Beschluss vom 17.05.2011 -
BVerwG 9 A 11.10ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B9A11.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 A 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B9A11.10.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 11.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Mai 2011 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Hiernach ist es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Nach dem bis zum Abschluss des Vergleichs gewonnenen Erkenntnisstand war der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im räumlichen Umfang der beiden in Ziff. 1 und 2 des Vergleichs näher bezeichneten sog. „Streckenstummel“ (südlich der Anschlussstelle Wolmirstedt bzw. nördlich der Anschlussstelle Colbitz) rechtswidrig, weil diesen beiden Teilstrecken, rund ein Viertel der Strecke des planfestgestellten Abschnitts, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine zulässige Abschnittsbildung erforderliche eigenständige Verkehrsfunktion fehlte (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255>). Hinsichtlich der übrigen in der mündlichen Verhandlung erst zum Teil erörterten Einwände des Klägers, die nicht nur diese beiden Teilstrecken, sondern den planfestgestellten Abschnitt insgesamt betrafen (Planrechtfertigung, besonderer naturschutzfachlicher Planungsauftrag, Habitat- und Artenschutz, Trassenwahl, Dimensionierung des Vorhabens, Eingriffsregelung), wäre die Klage voraussichtlich überwiegend ohne Erfolg geblieben. Insgesamt betrachtet erscheint daher eine Kostentragung zu gleichen Teilen angemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.