Beschluss vom 14.12.2023 -
BVerwG 1 WB 30.22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B1WB30.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 WB 30.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B1WB30.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 30.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Kruszona und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsbootsmann Schumacher
am 14. Dezember 2023 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft den Wechsel des Antragstellers von einem Dienstposten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt innerhalb der ... sowie die Änderung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni ... Zuletzt wurde der Antragsteller im September 2020 zum Stabsbootsmann befördert. Er wird seit 2014 bei der ... in ... verwendet.

3 Seit dem 1. Oktober 2014 wurde der Antragsteller auf einem Dienstposten als Materialdispositionsfeldwebel eingesetzt. Unter dem 25. April 2018 ist der besagte Dienstposten mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 mit einem anderen Soldaten besetzt worden.

4 Mit Personalverfügung vom 31. Januar 2019, dem Antragsteller am 7. Februar 2019 eröffnet, wurde der Soldat innerhalb seiner Dienststelle mit Wirkung vom 1. Januar 2019 von dem Dienstposten als ... auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (DPäK) Ausbildung umgesetzt, auf dem er als ... eingesetzt wurde. Als Endzeitpunkt seiner voraussichtlichen Verwendungsdauer bestimmte die Verfügung den 30. Juni 2019.

5 Gegen seine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beschwerte sich der Antragsteller am 26. Februar 2019 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten.

6 Am 28. März 2019 führte ein Mitarbeiter des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr mit dem Antragsteller ein Personalentwicklungsgespräch durch. In dem dazu angefertigten Gesprächsvermerk wird u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller geäußert habe, bis zum Ende seiner Dienstzeit im räumlichen Umkreis zu seinem Wohnort verwendet zu werden. Ferner heißt es, der Antragsteller verbleibe bis zum 31. Dezember 2020 auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt und es werde durch das Bundesamt für das Personalmanagement eine mögliche Verwendung des Antragstellers in den ... in ... und ... geprüft. Als Stellungnahme des Antragstellers ist vermerkt: "Der Soldat erklärt sich mit der Planung einverstanden." Als Ergebnis des Personalentwicklungsgesprächs wurde "Einvernehmen" notiert. Der Gesprächsvermerk ist von dem Antragsteller unterzeichnet worden.

7 Unter dem 28. März 2019 erließ das Bundesamt für das Personalmanagement die 1. Korrektur der Personalverfügung vom 31. Januar 2019. Mit ihr wurde die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Antragstellers auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt. Diese Korrektur ist dem Antragsteller am 3. April 2019 ausgehändigt worden.

8 Am 7. Mai 2019 ließ der Antragsteller durch die von ihm zwischenzeitlich bestellte Bevollmächtigte gegen die 1. Korrektur vom 28. März 2019 Beschwerde bei dem Bundesamt für das Personalmanagement erheben; die Beschwerde wurde von dort am 9. Mai 2019 an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung verband die Beschwerden des Antragstellers mit Bescheid vom 22. Juni 2020 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück; dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 1. Juli 2020 zugestellt. Zu dessen Begründung wird ausgeführt: Soweit sich der Antragsteller gegen seine Umsetzung wende, bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, weil er sich mit der Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt in dem Personalentwicklungsgespräch vom 28. März 2019 einverstanden erklärt habe. Vor diesem Hintergrund bedürfe der Antragsteller keines Rechtsschutzes. Die Beschwerde gegen die Umsetzung sei jedenfalls offensichtlich unbegründet. Für sie bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten nicht mehr habe eingesetzt werden können. Dieser Dienstposten sei mit einem anderen Soldaten besetzt worden. Die daraus resultierende unzulässige Doppelbesetzung sei aufzulösen gewesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die 1. Korrektur sei bereits unzulässig. Dieser Rechtsbehelf sei erst nach Ablauf der nach § 6 Abs. 1 WBO zu beachtenden Monatsfrist beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Darüber hinaus sei die Änderung der Verwendungsdauer kein zulässiger Beschwerdegegenstand.

10 Mit Schreiben vom 1. Juli 2020, beim Bundesministerium der Verteidigung am 6. Juli 2020 eingegangen, stellte die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2022 dem Senat vorgelegt.

11 Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller vor, die Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Dienstpostenwechsel seien nicht berechtigt. In dem Personalentwicklungsgespräch vom 28. März 2019 habe er sich nicht mit der Umsetzung auf das dienstpostenähnliche Konstrukt einverstanden erklärt. Sein Einverständnis beziehe sich vielmehr allein auf seinen Verbleib an der ... in ... Das Protokoll gebe seine Einlassungen insoweit in unzutreffender Weise wieder. Mit der in dem Protokollvermerk enthaltenen Erklärung, dass er mit der Planung einverstanden sei, habe er sich dem auf ihn ausgeübten Druck gebeugt, weil er anderenfalls mit sofortiger Wirkung auf einen Heeresdienstposten mit Einsatzverwendung in ... versetzt worden wäre. Auch sein Antrag gegen die 1. Korrektur mit der Änderung der Verwendungsdauer sei zulässig.

