vorgaben das Erfordernis einer befristeten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans vorsieht (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - 4 C 71.71 - BVerwGE 44, 244 <249 f.> und vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <156 f.>).

7 b) Soweit die Antragstellerin geklärt wissen will,
ob der Verpflichtung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB (i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl. I S. 3634) zur Angabe der Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen genügt wird, wenn in der Offenlagebekanntmachung lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen benannt und die darin vorkommenden Umweltinformationen umrissen werden,
zeigt sie nicht auf, dass die Frage, die sich für den insoweit gleichlautenden § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB i. d. F. des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) in gleicher Weise stellen kann, entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Frage legt nämlich tatsächliche Feststellungen zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht getroffen hat. Die Beschwerde geht davon aus, dass die Bekanntmachung der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderten Anstoßfunktion durch die Benennung von Arten verfügbarer Informationen nicht gerecht geworden sei. Das entspricht nicht den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, der sich an den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats orientiert (siehe zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 - NVwZ 2023, 667 Rn. 25 m. w. N.). Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben. Soweit die Beschwerdebegründung auch darauf abstellt, dass die Arten der verfügbaren Umweltinformationen nicht vollständig - nämlich in Bezug auf landespflegerische Belange - bezeichnet worden seien, wird eine hieran anschließende rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht dargelegt. Jedenfalls wäre auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit wegen der Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. b BauGB nicht dargetan. Der Einwand der Beschwerde gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift greift wiederum auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht durch.

8 c) Mit der Fragestellung,
ob die Gemeinde bei Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplans im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB geschuldeten Abwägung auf die Berücksichtigung des Belangs, dass das Grundstück bei einem Scheitern des Projekts auch anderweitig genutzt werden kann, aufgrund der Rechtsfigur der "nachträglichen Funktionslosigkeit" eines Bebauungsplans verzichten kann,
insbesondere
ob die Gemeinde hieraus auch dann auf Festsetzungen verzichten kann, die eine Verwirklichung des Projekts auf dem überplanten Grundstück sicherstellen, wenn sie nur das Projekt für geeignet erachtet, die entgegenstehenden privaten Belange zu überwinden,
wird, wenn sie auf ihren entscheidungserheblichen Gehalt zurückgeführt wird, ein Klärungsbedarf nicht dargelegt.

9 Die Beschwerde geht davon aus, dass die überplante Fläche auch bei einem Scheitern der der Planung zugrunde liegenden Erweiterung der benachbarten Schule auf der Grundlage der bauplanerischen Festsetzung anderweitig - wenn auch für Schulzwecke - genutzt werden könne, was in der planerischen Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Diesen tatsächlichen Ausgangspunkt teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis jedoch nicht. Er vertritt zwar die Auffassung, dass die Festsetzung "Schule" auch anderen Trägern als dem Privatgymnasium offenstehe; er schließt sich aber der Ansicht der Antragsgegnerin an, wonach zum einen das Plangebiet für den Neubau einer anderen Schule offensichtlich ungeeignet und es zum anderen nicht wahrscheinlich sei, dass das Gelände eine geeignete Erweiterungsfläche für eine andere Schule darstelle, sodass der Bebauungsplan nur noch eine "funktionslose Hülle" darstelle, wenn das Privatgymnasium von seinem Erweiterungsprojekt Abstand nehme. Es spricht im Übrigen alles dafür, dass diese Schlussfolgerung bereits Ergebnis einer zutreffenden Auslegung des Bebauungsplans ist, die einer revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen wäre. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Flächen für den Gemeinbedarf) beruhende Festsetzung "Schule" ist als solche zwar nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt. Die gerade bei Flächen für den Gemeinbedarf nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls angezeigte weitere Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4) ergibt sich hier aber bereits aus der Bezeichnung des Bebauungsplans, die ausdrücklich auf die Erweiterung des Privatgymnasiums verweist. Damit wird der Inhalt des Bebauungsplans gekennzeichnet und nicht lediglich der Anlass für seine Aufstellung erwähnt. Des Weiteren ist auch die Begründung des Bebauungsplans heranzuziehen. Sie ist zwar nicht normativer Bestandteil der Satzung nach § 10 BauGB und mithin nicht "Planinhalt", stellt jedoch eine wesentliche Hilfe für die Verdeutlichung und Auslegung des Bebauungsplans dar (BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 <376 f.> und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306>; Beschluss vom 22. März 2022 - 4 BN 54.21 - juris Rn. 9). Die Begründung vom 27. Mai 2020 nebst der darin in Bezug genommenen "Gutachterliche(n) Stellungnahme Erweiterung Privatgymnasium Dr. Richter" vom 8. Oktober 2018 belegt eindeutig, dass die Zweckbestimmung "Schule" allein auf die Nutzung durch das benachbarte Gymnasium bezogen ist; dies folgt gerade auch aus der Alternativenprüfung, an die wegen der Inanspruchnahme privater Flächen besondere Anforderungen zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37) und auf die die Beschwerde mit der Präzisierung der Fragestellung ebenfalls abhebt.

