Beschluss vom 17.09.2004 -
BVerwG 7 B 117.04ECLI:DE:BVerwG:2004:170904B7B117.04.0

Beschluss

BVerwG 7 B 117.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 21.06.2004 - AZ: OVG 2 L 165/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Die Klägerin betreibt eine Schmelzanlage, deren Betrieb als Altanlage sie mit Schreiben vom 25. Februar 1992 der zuständigen Behörde angezeigt hat. Sie wendet sich gegen eine auf die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bezogene Teilstilllegung, die die Behörde Anfang 1999 nach Lärmbeschwerden anordnete. Widerspruch und Klage gegen diese Anordnung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die zugelassene Berufung zurückgewiesen, weil der Betrieb der Anlage zur Nachtzeit nicht Gegenstand der Altanlagenanzeige gewesen, damit nicht genehmigungsfrei und bislang nicht genehmigt worden sei; einer Ergänzung der Altanlagenanzeige aus dem Jahr 1992 durch weitere, im April 1999 eingereichte Unterlagen stehe entgegen, dass die einschlägige Überleitungsregelung (§ 67 a Abs. 1 BImSchG) eine Ausschlussfrist sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob § 67 a Abs. 1 BImSchG als Ausschlussfrist auszulegen sei. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Altanlagenanzeige vom 25. Februar 1992 angezeigt, dass die Anlage in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr betrieben wird. Ein Anlagenbetrieb während der Nachtzeit war damit nicht Gegen-stand der Anzeige und von der durch sie bewirkten Genehmigungsfreistellung nicht erfasst. Die Freistellungswirkung der Anzeige greift nur soweit ein, als sie und die ihr beigefügten Unterlagen eine bestimmte Betriebsweise bezeichnen. Das folgt aus dem Zweck des § 67 a Abs. 1 BImSchG, einerseits den Weiterbetrieb bestehender Anlagen ohne ein nachträgliches Genehmigungsverfahren zu ermöglichen, andererseits deren Erfassung und Überwachung sicherzustellen, um sie nach und nach an das Anforderungsniveau des Bundes-Immissionsschutzgesetzes heranzuführen (vgl. Führ, in: GK-BImSchG, § 67 a Rn. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, Bd. I, § 67 a Rn. 1 f.; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 67 a Rn. 5 i.V.m. § 67 Rn. 20 m.w.N.). Aus dieser Funktion des § 67 a Abs. 1 BImSchG als Übergangsregelung ergibt sich zugleich, dass eine innerhalb der gesetzlichen Frist oder nach deren Ablauf auf behördliche Anforderung abgegebene Altanlagenanzeige nicht zum Zweck einer Erweiterung der Genehmigungsfreistellung Jahre später geändert werden kann. Eine derartige Änderung ist vielmehr als Änderungsanzeige i.S. des § 15 BImSchG zu verstehen. Angesichts dessen wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob § 67 a Abs. 1 BImSchG als Ausschlussfrist zu verstehen ist, wie es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Auszugehen wäre vielmehr davon, dass sich der Umfang der Genehmigungsfreistellung nach der Altanlagenanzeige vom 25. Februar 1992 richtet, die die Klägerin auf Aufforderung der zuständigen Behörde vom 10. Februar 1992 abgegeben und mit Schreiben vom 25. Mai 1992 durch die Einreichung der erforderlichen Unterlagen vervollständigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.