Beschluss vom 17.05.2011 -
BVerwG 7 A 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B7A3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 A 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170511B7A3.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

I

1 Der Kläger hat zusammen mit zwei weiteren Klägern Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf erhoben (BVerwG 7 A 7.10) und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO gestellt (BVerwG 7 VR 4.10). Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 4.10) hat der Senat diesen Antrag abgelehnt. Anschließend hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtigt, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, der damalige Kläger zu 3 und alleinige Kläger des jetzigen Verfahrens sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden; jedenfalls im Hinblick auf die Frage der sachgerechten Abschnittsbildung weise die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.

2 Der Senat hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 (BVerwG 7 A 7.10) abgewiesen. Zur Begründung hat er auf die - im Gerichtsbescheid zitierte - Begründung des Beschlusses vom 22. Juli 2010 Bezug genommen (Gerichtsbescheid Rn. 17), an dieser in vollem Umfang festgehalten und ergänzende Ausführungen zu der im letzten Schriftsatz des Klägers angesprochenen Abschnittsbildung gemacht (Gerichtsbescheid Rn. 18). Zur Begründung seines Antrags auf mündliche Verhandlung hat sich der Kläger auf die seines Erachtens energiewirtschaftlich unzulässige Verflechtung der beigeladenen Vorhabenträgerin mit der RWE AG als Energieerzeuger und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Planfeststellungsverfahren beschränkt.

3 Mit Urteil vom 27. Januar 2011 (BVerwG 7 A 18.10) hat der Senat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er nach § 84 Abs. 4 VwGO Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 (vgl. Urteil Rn. 9). Darüber hinaus hat der Senat sich mit den Ausführungen des Klägers, die dieser nach Erlass des Gerichtsbescheids gemacht hat, befasst (vgl. Urteil Rn. 10 bis 13).

II

4 Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5 1. Die Vorgehensweise des Senats, zur Begründung des Urteils auch auf die vorangegangenen Entscheidungen Bezug zu nehmen, belegt den gerügten Gehörsverstoß nicht. In dem Beschluss hat sich das Gericht mit dem gesamten bis dahin erfolgten Vortrag des Klägers befasst. Im Gerichtsbescheid hat sich der Senat dann - wie oben ausgeführt - mit dem danach erfolgten schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, der sich auf die Zulässigkeit der Abschnittsbildung beschränkt hatte, auseinandergesetzt. Im Urteil ist der Senat dann - wie ebenfalls oben dargelegt - der Begründung des Gerichtsbescheids gefolgt, hat gemäß § 84 Abs. 4 VwGO grundsätzlich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und hat lediglich ergänzende Ausführungen zu dem Vortrag des Klägers in seinen nach Erlass des Gerichtsbescheids eingegangenen Schriftsätzen gemacht.

6 2. Mit den Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit der Abschnittsbildung sowie zu den planungsrechtlichen Konsequenzen einer energiewirtschaftlich unzulässigen Verflechtung der Beigeladenen mit dem Energieerzeuger hat sich der Senat schon im Gerichtsbescheid umfassend auseinandergesetzt. Der Kläger beanstandet der Sache nach die vom Senat vertretene Rechtsauffassung. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Denn die Gewährleistung aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, der rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Umstände zu folgen.

7 3. Schließlich hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass er keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hat. Eine Vorlage zur Auslegung der Richtlinie 2009/72/EG schied - wie im Urteil (Rn. 10) ausgeführt wird - aus, weil die Auslegung der Richtlinie nicht entscheidungserheblich gewesen ist.

8 Dass der Senat im Zusammenhang mit der gerügten energiewirtschaftlichen Verflechtung allein Fragen des nationalen Rechts beantwortet hat (vgl. Urteil Rn. 12) und es deshalb diesbezüglich keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte, ist selbstverständlich und musste deshalb in dem Urteil nicht näher begründet werden.

9 Auf die behauptete Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden (Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 7 C 15.09 - juris Rn. 4).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.