Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung zweier bebauter Grundstücke. Nachdem die ursprüngliche Eigentümerin die DDR verlassen hatte, wurde das auf den Grundstücken befindliche und bis dahin als Wohnhaus genutzte Gebäude in eine Kinderkrippe umgewandelt. Später veranlasste der staatliche Verwalter verschiedene Baumaßnahmen am Gebäude. In den 70er Jahren kam zur Kinderkrippe ein Kinderheim hinzu, ab 1987 wurden die Grundstücke ausschließlich als Kinderheim genutzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte man die Eigentümerin bereits nach dem Aufbaugesetz enteignet. Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückübertragung der Grundstücke, weil er sie weiterhin als Kinderheim nutzen möchte und diese Funktion für schutzwürdig hält. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im Wesentlichen mit der Frage befassen müssen, ob auch vor der Enteignung geschehene Nutzungsänderungen einer Rückübertragung entzogener Vermögenswerte entgegenstehen.


Urteil vom 13.12.2005 -
BVerwG 8 C 13.04ECLI:DE:BVerwG:2005:131205U8C13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.12.2005 - 8 C 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:131205U8C13.04.0]

Urteil

BVerwG 8 C 13.04

  • VG Potsdam - 05.01.2004 - AZ: VG 9 K 3870/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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