Beschluss vom 14.02.2011 -
BVerwG 1 WB 21.10ECLI:DE:BVerwG:2011:140211B1WB21.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2011 - 1 WB 21.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140211B1WB21.10.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 21.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 14. Februar 2011 beschlossen:
- Stabsfeldwebel L., ...,
- ..., wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe
I
1
1 Der Antragsteller wendet sich mit dem (Untätigkeits-)Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 9 MZ bewerteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten „...“, Teileinheit/Zeile ..., beim ... zum 1. Juni 20.. mit Stabsfeldwebel L. zu besetzen. Diese Entscheidung ist nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - in der Auswahlkonferenz der Stammdienststelle vom 12. Oktober 20.. getroffen worden. Durch Verfügung vom 2. November 20.. hat die Stammdienststelle Stabsfeldwebel L. unter vorangehender Kommandierung auf den strittigen Dienstposten versetzt. Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren, die Auswahlentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 12. Oktober 20.. aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
II
2
2 Der ausgewählte Bewerber Stabsfeldwebel L. ist zum Verfahren beizuladen.
3
3 Nach der im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
4
4 Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen hier vor. Die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 12. Oktober 20.. kann im Verhältnis zwischen Stabsfeldwebel L. als dem ausgewählten Bewerber und aktuellen Inhaber des strittigen Dienstpostens einerseits und dem Antragsteller als dem im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber nur einheitlich getroffen werden.
5
5 Wegen der Einzelheiten, insbesondere zur Anwendbarkeit von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren und zur entsprechenden Änderung der Senatsrechtsprechung, wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - verwiesen.