Beschluss vom 15.03.2016 -
BVerwG 1 KSt 2.16ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.03.2016 - 1 KSt 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0]
Beschluss
BVerwG 1 KSt 2.16
- VG Halle - 28.10.2015 - AZ: VG 7 A 200/15 HAL
- OVG Magdeburg - 26.01.2016 - AZ: OVG 4 O 190/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. März 2016 (Kassenzeichen 1180 0287 1549) wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die mit Schreiben vom 3. März 2016 gegen die Kostenrechnung vom 1. März 2016 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen. Über eine Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.
2 Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 1. März 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb bleibt die Erinnerung jedenfalls ohne Erfolg.
3 Gerichtskosten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014, BGBl. I S. 154) erhoben. Das von dem Erinnerungsführer genannte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2015, BGBl. I S. 2090), ist im vorliegenden Fall nach dem in § 1 GNotKG geregelten sachlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.
4 2. Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60 € an, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von dem Erinnerungsführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (BVerwG 1 B 18.16 ) verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60 € wurde in der Kostenrechnung vom 1. März 2016 angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
5 Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers liegt bei dem Beschwerdeverfahren, das dem Kostenansatz zugrunde liegt, kein Fall gesetzlicher Gebührenfreiheit vor. § 66 Abs. 8 GKG ordnet Gebührenfreiheit für das Erinnerungsverfahren, nicht jedoch das dem Kostenansatz zugrunde liegende Beschwerdeverfahren an. Auch der Verweis auf § 68 Abs. 3 GKG führt nicht weiter, da die Vorschrift die Gebührenfreiheit für das - hier nicht vorliegende - Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts betrifft. Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe fielen keine Gerichtskosten an, trifft das für die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den nicht anfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 5 KSt 7.13 - juris Rn. 4). Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).
6 Die Erinnerung hat gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift besteht kein Anlass.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.