Beschluss vom 17.07.2024 -
BVerwG 2 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2A2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2024 - 2 A 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2A2.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

Der Beweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2023 (BVerwG 2 A 2.22) wird hinsichtlich der geschwärzten Passagen im Verwaltungsvorgang des Bundesnachrichtendienstes dahingehend aufrechterhalten, dass die Wertungen des Sicherheitsbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes auf Seite 18 bis Seite 21 des Verwaltungsvorgangs ungeschwärzt vorzulegen sind.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (2 A 2.22 ) hat der Senat der Beklagten aufgegeben, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 SÜG bei einer Tätigkeit des Klägers beim Bundesnachrichtendienst (BND) ergeben. Nach Vorlage des Verwaltungsvorgangs des BND und nach Abgabe der zweiten Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes erhält der Senat den Beweisbeschluss in dem im Tenor beschriebenen Umfang aufrecht.

2 Hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung eines Bewerbers nach § 14 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 3a Abs. 1 Satz 1 SÜG steht dem BND ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - ‌BVerwGE 153, 36 Rn. 21 ff.). Die Prüfung der Einhaltung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums des BND setzt, sofern der Senat nicht nach den Grundsätzen der Beweislast zu entscheiden hat, voraus, dass dem Senat die konkreten Erwägungen des BND bekannt sind, aus denen der Dienst das Bestehen eines Sicherheitsrisikos im Falle einer Beschäftigung des Klägers in seinem Geschäftsbereich im konkreten Fall ableitet.

3 Dafür bedarf es nicht der Kenntnis hinsichtlich des Dienstnamens derjenigen Bediensteten, die gegenüber dem Kläger für den BND aufgetreten sind (z. B. Schwärzungen auf den Seiten 1, 3, 6, 9 oder 11 der Verwaltungsakte), des Aktenzeichens, unter dem das Bewerbungsverfahren des Klägers geführt wird, oder der konkreten Untergliederung des BND, bei der das Verfahren geführt wird (z. B. Seite 16 der Verwaltungsakte).

4 Erforderlich ist aber die Kenntnis derjenigen Erwägungen, mit denen der BND das Bestehen eines Sicherheitsrisikos im Falle der Beschäftigung des Klägers beim BND konkret begründet, d. h. der Kenntnis der vollständig geschwärzten Passagen von Seite 18 bis 21 des Verwaltungsvorgangs. Hierauf wird der Beweisbeschluss im Hinblick auf die vom Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 1. März 2024 - 20 F 14.23 - Rn. 13 f. formulierten Anforderungen hin beschränkt.