Beschluss vom 18.05.2022 -
BVerwG 1 WB 27.22ECLI:DE:BVerwG:2022:180522B1WB27.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.05.2022 - 1 WB 27.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:180522B1WB27.22.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 27.22
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 18. Mai 2022 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 25. April 2022 gegen den Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Bundesministerin der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Er macht in zwei Punkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt,
den Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 - aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
2 Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 9. Mai 2022 Stellung genommen; es hält die Anhörungsrüge für unbegründet.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
4 Die zulässige Anhörungsrüge (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a VwGO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6), ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 - hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
5 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - juris Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2014 - 1 WB 10.14 - juris Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.
6 2. Danach liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht vor.
7 a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe sich nicht mit der Argumentation des Antragstellers auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf die besondere Altersgrenze von einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis ausgegangen sei, weil die Zurruhesetzung bei Erreichen der besonderen Altersgrenze den gesetzlichen Ausnahmefall und die Zurruhesetzung bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze den gesetzlichen Regelfall darstelle. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis sei kein mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarer Prognosemaßstab.
8 Der Senat hat in dem vom Antragsteller beanstandeten Zusammenhang des Beschlusses (Rn. 37 f.) geprüft, ob der Antragsteller eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO erworben hat, die ihm die Übernahme als Berufssoldat ermöglichen könnte, obwohl er bereits das 40. Lebensjahr überschritten hat und er auch nicht über die grundsätzlich erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit von fünf Jahren (§ 26 Abs. 7 Satz 4 SVG) verfügt. Der Senat hat dabei den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Annahme einer Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO auch genügt, wenn ein älterer Bewerber bis zum Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze (einschließlich der im aktuellen Dienstverhältnis bereits geleisteten Dienstzeit) auf eine Gesamtdienstzeit von 15 Jahren kommt. Er hat diesen Rechtssatz aus der Erwägung entwickelt, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 48 BHO ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11135 S. 98) davon ausgegangen ist, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenze - in den Ruhestand treten, was zugleich bedeutet, dass der Gesetzgeber für die Übernahme eines 40-jährigen Bewerbers ins Berufssoldatenverhältnis eine 15-jährige Restdienstzeit als ausreichend angesehen hat (Rn. 33 und 38).
9 Die vom Antragsteller als rechtswidrig bezeichnete Verwaltungspraxis ist in dem angefochtenen Beschluss damit unmittelbar nicht entscheidungserheblich. Sie hat Bedeutung nur als Motiv des Gesetzgebers für die Altersgrenzenregelung des § 48 BHO; als solches hat sie der Senat im vorliegenden Fall auch ausdrücklich ausgewiesen und berücksichtigt (Rn. 33 und 38). Die Verfassungsmäßigkeit des § 48 BHO hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 30 ff.) und darauf in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen (Rn. 23). Hieraus ergibt sich implizit, dass der Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der grundsätzlichen Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre von der Praxis ausgegangen ist, nach der Soldaten überwiegend mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden (vgl. speziell hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerfGE 171, 357 Rn. 39 ff.).
10 Soweit der Antragsteller im Übrigen die Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis einer mindestens 15-jährigen Dienstzeit bis zur besonderen Altersgrenze für unzutreffend hält, ist dies eine Frage des materiellen Rechts, die kein zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge ist.
11 b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus der weiteren Rüge, das Gericht habe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch den Vortrag des Antragstellers nicht vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, ihm sei durch die Hinweise auf zu durchlaufende Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes oder zur Übernahme als Berufssoldat suggeriert worden, dass die Auswahl dafür für ihn grundsätzlich noch in Betracht käme.
12 Das Gericht hat in der angeführten Passage des Beschlusses (Rn. 39) ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übernahme als Berufssoldat und/oder Laufbahnzulassung unter den Blickwinkel der Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht offenkundig nicht vorlägen. Damit ist zugleich entschieden, dass der - vom Gericht zur Kenntnis genommene (siehe Rn. 8 am Ende) – allgemeine Vortrag, man habe dem Antragsteller suggeriert, eine Übernahme als Berufssoldat oder ein Laufbahnaufstieg sei grundsätzlich noch möglich, zur Anspruchsbegründung nicht ausreicht. Soweit sich der Antragsteller auf den von ihm vorgelegten "Eröffnungsvermerk/Belehrung" vom 27. März 2018 bezogen hat, ist der Beschluss hierauf auch in den Gründen (Rn. 39) eingegangen.
13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
14 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.