Beschluss vom 18.06.2007 -
BVerwG 2 B 36.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2B36.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 36.07

  • Bayerischer VGH München - 09.02.2007 - AZ: VGH 3 B 03.519

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 112,93 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Mit der Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 15. März 2001 sei bestandskräftig geworden, weil der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 18. April 2001 nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei und die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in diese Frist nicht vorlägen. Durch den Erlass des Bescheids vom 15. März 2001 habe sich der vorsorglich eingelegte Widerspruch des Klägers vom 8. März 2001 gegen das behördliche Schreiben vom 13. Februar 2001 erledigt. Darin hat die Behörde den Kläger von ihrer - durch den Bescheid vom 15. März 2001 verbindlich bestätigten - Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt. Dementsprechend hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge befasst.

3 Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass der Berufungsentscheidung ein Verfahrensmangel anhaftet:

4 Der Kläger trägt vor, bereits das Schreiben vom 13. Februar 2001 stelle nach seinem Inhalt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Jedenfalls sei der dagegen vorsorglich eingelegte Widerspruch vom 8. März 2001 wirksam geblieben und habe den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 15. März 2001 verhindert.

5 Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser gesetzliche Begriff erfasst nur Ver- stöße gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, d.h. den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses betreffen (Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff, 3 VwGO Nr. 3 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; stRspr).

6 Demgegenüber sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht verwaltungsprozessrechtlicher, sondern verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur. Ob dem Schreiben vom 13. Februar 2001 Verwaltungsaktsqualität zukommt, ist durch Anwendung des § 35 Satz 1 BayVwVfG zu bestimmen. Für die Rechtswirksamkeit des dagegen eingelegten Widerspruchs vom 8. März 2001 kommt es darauf an, ob die behördlichen Erklärungen vom 13. Februar 2001 durch den nachfolgend erlassenen Bescheid vom 15. März 2001 „überholt“ und aus diesem Grund gegenstandslos geworden sind (vgl. § 43 Abs. 2 BayVwVfG). Im Übrigen hat der Widerspruch vom 8. März 2001 den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 15. März 2001 schon deshalb nicht verhindern können, weil die Ausdehnung eines Widerspruchs auf einen nach seiner Einlegung erlassenen weiteren selbständigen Verwaltungsakt gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstößt und daher nicht in Betracht kommt (Beschluss vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 76.77 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 13; Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 53 und 54. 83 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20).

7 Zum anderen rügt der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil er nicht darüber Beweis erhoben habe, ob die Heilbehandlungskosten dienstunfallbedingt seien. Dieser Vortrag ist von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Denn ob ein Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügt hat, ist auf der Grundlage der Rechtsauffassung zu beurteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf ihr Ergebnis für den Ausgang des Rechtsstreites nicht ankommt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221>; stRspr). Da die Berufungsentscheidung darauf gestützt ist, die Klage sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Ermittlungen zu Fragen anstellen müssen, die die Erstattungsfähigkeit der Heilbehandlungskosten betreffen.

8 Der Beschwerdebegründung lässt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher, weil über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen. Wie die aufgeworfenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Fragen zu beantworten sind, hängt jeweils von dem durch Auslegung zu bestimmenden Erklärungsinhalt des Schreibens vom 13. Februar 2001 und somit von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.