10 Hiervon ausgehend ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargelegt. Wenn die Festsetzung im Bebauungsplan ausschließlich auf ein bestimmtes Vorhaben ausgerichtet ist, wird die von der Beschwerde vermisste Verknüpfung des Schicksals des Bebauungsplans mit der der planerischen Abwägung zugrunde liegenden Nutzung des Grundstücks gerade gewährleistet. Wird die Verwirklichung des Bebauungsplans vom allein begünstigten Vorhabenträger nicht mehr weiterverfolgt, verliert der auf ein konkretes Projekt bezogene Angebotsbebauungsplan seine Fähigkeit, die städtebauliche Entwicklung in der vorgestellten Richtung zu steuern und wird demnach funktionslos (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 39 m. w. N.). Damit bieten sich auf der überplanten Fläche wieder vom Bebauungsplan unabhängige Nutzungsmöglichkeiten an, und die Fläche kann erneut überplant werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Darf der Planungsträger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) von der Realisierbarkeit seiner Planungen ausgehen, ist er angesichts seines weiten planerischen Ermessens nicht gehalten, für den nicht auszuschließenden Fall einer nachträglichen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans schon in diesem Zeitpunkt gleichsam "auf Vorrat" eine Alternativplanung vorzunehmen und eine "Ersatznutzung" festzusetzen.

11 d) Ebenfalls ohne Erfolg bezeichnet die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage,
ob die Gemeinde an sie herangetragene Standortalternativen, die mit einer Schonung des privaten Eigentums verbunden wären, bereits aufgrund einer Grobanalyse im Rahmen einer gestuften Alternativenprüfung als ungeeignet verwerfen darf, wenn diese Varianten wie der bevorzugte Standort mit Zielabstrichen verbunden sind, und ob sich dies aus auf die Bauleitplanung zu übertragenden Rechtsgrundsätzen der fachplanerischen Alternativenprüfung herleiten lässt.

12 Die Antragstellerin führt erläuternd aus, dass im Rahmen der planerischen Abwägung eine gestufte Alternativenprüfung den Anforderungen des von Verfassungs wegen zum Schutz des Privateigentums zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht werde.

13 Soweit die Fragestellung über den zu entscheidenden konkreten Einzelfall hinausweist, ist das Verhältnis der die Abwägung leitenden Rechtsgrundsätze zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Erfordernisse in der Rechtsprechung geklärt.

14 Der Bebauungsplan als Satzung (§ 10 BauGB) und damit als Gesetz im materiellen Sinne bestimmt Inhalt und Schranken des (Grund-)Eigentums (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979 <980> und vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 <228>; Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 <79> und vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <188, 192>). In dem durch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 9a BauGB festgelegten Rahmen vollzieht sich die Bauleitplanung der Gemeinde nach Maßgabe des rechtsstaatlich begründeten und in § 1 Abs. 7 BauGB ausdrücklich normierten Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <307 ff.> und vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 ff.>). Es erlaubt bei der Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer und der Belange des Allgemeinwohls unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <198>; Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 <195>).

15 Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde jedoch als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich relevanten Allgemeinbelange, die hinter einer Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48 f.>). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 <728>). Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Es muss demnach stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzbereichs der Eigentumsgarantie sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen können (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37).

16 Die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der ein Kriterium für die Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Grundstücken enthält, steht demnach nicht isoliert für sich, sondern ist Teil der planerischen Abwägung. Nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen ist die Gemeinde wie jeder Planungsträger generell im Interesse eines schonenden Ausgleichs der betroffenen Belange verpflichtet, ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte einer vergleichenden Bewertung zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 S. 4 f. sowie - jeweils zum Fachplanungsrecht - vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136> und - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458 und - zur Regionalplanung - Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - NVwZ 2003, 1263 <1267>).

17 Bei der Alternativenprüfung ist bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Verfahren nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Alternativen in Betracht kommen und in welchem Umfang die von der Planung betroffenen Belange durch die jeweilige Alternative berührt werden können. Dabei sind nur solche Alternativen näher zu betrachten, die zur Erreichung des konkreten Planziels geeignet sind. Bei dessen Festlegung hat die Gemeinde ein weites Ermessen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ermächtigt, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 38 f. und vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 Rn. 11). Das insoweit zulässigerweise verfolgte städtebauliche Konzept bewegt sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, ist damit aber entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht bereits im Wesentlichen umschrieben, sondern auf weitere Konkretisierung und Präzisierung angelegt. In welchem Ausmaß Abstriche vom städtebaulichen Konzept hinzunehmen sind, ohne dass die Planzielkonformität der Alternative infrage gestellt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der hierbei und für die Bewertung der Alternativen gebotenen Ermittlungstiefe ist dann Genüge getan, wenn aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Vorabentscheidung über die Alternativen getroffen werden kann, die dem Abwägungsgebot standhält. Dabei kann je nach dem Aufwand für die Ermittlung aller gegebenenfalls zu prüfenden Auswirkungen des Plans im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung eine Grobprüfung ausreichend sein. Es ist nicht erforderlich, verschiedene jeweils auf einer Vollprüfung beruhende Bebauungsplanentwürfe zu erstellen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 S. 4 f.).

