Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 6 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B6B39.05.0
Beschluss
BVerwG 6 B 39.05
- VG Düsseldorf - 29.03.2005 - AZ: VG 11 K 7038/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 477,92 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht.
2 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig anzusehen und dessen Kosten damit erstattungsfähig sind. Dabei hält er selbst die Ansicht für zutreffend, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren regelmäßig notwendig sei.
3 Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und mit der Rüge kein darüber hinausführender Gesichtspunkt angesprochen wird. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in Tauglichkeitsfeststellungsverfahren nicht etwa deshalb stets notwendig sei, weil ihnen typischerweise eine besondere Schwierigkeit innewohne. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch, den ein Wehrpflichtiger ohne anwaltlichen Beistand gegen den Musterungsbescheid einlegt und begründet, von vornherein zum Scheitern verurteilt ist mit der Folge, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in jedem Stadium des Verfahrens notwendig ist. Für die Auslegung und Anwendung von § 80 Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist weniger das Begriffspaar "Regel/Ausnahme" als vielmehr die Feststellung aussagekräftig, wonach die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20 b WPflG Nr. 3 m.w.N.). Dieses Senatsurteil widerspricht nicht dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsurteil vom 10. April 1978 - BVerwG 6 C 27.77 - (BVerwGE 55, 299, 306 f.) zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im isolierten Vorverfahren über Kriegsdienstverweigerung, weil auch hier die Notwendigkeit der Hinzuziehung konkret, wenn auch in verallgemeinender Weise, begründet wird. Die vom Kläger beanstandete Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt daher nicht vor.
4 Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche darüber hinausführenden Fragen grundsätzlich zu klären sind. Dass der von ihm vertretenen Ansicht einer Regelvermutung für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren "der Vorzug zu geben" sei, ist jedenfalls kein solches weiterführendes Vorbringen.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.