12 Der Antragsteller beantragt,

  1. festzustellen, dass die Umsetzungsverfügung vom 31. Januar 2019 Nr. ... bezüglich des Dienstpostenwechsels auf ein DPäK Ausbildung innerhalb der ... am Standort ... mit voraussichtlicher Verwendungsdauer bis 30. Juni 2019 rechtswidrig war,

  1. festzustellen, dass die Korrektur der Personalverfügung Nr. ... vom 28. März 2019 mit voraussichtlicher Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2020 rechtswidrig war,

  1. die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juni 2020 aufzuheben,

  1. seinen truppendienstlichen Beschwerden vom 25. Februar 2019, betreffend den Antrag zu 1, sowie vom 7. Mai 2020, betreffend den Antrag zu 2, stattzugeben.

13 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung tritt dem Antrag entgegen und bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Gründe des Beschwerdebescheides.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er erweist sich bereits als unzulässig.

17 1. Für das gegen den mit Personalverfügung vom 31. Januar 2019 ausgesprochenen Dienstpostenwechsel gerichtete Begehren fehlt es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil er sich mit dieser dienstlichen Maßnahme ausweislich des Vermerks über das am 28. März 2019 geführte Personalentwicklungsgespräch einverstanden erklärt hat. Dem Gesprächsvermerk ist die ausdrückliche planerische Absicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2020 auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt verbleiben soll. In dem Vermerk heißt es unter der Überschrift "Stellungnahme des Soldaten" ferner: "Der Soldat erklärt sich mit der Planung einverstanden." Dieser Stellungnahme entsprechend wurde als Ergebnis des Personalentwicklungsgesprächs "Einvernehmen" notiert. Mit seiner Unterschrift unter diesen Vermerk hat der Antragsteller sichtbar bekundet, dass die beabsichtigte Maßnahme auch seinen Vorstellungen entspricht. Angesichts dessen vermag der Senat dem Einwand des Antragstellers, dass seine Einlassungen in dem Personalentwicklungsgespräch unzutreffend wiedergegeben worden seien, nicht zu folgen, zumal er selbst nicht bestreitet, sein Einverständnis mit der Planung ausgesprochen zu haben. Soweit der Antragsteller zu dieser Erklärung behauptet, er habe sich damit dem auf ihn ausgeübten Druck gebeugt, weil er anderenfalls mit sofortiger Wirkung auf einen Heeresdienstposten mit Einsatzverwendung in ... versetzt worden wäre, führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Vermerk für diese Behauptung schon keine Stütze bietet, lässt sich auch nicht erkennen, dass ein Hinweis auf eine entsprechende Weiterverwendung unzulässig wäre, weil es neben dem für den Antragsteller geschaffenen dienstpostenähnlichen Konstrukt keinen für ihn geeigneten Dienstposten an der ... in ... gegeben hat.

18 2. Der gegen die 1. Korrektur vom 28. März 2019 gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig, weil er einen im hiesigen Verfahren nicht statthaften Antragsgegenstand betrifft.

19 Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei.

20 Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u. a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - juris Rn. 26 ff. und vom 21. März 2019 - 1 WB 38.18 - juris Rn. 12).

21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 47.00 - juris Rn. 3 m. w. N.) stellt der Hinweis auf die voraussichtliche Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Soldaten unmittelbar berührt. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die Verwendungsdauer in einer Personalverfügung, die einen Dienstpostenwechsel betrifft. Nach Nr. 401 Satz 2 und 3 des Zentralerlasses B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu beitragen, Soldatinnen und Soldaten die Planung für sich und ggf. für ihre bzw. seine Familie zu erleichtern, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Daraus kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung der personalbearbeitenden Stelle ergeben, wenn die in der Personalverfügung angegebene Verwendungsdauer verkürzt werden soll. Der Soldat ist aber durch die ihm mitgeteilte Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor deren Ablauf einen Antrag auf einen Dienstpostenwechsel oder eine anderweitige Verwendung zu stellen. Deshalb hat die Bekanntgabe der Verwendungsdauer für den Soldaten keine ihn belastende Auswirkung, worauf der Antragsteller in der Personalverfügung vom 28. März 2019 auch aufmerksam gemacht worden ist.