18 e) Mit der Frage,
ob die Gemeinde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, wenn sie sich für eine Inanspruchnahme eines sich im Privateigentum befindlichen, der bestehenden Baugenehmigung entsprechend bebauten und genutzten Grundstücks entscheidet, obwohl
a) die Erweiterung der Schule lediglich der Schaffung von Nebenräumen oder der Vergrößerung der Klassenräume dienen soll, aber keine Anhebung der Schülerzahlen beabsichtigt ist,
b) die Abdeckung des zusätzlichen Raumbedarfs auf weiter entfernten städtischen Grundstücken als Standortalternative lediglich die doppelte Vorhaltung weiterer Räume wie Toiletten etc. nach sich ziehen würde,
c) durch eine Neubebauung des Grundstücks, auf dem sich die bestehende Gemeinbedarfsanlage befindet, der Flächenbedarf der geplanten Einrichtung gedeckt werden kann,
wird ein fallübergreifender Klärungsbedarf nicht dargelegt. Vielmehr ist die Frage allein auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogen.

19 f) Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Frage,
ob die Gemeinde sich abwägungsfehlerfrei für die Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks zugunsten einer Privatschule entscheiden kann, wenn der Schulträger Eigentümer eines geeigneten und bebaubaren und in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücks ist,
klärungsfähig ist. Denn sie knüpft jedenfalls mit der unterstellten Eignung des Grundstücks für die geplante Erweiterung der Schule an tatsächliche Feststellungen an, die der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen hat. Dieser verweist vielmehr auf die Schwierigkeiten einer Erreichbarkeit des Hauptgebäudes in angemessener Zeit, weil eine Bahnlinie gequert werden muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich das Ergebnis einer alle erheblichen öffentlichen und privaten Belange berücksichtigenden Abwägung verallgemeinernd bestimmen ließe, wenn sich dabei - im Unterschied zur möglichen alternativen Nutzung eines Grundstücks der öffentlichen Hand - die widerstreitenden Belange zweier Grundrechtsträger gegenüberstehen.

20 g) Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch mit der Frage,
ob die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans, in dem Fall, dass das mit einer Gemeinbedarfseinrichtung (hier Schule) überplante Grundstück in der Altflächendatei aufgeführt ist, die Ermittlung des Vorhandenseins einer Altlast nachgelagerten Genehmigungsverfahren überlassen darf,
nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung von den einschlägigen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Gebot der Konfliktbewältigung und zum zulässigen Konflikttransfer (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14) ausgegangen. Auf dieser Grundlage ist er bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Schluss gekommen, dass ungeachtet der Eintragung der überplanten Grundstücke in ein Altlastenverzeichnis in Ermangelung konkreter Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten, der jahrzehntelangen Nutzung auch zu Wohnzwecken und einer nahezu vollständigen Versiegelung Bodenuntersuchungen im Zuge einer Umsetzung des Bebauungsplans ausreichend seien. Ein weiterführender fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.

21 h) Schließlich ist auch die Frage,
ob die Gemeinde ein angrenzendes bebautes und genutztes Grundstück deshalb als vorzugswürdigen Standort für die Erweiterung einer Gemeinbedarfseinrichtung ansehen und andere angrenzende Grundstücke als Alternativstandort ausschließen kann, weil der Eigentümer des überplanten Grundstücks mit der Stellung eines Bauantrags zu verstehen gegeben hat, dass er die alte Nutzung aufgeben und eine neue Nutzung auf seinem Grundstück verwirklichen möchte,
einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich. Denn diese Erwägung ist Teil einer einzelfallbezogenen Abwägung, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.

22 2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14). Das leistet die Antragstellerin nicht.

23 a) Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung einer Bestimmung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin gegen Denkgesetze verstoßen, wird ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügefähiger Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt. Zwar kann es den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, verletzen, wenn die im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist aber dann kein Verfahrensmangel, wenn er dem Tatsachengericht bei der Anwendung des materiellen Rechts unterlaufen ist (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 - juris Rn. 7, vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 4, vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Ein solcher Vortrag könnte allein im Rahmen einer zugelassenen Revision von Bedeutung sein, wo auch in Bezug auf die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts ein Bundesrechtsverstoß durch die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1977 - 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35 S. 31 und vom 29. November 1989 - 8 B 115.89 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 33 S. 12).

