Beschluss vom 14.09.2017 -
BVerwG 4 B 26.17ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B4B26.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B4B26.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.17

  • VG Gelsenkirchen - 12.08.2015 - AZ: VG 10 K 2635/12
  • OVG Münster - 22.02.2017 - AZ: OVG 7 A 2288/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4 a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
welche Immissionsrichtwerte maßgeblich für eine im Außenbereich liegende Wohnbebauung zugrunde zu legen sind, bzw.,
ob der im Außenbereich liegende Grundstücksnachbar bei einem erstmalig im Außenbereich genehmigten Betrieb, der zudem nicht privilegiert ist, billigerweise die Immissionswerte eines MI-Gebiets mit 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht hinnehmen muss.

5 Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall und sind einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126 f.>) hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (zur ausdrücklichen Regelung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 11). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Der Senat hat hervorgehoben, dass demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden muss, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Andererseits bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 BImSchG an. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche (immissionsschutz-)rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigungen zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen (Bau-)Gebiets zu bestimmen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - juris Rn. 8 m.w.N.).

7 Von diesen Grundsätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11) leiten lassen. Mangels normativ vorgegebener Lärmwerte hat es die von der Beklagten zugrunde gelegten Zielwerte von tagsüber maximal 60 dB(A) und nachts maximal 45 dB(A) als zutreffend und maßgeblich gebilligt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten normiert sind. Der vorliegende Streitfall bietet dem Senat keine Gelegenheit, diese Rechtsprechung allgemeingültig fortzuentwickeln, zu konkretisieren oder zu korrigieren, etwa in der Weise, dass - wie es die Beschwerde für richtig hält - im Fall eines im Außenbereich erstmalig genehmigten, nicht privilegierten gewerblichen Betriebes, der an eine genehmigte, bestandsgeschützte Wohnbebauung heranrückt, eine Orientierung an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für Mischgebiete stets unzulässig wäre oder jedenfalls mit Einschränkungen zu versehen sei. Denn es geht um Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Nur ergänzend sei angemerkt, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13) auch der Gutachter der Klägerin von den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet ausgegangen ist.

8 b) Die weiter als klärungsbedürftig erachtete Frage,
ob und in welchem Umfange der Erholungs- und Ruhebereich eines Außenbereichsgrundstücks schützenswert ist bei einem erstmalig im Außenbereich genehmigten und zudem nicht privilegierten Betrieb,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9 Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 14 f.) hat - auch unter der von der Beschwerde genannten Prämisse eines erstmalig im Außenbereich genehmigten, nicht privilegierten Betriebes - nicht in Abrede gestellt, dass der Außenwohnbereich eines Wohngrundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als schutzbedürftig anzusehen sein kann. Die Terrasse der Klägerin (nach Ansicht der Beschwerde "eher eine Plattierung" mit einer Größe von 2 x 2 m) hat das Oberverwaltungsgericht indes aufgrund der Entfernung zum Wohnhaus nicht mehr dem schützenswerten Wohn- und Gartenbereich zugerechnet. Dass sonstige schutzbedürftige Außenwohnbereiche auf ihrem Hausgrundstück von unzumutbaren Lärmimmissionen betroffen sein könnten, habe die Klägerin nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Diese Würdigungen betreffen die konkreten Umstände des Einzelfalls und sind einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 - juris Rn. 2).

10 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig. Sie ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise geltend gemacht.

11 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

12 Mit ihrem Vortrag legt die Beschwerde eine Rechtssatzdivergenz nicht dar. Sie räumt selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Rechtsgrundsätzen die Gefolgschaft nicht verweigert habe. Sie kritisiert aber "die fehlerhafte Bewertung/Vorgehensweise" der Vorinstanz, die nicht in einem Divergenzsatz zusammengefasst, sondern nur zusammen betrachtet werden könne. Damit macht sie der Sache nach eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 16).

13 3. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den die Beschwerde in der fehlenden konkreten Sachaufklärung - insbesondere was die Grundlagen und den Regelungsinhalt der Baugenehmigungen angehe - sieht, ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1996 - 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 162) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Beschwerde legt weder dar, dass die Bevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Beweisanträge auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt hätten, noch benennt sie konkrete Gründe, aus denen sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, um den Genehmigungsinhalt vollständig zu erfassen (stRspr, vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Soweit sie konkrete Tatsachen wie etwa den Regelungsinhalt der erteilten Baugenehmigungen als weiter aufklärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht hinreichend mit den Annahmen des Oberverwaltungsgerichts auseinander. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts. Ihre Kritik, der Genehmigungsinhalt sei "nicht sauber herausgearbeitet" worden, zielt der Sache nach gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen den Sachermittlungsgrundsatz ist damit nicht dargetan.

15 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.