Beschluss vom 16.01.2023 -
BVerwG 4 BN 46.22ECLI:DE:BVerwG:2023:160123B4BN46.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2023 - 4 BN 46.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160123B4BN46.22.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 46.22
- OVG Koblenz - 05.05.2022 - AZ: 1 C 11367/21.OVG
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2022 - 4 BN 31.22 - wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 <115 f.> m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4 und vom 18. Mai 2020 - 4 B 8.20 - juris Rn. 3).
3 Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) übergangen zu haben, weil er der "irrigen Annahme" gewesen sei, die Voraussetzungen der Divergenzrüge seien bereits nicht erfüllt. In der Beschwerdebegründung sei aber ausgeführt worden, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 634) in einem faktischen Baugebiet hinsichtlich der Art der Nutzung der gleiche Nachbarschutz bestehe wie in einem beplanten Baugebiet und dass deshalb auch ein Grundstückseigentümer in dem faktischen Baugebiet einen Abwehranspruch gegen eine auf einem anderen Grundstück im faktischen Baugebiet beabsichtigte gebietsfremde Nutzung habe. Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht in rechtserheblicher Weise abgewichen. Das führt auf keinen Gehörsverstoß.
4 Im Beschluss vom 4. November 2022 (BA Rn. 4) ist ausgeführt, dass die behauptete Abweichung von dem Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) nicht dargetan sei; die Beschwerde benenne schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll, sondern kritisiere in der Sache die Rechtsanwendung durch das Normenkontrollgericht in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was nicht ausreiche. Die Anhörungsrüge zeigt nicht auf, dass - entgegen den für den Beschluss des Senats maßgeblichen Erwägungen - in der Beschwerdebegründung ein Rechtssatz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts herausgearbeitet worden ist und dass der Senat diesen Vortrag übergangen hat.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.