24 b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe Beweisanträge zu Unrecht als verspätet (§ 87b Abs. 3 VwGO) zurückgewiesen. Die Rüge bezieht sich auf drei Beweisanträge (Nr. 2, 5 und 9), nähere Erläuterungen finden sich allerdings nur zum Beweisantrag Nr. 5. Aber auch insoweit wird eine fehlerhafte Ablehnung nicht dargelegt.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass ein am Standort B errichtetes Erweiterungsgebäude in funktionaler Hinsicht ebenso leicht wie die Turnhalle am C.-Weg mit dem Unterricht funktional verknüpft werden kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens", mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss als verfristet zurückgewiesen. Der Beweisantrag sei innerhalb der gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist zum Vortrag entscheidungsrelevanter Tatsachen sowie zur Benennung von Beweismitteln nicht angekündigt worden. Eine positive Bescheidung des Antrags erst im Termin, zu dem die Gutachter nicht zugegen gewesen seien, hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Diese rechtliche Bewertung wird durch den Verweis der Beschwerde auf die Ausführungen in dem innerhalb der gesetzten Frist eingereichten Schriftsatz vom 30. November 2022 nicht infrage gestellt. Denn darin wird mit hinreichender Deutlichkeit lediglich - und anders als in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag - die Tatsache thematisiert, dass der Schulsport - mit dem prägenden Doppelstundenprinzip - offenkundig in den Unterrichtsbetrieb funktional integriert werde, und hierzu Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Umstände, die eine Nutzung für andere Unterrichtseinheiten kennzeichnen, werden demgegenüber nicht angesprochen. Ein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte Beweismittel angeboten werden, um bestimmte tatsächliche Behauptungen unter Beweis zu stellen (stRspr, siehe BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 4; Beschlüsse vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 32 und vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 - juris Rn. 8). Der fristgerechte Vortrag und der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag haben sich demnach nicht auf dasselbe Beweisthema bezogen. Die Beschwerde trägt nichts vor, was den Schluss zuließe, der Verwaltungsgerichtshof habe auf dieser Grundlage von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht.

26 Gleichfalls zu Unrecht rügt die Antragstellerin, ihr sei in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Beweisanträge keine Gelegenheit gegeben worden, sich auf die neue Prozesssituation einzustellen.

27 § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, dass die Beteiligten sich nach der Entscheidung über die Beweisanträge auf die dadurch gegebene neue Verfahrenslage einstellen und in der Verfolgung ihrer Rechte darauf einrichten können, insbesondere neue und ergänzte Beweisanträge zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im Ablehnungsbeschluss zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269> und vom 11. April 1986 - 4 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 29 S. 8). Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO bzw. § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten Vorgänge begründet und deren Berichtigung die Antragstellerin nicht gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO beantragt hat, ist ihr diese Möglichkeit nicht abgeschnitten worden. Denn danach haben die Beteiligten nach Verkündung der Ablehnung der Beweisanträge die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme erhalten. Wenn die Antragstellerin davon nicht Gebrauch gemacht hat, hat es damit sein Bewenden. Denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe nur BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 - juris Rn. 4).

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 19.03.2024 -
BVerwG 4 BN 31.23ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B4BN31.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2024 - 4 BN 31.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:190324B4BN31.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.23

  • VGH Kassel - 13.12.2022 - AZ: 3 C 1089/21.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 1816/23 - juris Rn. 5 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 23. August 2023 - 4 BN 24.23 - juris Rn. 4).

3 Entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin hat der Senat ihren Vortrag unter Abschnitt II.5. und 6. der Beschwerdebegründung (S. 18 ff., S. 23 ff.) zu den als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Alternativenprüfung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Kenntnis genommen sowie verwertet und bewertet (BA Rn. 11 ff.). Er hat zur ersten Frage ausgeführt, dass das Verhältnis der die bauleitplanerische Abwägung leitenden Rechtsgrundsätze zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Erfordernisse, soweit einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich, in der Rechtsprechung geklärt seien. Er hat dargelegt, dass bei der Alternativenprüfung nur solche Alternativen näher zu betrachten seien, die zur Erreichung des konkreten Planziels geeignet seien; bei dieser Festlegung habe die Gemeinde ein weites Ermessen. Es sei eine Frage des Einzelfalls, ob ungeachtet von Abweichungen vom städtebaulichen Konzept von einer Zielkonformität der Alternative auszugehen sei. Diese Wertung kann mit der Anhörungsrüge nicht einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden. Gleiches gilt für die Ausführungen des Senats zur zweiten Frage, die schon nach ihrer Formulierung auf die besonderen Umstände der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation bezogen ist. Daran ändert die Forderung nach einer weiteren Konkretisierung der Senatsrechtsprechung nichts.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.