Beschluss vom 16.08.2024 -
BVerwG 4 B 7.24ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B4B7.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2024 - 4 B 7.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B4B7.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.24

  • VG Münster - 03.04.2020 - AZ: 2 K 652/18
  • OVG Münster - 10.01.2024 - AZ: 10 A 1459/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2024 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - juris Rn. 5). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3 Mit der aufgeworfenen Frage,
ob die Durchsetzung einer Baulast dann einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, wenn damit aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Grundstückszufahrt gesichert werden soll, die im Falle der Gefahrenabwehr überhaupt nicht genutzt wird,
zeigt die Beschwerde keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht (hier: Bauordnungsrecht) verstoße gegen Bundesrecht (hier: Art. 14 Abs. 1 GG), ist näher darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführt wird, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 12 m. w. N. und vom 29. April 2024 - 4 B 22.23 - juris Rn. 3). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig hiervon wäre die Frage nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung (vgl. BA S. 10 f.) keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das von der Baulast betroffene Grundstück des Klägers im Gefahrenfall als Zuwegung für das Wohngrundstück der Beigeladenen genutzt wird.

4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.