Beschluss vom 16.08.2024 -
BVerwG 6 B 16.24ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B6B16.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2024 - 6 B 16.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B6B16.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 16.24

  • VG Würzburg - 25.05.2022 - AZ: W 2 K 20.1805
  • VGH München - 04.12.2023 - AZ: 7 B 23.1263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2024 - BVerwG 6 B 7.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 - BVerwG 6 B 7.24 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2023 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da er durch den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2024 nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird.

2 Der Senat hat die Gesichtspunkte, die der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 5. April 2024 vorgetragen hatte und auf die er im Rahmen seiner Anhörungsrüge vom 5. August 2024 zurückkommt, bereits zur Kenntnis genommen.

3 Insbesondere hat er sich mit dem unter mehreren Zulassungsgründen thematisierten Vortrag des Klägers befasst, die verspätete Abgabe des (vorläufigen) Entlassungsberichtes (bzw. vorläufiger Entlassbrief) habe zu keinerlei Auswirkungen auf die Chancengleichheit geführt und es sei daher mit Art. 12 Abs. 1 GG schlichtweg nicht vereinbar, ihm die Zulassung zum angestrebten Beruf zu verweigern. Indes hat der Senat auf der Grundlage dieses Beschwerdevorbringens keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe als erfüllt angesehen. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge nunmehr erneut dazu vorträgt, wendet er sich in der Sache gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen im Beschluss vom 25. Juni 2024 und die dort für die Konstellation des Abbruchs einer bereits begonnenen Prüfung in Bezug genommene Senatsrechtsprechung. Diese Wiederholung des klägerischen Standpunkts ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß durch den Senat aufzuzeigen.

4 Die Anhörungsrüge rügt zudem ein Übergehen des klägerischen Beschwerdevortrags, das Berufungsurteil übersehe, dass die Rechtsfolge des Nichtbestehens bei nicht unverzüglichem Nachweis des wichtigen Grundes für den Prüfungsabbruch weder in der Approbationsordnung für Ärzte noch in Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG geregelt sei. Diese Ausführungen fanden sich auf Seite 33 des klägerischen Schriftsatzes vom 5. April 2024 unter dem Oberpunkt "1. Verfahrensmangel" und übten - im Stil einer Revisionsbegründung - Kritik an der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Weder war mit diesem vermeintlich übergangenen Vortrag zu einer Rechtsfrage das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan, noch hatte die Beschwerde diese Auslegungsfrage zum Gegenstand eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs oder einer Divergenzrüge gemacht. Der Senat war daher nicht gehalten, sich näher mit dieser allgemeinen Urteilskritik zu befassen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.